Friedhofssatzung
42 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Gemeinde Alfter gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Alfter.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Alfter waren/sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Alfter sind.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Alfter (Ort), Buchholzweg; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Alfter.
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b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Gielsdorf, Lehmkaulenweg; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Gielsdorf. c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Impekoven, Im Wiesengrund; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Impekoven. d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Oedekoven, Jungfernpfad; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Oedekoven. e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Witterschlick, Hauptstraße; er umfasst das Gebiet der Ortschaft Witterschlick.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstände auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) die Möglichkeit einer anonymen Bestattung oder das Bestatten von Aschen oder eine Baumbestattung oder die Beisetzung von Tod- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten im zuständigen Bestattungsbezirk nicht möglich sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gespert (Schliebung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen. (3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei
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Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Haupteingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
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d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.
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- (4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Sie kann widerrufen werden.
Die Zulassung ist alle 3 Jahre zu erneuern.
Für die Ausführung einer einmaligen gewerblichen Tätigkeit kann eine Einmalzulassung erteilt werden.
Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. - (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
- (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
- (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde eine Zulassung zu beantragen. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Abs. 1-4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
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§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen finden grundsätzlich montags-freitags in der Zeit von 08:30 Uhr bis 15:00 Uhr statt. Ausnahmen werden auf Antrag in begründeten Fällen zugelassen.
(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 19 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird
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und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Soweit erforderlich ist die Inanspruchnahme von benachbarten Grabstätten für das Aufstellen eines Erdcontainers oder den Überbau aus Dielen o.ä. zu dulden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt grundsätzlich 25 Jahre. Bei Aschen, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie bei Tot- und Fehlgeburten beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. Längere Ruhefristen gelten auf den Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen, für die diese Fristen im Einzelnen durch die Genehmigungsbehörde angeordnet wurden; auf den Friedhöfen in Impekoven und Witterschlick beträgt die Ruhezeit für Leichen 30 Jahre und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.
(2) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn bei Öffnung des Grabes festgestellt wird, dass eine dort bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist.
(3) Werden nach Ablauf der Ruhefrist noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist die Grabstätte sofort wieder zu schließen. Für die betreffende Grabstelle ist die Ruhefrist um 10 Jahre zu verlängern. Die Nutzungszeit soll der Ruhefrist angepasst werden.
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Sollte die Nutzungszeit nicht verlängert werden, wird die Grabstätte nach Ablauf der noch bestehenden Nutzungszeit eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gesperrt.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen, Gebeinen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit sind keine Umbettungen möglich.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist der Leistungsbescheid nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 3 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 4 Satz 2, vorzulegen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Umbettungen finden nur in den Monaten Oktober bis März statt; ausgenommen hiervon sind Urnenumbettungen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.
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(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Kindergrabstätten, d) Grabstätten für Totgeburten und Leibesfrüchte (Garten der Sternenkinder), e) Urnenreihengrabstätten, f) Urnenwahlgrabstätten, g) Aschengrabfelder, h) Anonyme Urnenreihengrabstätten, i) Baumbestattungen, j) Pflegefreie Grabstätten, k) Ehrengrabstätten/Kriegsgräberstätten, l) Muslimische Grabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Alle Grabstätten werden grundsätzlich in der Reihenfolge der Bestattungen zugeteilt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Leistungsbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten. Die Größe der Grabstätte beträgt: Länge 1,50 m x Breite 0,70 m.
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b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Die Größe der Grabstätte beträgt:
Länge 2,50 m x Breite 1,00 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht übersritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem entsprechenden Grab besteht zu machen. § 31 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) auf den Friedhöfen in Alfter, Gielsdorf und Oedekoven sowie auf den Friedhöfen in Impekoven und Witterschlich für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlsslich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schliebung nach § 4 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Bei Tiefengräbern hat die erstige Bestattung grundsätzlich in Tieflage zu erfolgen. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab konnen zwei Leichen übereinander bestattet werden. Es ist zudem zulässig, in einer Wahlgrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. Zusätzlich konnen je Grabstelle in Normallage bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Sollte bereits eine Urne beigesetzt sein, so kann hier erst nach Ablauf der Urnenruhefrist wieder eine Erdbestattung staatfinden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
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(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf dem Grab für die Dauer von 1 Monat hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
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(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten oder belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Gebühren werden nicht erstattet.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Maße der Wahlgrabstätten: Eine Einzelwahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge 2,50 m, Breite 1,00 m Eine Kinderwahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge 1,50 m x Breite 0,70 m (vgl. § 17 Abs. 1) Für Mehrfachwahlgrabstätten erhöht sich die Breite entsprechend.
§ 16 Grüfte
(1) Bei einer Gruft handelt es sich um ein ausgemauertes Grab, das auf einem Wahlgrab gemäß § 15 errichtet wurde. Die Neuerrichtung ist auf den Friedhöfen der Gemeinde Alfter nicht mehr möglich. Die vorhandenen Grüfte können noch weiterhin belegt werden. Grüfte müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und mit Entlüftungseinrichtungen versehen sein.
(2) Die Zahl der in Grüften möglichen Bestattungen bestimmt sich durch analoge Anwendung des § 15 Abs. 3.
(3) Die Beschaffenheit der zu verwendenden Särge richtet sich nach § 9 Abs. 4.
(4) Belegte Grüfte dürfen nur dann betreten werden, wenn alle zum Schutz gegen giftige Gase erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
§ 17 Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit), auf den Friedhöfen in Impekoven und Witterschlick von 25 Jahren, verliehen wird. Kindergrabstätten werden als Wahlgrabstätten geführt. Ihre Maße betragen:
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Länge 1,50 m x Breite 0,70 m
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf dem Grab für die Dauer von 1 Monat hingewiesen.
§ 18 Grabstätten für Totgeburten und Leibesfrüchte
(Garten der Sternenkinder)
(1) Auf dem Friedhof in Alfter hält die Friedhofsverwaltung für die Einwohner der Gemeinde Alfter ein zentrales Feld für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten (bis 500 g) sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte als Reihengrabstätte vor. Es ist als Rasenfläche angelegt und enthält eine zentrale Gedenkstätte. Größe, Form und räumliche Anordnung dieser Grabstätten sind fest vorgegeben.
(2) Die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten (bis 500 g) sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte kann nur von den Eltern beantragt werden.
(3) Die Grabstätten für Sternenkinder sind einstellige Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(4) Särge und spezielle Urnen, die der Bestattung der Kinder dienen, dürfen nur aus rasch verrottenden und biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Ebenso dürfen Sargausstattungen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(5) Die Pflege und Unterhaltung der Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung wahrgenommen. Sie bringt auf Wunsch auch ein Gedenkschild an.
§ 19 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten,
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c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
e) Baumbestattungen
f) Pflegefreie Grabstätten
g) Aschengrabfeldern
(2) Die Größe eines Urnenwahl- und Urnenreihengrabes beträgt 1,00 m x 1,00 m.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Leistungsbescheid ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Asche beigesetzt werden.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.
(5) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 20 Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes in einem Aschengrabfeld oder im Traufbereich besonders bestimmter Bäume beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 26 ff.) sind nicht zulässig.
§ 21 Baumbestattungen
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(1) Auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen werden „Baumbestattungen" auf einer Fläche von 0,50 m x 0,50m ermöglich. (2) Es sind Urnenbeerdigungen in biologisch abbaubaren Urnen möglich sowie Aschenbestattungen. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Bestimmungen für Urnenreihengraber/Aschegrabfelder sinngemäß. (3) Die Kennzeichnung der Bäume erfolgt nach den Vorgaben des Friedhofsträgers. (4) Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sowie Bepflanzungen, Grabschmuck, Vasen und Grableuchten sind nicht gestattet, außer anlsslich der Beisetzung (maximal bis 4 Wochen nach der Beisetzung). (5) Auf Wunsch kann der Name des/der Verstorbenen auf einer vorhandenen Schrifttafel angebracht werden. Die Ausführung erfolgt durch ein von der Gemeinde Alfter beauftragtes Fachunternehmen in einheitlicher Form.
§ 22 Pflegefreie Grabstätten
(1) Auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Flächen wird die Anlage „Pflegefreier Gräber" ermöglich. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. (2) Es sind Sarg- und Urnenbeerdigungen möglich. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Bestimmungen für Reihengraber und Urnenreihengraber sinngemäß. (3) Auf den „Pflegefreien Grabstätten" kann der Nutzungsberechtigte nach der Bestattung bzw. Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen setzen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Groß der Platte wird für Sarggräber auf 50 x 50 cm und für Urnengräber auf 40 x 40 cm, Mindeststärke 8 cm, festgelegt. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. Die weiteren Bestimmungen des § 27 gelten sinngemäß. (4) Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen, auch Holzkreuze, sowie Bepflanzungen, Grabschmuck, Vasen und Grableuchten sind nicht gestattet, außer anlsslich der Beisetzung (maximal bis 4 Wochen nach der Beisetzung).
§ 23 Ehrengrabstätten / Kriegsgrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde. Die Laufzeit der Ehrengrabstätten beträgt grundsätzlich 50 Jahre. (2) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft werden nach den Vorschriften des Gräbergesetzes vom 01. Juli 1965 (BGBI. I S. 589) in der jeweils gültigen Fassung angelegt, gepflegt und erhalten.
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§ 24 Muslimische Grabstätten
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich.
(2) Es handelt sich um Wahlgrabstätten, deren Nutzungszeit sich nach den Ruhefristen für Erdbestattungen auf den jeweiligen Friedhöfen richtet.
(3) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen.
(4) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
(2) Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Bäume die Grabstätten überragen.
(3) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergleichen dürfen nicht hinter Grabzeichen abgelegt werden.
(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Gemeinde Alfter (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 26 Grabmale und Einfassungen
(1) Auf den Grabstätten dürfen nach den Bestimmungen dieser Satzung Grabmale und Einfassungen errichtet werden. Grabmale sind ihrer Größe entsprechend standsicher aufzustellen und zu fundamentieren. Fundamente dürfen die
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Bodenoberfläche nicht überragen. Die für die Grabstätte erworbene Nutzungsfläche darf nicht überschritten werden.
(2) Grabmale und Einfassungen sollen sich in das Gesamtbild einordnen. Grabmäler müssen aus wetterbeständigen Material – Stein, Holz oder Schmiedeeisen – hergestellt, der jeweiligen Umgebung angepasst und handwerksgerecht bearerbeitet sein. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen, mit Ausnahme der Pflegefreien Grabstätten, beträgt die Mindeststärke der
a) stehenden Grabmale:
0,12 m bei Grabmalen bis 1,00 m Höhe, 0,16 m bei Grabmalen bis 1,50 m Höhe und 0,18 m bei Grabmalen ab 1,50 m Höhe;
b) liegenden Grabmale:
0,08 m bis zu einer Größe von 0,5 m², 0,10 m bis zu einer Größe von 1,0 m² und 0,12 m bis zu einer Größe über 1,0 m².
c) Die Mindestbreite von Grabeinfassungen beträgt 0,08 m und die Mindesthöhe beträgt 0,15 m.
(4) Auf Urnengrabstätten mit Ausnahme der Pflegefreien Grabstätten und anonymen Urnenfelder sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf Urnenreihengrabstätten:
- liegende Grabmale: Gröbe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m
- stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m
b) Auf Urnenwahlgrabstätten:
- stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. (0,40\mathrm{m}\times 0,40\mathrm{m}) ,Höhe 0,80 bis 1,20 m;
- liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis (0,60 \times 0,60 \mathrm{~m}), Mindesthöhe 0,16 m.
(5) Es dürfen nur bis max. 50 % der Grabstätte mit Grababdeckplatten geschlossen sein.
§ 27 Genehmigung von Grabmalen und Einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat den Antrag zu unterschreiben und bei
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Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Leistungsbescheid vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung mit Tragsystem-Skizze und Betongüte. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürliche Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 25 und 26 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Grabanlagen und Grabmale müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechend gestaltet und dauerhaft gegründet sein. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale und Grabeinfassungen auf Kosten der Verpflichteten zu entfernen, wenn
a) sie ohne Genehmigung oder entgegen der Untersagung aufgestellt oder abweichend von der Genehmigung ausgeführt werden und in der bestehenden Ausführung nicht zugelassen werden können;
b) die Standsicherheit der Grabmale und Einfassungen nicht mehr gewährleistet ist und die Verpflichteten einer Aufforderung zur Instandsetzung oder Entfernung nicht nachgekommen sind.
§ 31 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
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§ 28 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 29 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Stärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 26 Abs. 3 und 4.
(4) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Weiterhin bedarf es innerhalb von 4 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen, welcher über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine Risikohaftversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.
§ 30 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 31 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie die komplette Bepflanzung zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers
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des Leistungsbescheides oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Herrichtung und Unterhaltung
- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 ff. hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
- (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem Zubehör bei Bestattungen im Nachbargrab zulassen. Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Das Pflanzen von Bäumen, Büschen und großwüchsigen Sträuchern ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind sogenannte Bodendecker.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Leistungsbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
- (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Leistungsbescheid vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
- (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
- (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,
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Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 33 Gestaltungsvorschriften
(1) Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen, Büschen oder großwüchsigen Sträuchern,
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(2) Auf muslimischen Grabstätten ist eine Bepflanzung nicht erforderlich. Die Anbringung von Skulpturen und Abbildungen von Lebewesen auf den Gräbern ist nicht gestattet.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 22 und 32 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 34 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 32 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch einen Hinweis auf dem Grab aufgefordert, sich mit der
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Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 35 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 36 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 4 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Die Entfernung von großwüchsigen Sträuchern und Bäumen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung gepflanzt wurden, kann verlangt werden, wenn hierdurch andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt werden, die Standsicherheit von Gedenkzeichen gefährdet ist oder eine Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem Zubehör bei Bestattungen im Nachbargrab nicht mehr gewährleistet ist.
§ 38 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 39 Gebühren
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Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 Leistungen der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Alfter
Alle seitens der Friedhofsverwaltung zu erbringenden Leistungen gemäß dieser Satzung sind mit einer Bestattung untrennbar und gelten als unverzichtbar, die für eine würdige Bestattung angesehen werden.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
- c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
- f) Aschen außerhalb der nach § 19 festgelegten Bereiche ausstreut,
- g) entgegen der §§ 26 und 27, § 32 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- h) Grabmale entgegen § 29 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 32 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 32 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- j) gegen die Gestaltungsvorschriften gem. § 33 verstößt oder die Grabpflege gem. § 34 vernachlässigt,
- k) Leichenhallen entgegen § 35 Abs. 1 betritt,
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I) Musik- und Gesangsdarbietungen entgegen § 36 Abs. 4 darbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 08.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 06.11.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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