Friedhofssatzung – Alfeld

Vollständige Friedhofssatzung für Alfeld.

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Alfeld (Leine) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofskapellen/Leichenhallen gleichermaßen:

Friedhöfe (inkl. Kapellen)

  1. Friedhof Hildesheimer Straße
  2. Friedhof Brunkensen
  3. Friedhof Dehnsen
  4. Friedhof Hörsum
  5. Friedhof Langenholzen
  6. Friedhof Lütgenholzen
  7. Friedhof Warzen
  8. Friedhof Wispenstein

Friedhofskapellen auf kirchlichen Friedhöfen

  1. Friedhofskapelle Gerzen
  2. Friedhofskapelle Imsen
  3. Friedhofskapelle Limmer
  4. Friedhofskapelle Sack

Leichenhallen

  1. Leichenhalle Röllinghausen

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe und Friedhofskapellen/Leichenhallen bilden eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Stadt Alfeld (Leine).

(2) ¹Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Alfeld (Leine) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. ²Ehemalige Einwohner, die aus Altersgründen in ein Alten- und Pflegeheim oder eine Pflegefamilie außerhalb des Stadtgebietes aufgenommen werden, sind Einwohnern gleichzustellen. ³Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 - Bestattungsbezirke

Es werden keine Bestattungsbezirke festgelegt.

§ 4 - Schließung und Entwidmung

(1) ¹Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. ²Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen im betroffenen Friedhof oder Friedhofsteil ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft

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als öffentliche Bestattungseinrichtung. ³Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.

(2) Die Absicht der Schließung eines Friedhofs, die Schließung selbst und die Entwidmung eines Friedhofs sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Stadt kann die Schließung eines Friedhofs verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung eines Friedhofs verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für den/die Nutzungsberechtigte/n möglich.

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 - Öffnungszeiten

(1) ¹Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. ²Friedhöfe, die nachts nicht verschlossen werden, sind bis zum Einbruch der Dunkelheit zu verlassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) ¹Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. ²Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und handgeführten Transportkarren, zu befahren. Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der befestigten Wegeflächen können an Gewerbetreibende für Leistungen erteilt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Bestattungen, der Herstellung und Pflege von Grabstätten, Grabmalen und der Friedhofspflege stehen, b) für gewerbliche Dienste und Produkte zu werben oder diese anzubieten, weder im öffentlichen Bereich der Friedhöfe noch auf den einzelnen Grabstätten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- und Trauerritualen zu fotografieren oder zu filmen bzw. deren Grabzeichen für Veröffentlichungen oder gewerblich zu nutzen, e) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Zuwegung dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, g) zu lärmen und zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Begleithunde sowie sonstige Hunde, sofern diese an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden,

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i) mit Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards oder ähnlichem auf Wegen zu laufen, j) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) ¹Das Befahren der Hauptwege der Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen ist den Gewerbetreibenden erlaubt. ²Für das Befahren dieser Wege mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen kann in Einzelfällen eine Sondererlaubnis erteilt werden. ³Das Befahren aller anderen Fahrwege ist nur mit Fahrzeugen erlaubt, die den eingesetzten kommunalen Kleinfahrzeugen (max. Nutzlast bis 4 Tonnen und max. Spurbreite bis 1,40 Meter) entsprechen.

(6) Neben diesen allgemeinen Regeln kann die Stadt in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof Weisungen durch ihr Aufsichtspersonal erteilen.

(7) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Stadt nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(8) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 7 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie alle sonstigen Gesetze, Verordnungen und die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. ²Auf Verlangen der Stadt sind entsprechende Nachweise vorzulegen. ³Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. ⁴Die Gewerbetreibenden haben sich vor Ausführung ihrer Arbeiten beim zuständigen Friedhofspersonal zu melden.

(2) ¹Die Gewerbetreibenden dürfen nur während der Arbeitsstunden, die für das Friedhofspersonal festgesetzt worden sind, auf den Friedhöfen tätig sein. ²An Sonntagen, an Sonnabenden und an Feiertagen dürfen die Gewerbetreibenden weder Arbeiten ausführen noch Werkstoffe liefern. ³Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung gestattet werden. ⁴Alle Arbeiten können an bestimmten Tagen oder Tageszeiten sowie auf bestimmten Friedhofsteilen untersagt oder eingeschränkt werden. ⁵In der Nähe von Beerdigungen müssen sämtliche Arbeiten bis zur Beendigung der Trauerfeier ruhen. ⁶Schäden an Wegen, Anlagen und Grabstätten, die beim Heranschaffen von Werkstoffen oder bei den Arbeiten entstanden sind, müssen von Gewerbetreibenden, die sie verursacht haben, behoben werden, oder die Friedhofsverwaltung lässt auf Kosten dieses Gewerbetreibenden die Schäden beheben.

(3) ¹Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. ²Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. ³Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. ⁴Erdaushub u. ä. sind an den hierzu vorgesehenen Plätzen abzulagern. ⁵Die auf den Friedhöfen angefallenen Wertstoffe und Restabfälle dürfen dort nicht entsorgt werden, sondern sind von den Gewerbetreibenden abzufahren.

(4) ¹Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. ²Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

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ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 8 - Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) ¹Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles, mindestens jedoch zwei Arbeitstage vor der Bestattung, bei der Stadt anzumelden. ²Der Anmeldung auf dem offiziellen Vordruck der Stadt sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis. ³Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erd- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) ¹Die Stadt setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung fest. ²Dabei gelten die im Niedersächsischen Bestattungsgesetz vom 08.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung genannten Fristen.

(3) Leichen, die nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

(4) ¹Für Erdbestattungen besteht grundsätzlich eine Sargpflicht, für Urnenbestattungen besteht grundsätzlich eine Urnenpflicht. ²Wenn öffentliche Belange wie insbesondere hygienische Gründe nicht entgegenstehen, kann die zuständige untere Gesundheitsbehörde eine Ausnahme der Sargpflicht zulassen, wenn der Verstorbene nicht an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war. ³Ein wichtiger Grund ist beispielsweise der Wunsch von anerkannten Religionsgemeinschaften, in einem Tuch bestattet zu werden. ⁴Genehmigungen sind schriftlich vorzulegen.

(5) ¹Das Überführen des Sarg-, Urnen- und Grabschmucks von der Kapelle zum Grab haben die Bestattungsunternehmen vorzunehmen. ²Der Grabschmuck ist vor dem Herablassen des Sarges von diesem zu entfernen.

§ 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) ¹Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. ²Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. ³Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. ⁴Die Kleidung einer Leiche soll nur aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(2) ¹Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. ²Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. ³Für die Beisetzung von Aschen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. ⁴Überurnen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten.

(3) Werden den Verstorbenen Grabbeigaben mitgegeben, haftet die Stadt nicht bei Beschädigung oder Verlust.

§ 10 - Ausheben der Gräber

(1) ¹Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. ²Die Stadt kann Dritte mit diesen Arbeiten beauftragen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

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(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) ¹Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (Pflanzen, Trittplatten u. ä.) vorher entfernen zu lassen. ²Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder beauftragte Dritte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. ³Werden beim Ausheben der Gräber auch Nachbargrabstellen beschädigt (bspw. deren Hecken), hat derjenige Nutzungsberechtigte den Schaden zu beheben, der die Aushebung veranlasst hat.

§ 11 - Ruhezeit

¹Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. ²Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.

§ 12 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) ¹Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. ²Umbettungen in eine andere Reihengrabstätte auf einem städtischen Friedhof sind aufgrund der Ruhefristenregelungen nicht zulässig. ³§ 4 Abs. 5 bleibt davon unberührt. ⁴Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. ⁵Der Antrag auf Umbettung ist an die zuständige untere Gesundheitsbehörde des Landkreises Hildesheim zu richten.

(3) ¹Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten oder die Totensorgeberechtigten. ²Dem Antrag kann zugestimmt werden, wenn

  1. eine Begründung vorliegt, aus der das besondere Interesse an einer Umbettung hervorgeht (wichtiger Grund),
  2. bei Sargumbettungen innerhalb der Ruhefrist eine Bescheinigung der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde darüber vorliegt, unter welchen Bedingungen eine Genehmigung erteilt werden kann,
  3. der Grad der Verwesung unter Berücksichtigung aller Umstände eine Durchführung der Umbettung ermöglicht,
  4. der Ersatz für Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, übernommen wird.

(4) Als wichtige Gründe gelten insbesondere

  1. Die Zusammenführung von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,
  2. Erst nach der Bestattung bekannt gewordene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch nach einem anderen Bestattungsort erkennen lassen,
  3. Die Missachtung des Willen des Verstorbenen zum Bestattungsort,
  4. Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für den Antragsberechtigten.

(5) ¹Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. ²Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. ³Die Stadt kann die Teilnahme eines Bestatters und die Einsargung verlangen. ⁴Die Teilnahme von Angehörigen an der Umbettung ist grundsätzlich nicht gestattet.

(6) ¹Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. ²Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis an der vorherigen Grabstätte. ³Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich.

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(7) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in einer Wahlgrabstätte und die anschließende Wiederbeisetzung der Urne in derselben Grabstätte ist keine Umbettung im Sinne dieser Satzung.

(8) Eine Umbettung aus anonymen oder halbanonymen Reihengrabstätten ist nur in begründeten Fällen zulässig.

(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

GRABSTÄTTEN

§ 13 - Arten der Grabstätten und Nutzungsrechte

(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. ²An ihnen können Nutzungsberechtigte nur Rechte nach dieser Satzung erwerben.

(2) ¹Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten. ²Zu den Reihengrabstätten zählen a. Reihengrabstätten b. Rasenreihengrabstätten c. Urnenreihengrabstätten d. Urnengrabstätten ohne Kennzeichnung (nur Friedhof Hildesheimer Straße) e. Urnengrabstätten mit zentraler Kennzeichnung. ³Zu den Wahlgrabstätten zählen a. Wahlgrabstätten, b. Rasenwahlgrabstätten, c. Familienwahlgrabstätten nach m², d. Urnenwahlgrabstätten, e. Wahlgrabstätten für Verstorbene muslimischen Glaubens (nur Friedhof Hildesheimer Straße)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Sofern in den nachfolgenden §§ 14 bis 17 nichts anderes geregelt wird, gelten die Bestimmungen für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten sowohl für Sargbeisetzungen als auch für Urnenbeisetzungen in der jeweils zulässigen Grabart.

(5) Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten.

(6) ¹Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm dieses durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht im Bestattungsfall das Nutzungsrecht und somit auch die Pflicht zur Unterhaltung der Grabstelle grundsätzlich auf den Antragsteller über. ³Sollte dieser dazu nicht bereit sein, so gehen die Rechte und Pflichten auf die in nachstehender Reihenfolge genannten Angehörigen über: a. auf den/die Ehegatten/in bzw. auf den/die Lebenspartner/in, b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Großeltern,

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g. auf die vollbürtigen Geschwister, h. auf die Stiefgeschwister, i. auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

(7) ¹Innerhalb der einzelnen Gruppen 6.b) bis 6.d) und 6.g) bis 6.h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. ²Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. ³Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist nur möglich, wenn der Rechtsnachfolger zustimmt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des neuen Nutzungsberechtigten.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(10) ¹Eine Rückgabe des Nutzungsrechtes ist jederzeit, jedoch nur für die gesamte Grabstätte möglich. ²Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen.

§ 14 - Reihengrabstätten

(1) ¹Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. ²Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. ³Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen.

(2) ¹Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr und c) Rasenreihengrabstätten mit Kennzeichnung. ²Rasenreihengrabstätten mit Kennzeichnung werden nach der Belegung von der Friedhofsverwaltung angelegt und eingesät. ³Die Pflege wird von der Stadt durchgeführt. ⁴Das Ablegen von Grabschmuck ist auf den Gräbern nicht, sondern nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.

(3) ¹In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden. ²Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide gemeinsam beigesetzt werden.

(4) ¹Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. ²Während dieser Monate können Angehörige die Grabanlage auf ihre Kosten entfernen lassen. ³Danach ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anlagen entschädigungslos zu beseitigen. ⁴Nicht verkehrssichere oder ungepflegte Gräber werden nach Ablauf der Ruhefrist ohne Ankündigung abgeräumt.

(5) Das Ausmauern von Reihengräbern ist nicht zulässig.

§ 15 - Wahlgrabstätten

(1) ¹Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. ²Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. ³Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. ⁴Ein Rechtsanspruch auf Verleihung von Rechten an einem Wahlgrab oder an einer bestimmten Grabstätte oder auf eine unveränderte Gestaltung der Umgebung der gewählten Grabstätte besteht nicht.

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(2) ¹Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. ²Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. ³Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, wenn eine andere Nutzung der Flächen vorgesehen ist.

(3) ¹Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als einfache, bevorzugte, Rasen- oder Familiengräber vergeben. ²Rasenwahlgräber sind stets zweistellige Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht nur zusammen erworben werden kann. ³Abweichend von Abs. 1 Satz 1 beträgt die Nutzungszeit für Rasenwahlgräber 25 Jahre. ⁴Je Grabstelle kann ein Sarg und - als Sonderrecht - 2 Urnen beigesetzt werden. ⁵Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) ¹Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr gemäß der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. ²Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. ³Bei Rasenwahlgrabstätten erfolgt die Anlage und Pflege durch den Friedhofsträger.

(5) ¹Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. ²Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(7) Das Ausmauern von Wahlgräbern ist nicht zulässig.

§ 16 - Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, d) Urnengräbern ohne Kennzeichnung (§ 17), e) Urnengrabstätten mit zentraler Kennzeichnung (§ 17a).

(2) ¹Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. ²Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) ¹Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. ²Es werden Gräber für max. 2 Urnen (Urnenodoppelgrab) bzw. Gräber für max. 4 Urnen (Urnenfamiliengrab) angeboten.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 a - Urnengrabstätte mit zentraler Kennzeichnung

¹Ein Grabfeld für Urnengrabstätten mit Kennzeichnung an einem zentralen Grabmal besteht auf allen Friedhöfen. ²Den genauen Ort der Beisetzung bestimmt der Friedhofsträger. ³Für die Gestaltung und Pflege der Gräber ist der Friedhofsträger verantwortlich. ⁴Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt über ein Metallschild, welches der Reihe nach an einem zentralen Grabmal angebracht wird. ⁵Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht auf den Gräbern, sondern nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.

GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 29) - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

(2) ¹Gewerbetreibende dürfen auf Grabstätten für ihre Leistungen und Produkte nicht mit ihrem Firmennamen und sonstigen Hinweisen werben. ²Steinmetzbetriebe dürfen ihre Werke nur mit einem Firmenzeichen versehen, Friedhofsgärtnereien dürfen Steckschilder nach Maßgabe der Stadt benutzen.

§ 19 - Wahlmöglichkeit

(1) ¹Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. ²Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt möglich ist. ³Eine Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften befindet sich nur auf dem Friedhof Hildesheimer Straße im Grabfeld A.

(2) ¹Die Angehörigen können eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften wählen. ²Die Angehörigen sollten auf diese Wahlmöglichkeit hingewiesen werden. ³Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 20 - Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. ²Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

Höhe des Grabmals Mindeststärke des Grabmals
> 0,60 m 0,12 m
0,60 > 1,00 m 0,14 m
1,00 > 1,50 m 0,16 m
> 1,50 m 0,18 m

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³Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dieses aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(2) Die Verwendung von Kunststoffen auf den Grabstätten einschließlich der Einfassungen ist nicht erlaubt.

(3) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 21 - Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Jedes Grab ist mit einem dauerhaften Grabmal zu versehen, welches innerhalb von einem Jahr nach dem Erwerb der Grabstelle zu errichten ist. ²Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) ¹Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Eisen, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer sowie geschmiedete oder gegossene Bronze oder der Verbund dieser Materialien verwendet werden. ²Als Gestaltungselement im Verbund mit den in Satz 1 genannten Materialien sind Aluminium und Glas (Sicherheitsglas) ebenfalls zugelassen. ³Nicht verwendet werden dürfen: Kunststeine (künstliche Konglomerate) oder Kunststoffe.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Die Grabmale aus Naturstein sollen grundsätzlich aus einem Stück und allseits gleichwertig handwerklich oder durch die Natur bearbeitet sein. Polituren als Gestaltungselement von untergeordnetem Flächenanteil sind zulässig, nicht jedoch Flächenpolituren und Flächenfeinschliff. b) Grabzeichen aus Holz sind handwerklich zu arbeiten und ausschließlich mit Mitteln zu imprägnieren, die das natürliche Aussehen des Holzes nicht beeinträchtigen und nachweislich für die Ökologie unbedenklich sind. Anstriche und Lackierungen sind untersagt. c) Grabzeichen aus Metall können geschmiedet, gegossen oder geschweißt sein. Jede Oberflächenbearbeitung ist zugelassen, nur Flächenpolituren und glänzend lackierte oder glänzend beschichtete Flächen sind nicht erlaubt. d) Das Einfärben der Grabmale ist nicht gestattet. e) An das Grabmal dürfen ergänzende Ornamente und figürliche Darstellungen untergeordneter Größe angebracht werden. f) Am Grabmal darf ein Foto des/der Verstorbenen in Form eines Medaillons aus Porzellan oder Emaille (Größe max. 11 x 15 cm) angebracht werden.

(4) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Kunststoff, Gold und Silber.

(5) ¹Auf Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sind Grabmale nach den Maßen der Anlage zu § 21 Abs. 5 dieser Satzung zulässig. ²Diese Anlage ist der Satzung beigefügt.

(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(7) Die Entsorgung des Erdaushubs, der bei der Aufstellung der Grabmale und Einfassungen anfällt, hat der jeweilige Steinmetz auszuführen.

(8) Grabmale dürfen an einer Seitenfläche in max. 20 cm Höhe mit einem Firmenzeichen bis zu einer Größe von 10 x 3 cm versehen sein.

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§ 22 - Grabeinfassungen

¹Bei Gräbern mit Steineinfassungen dürfen die Arbeiten erst nach Absprache mit dem Friedhofspersonal ausgeführt werden. ²Grabeinfassungen dürfen nicht aus Beton bestehen.

§ 23 - Zustimmungserfordernis

(1) ¹Die Errichtung, Fundamentierung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. ²Je Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. ³Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. ⁴Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. ⁵Als Veränderungen gelten das Umarbeiten der Form, das Verändern der Oberflächenstruktur und das Niederlegen oder Entfernen von Grabmalen. ⁶Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) ¹Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. ²Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.

(6) Wurde vor Aufstellung bzw. vor Änderung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage die Zustimmung der Stadt nicht eingeholt, so kann die Stadt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Nutzungsberechtigten verlangen.

(7) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn a) glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder b) ein Nachweis nach Absatz 9 vorliegt.

(8) ¹Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 7 lit a) erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. ²Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. ³Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das

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Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 7 lit a) genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(9) ¹Als Nachweis nach Absatz 7 lit b) gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

a) Fair Stone b) IGEP c) Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN d) Xertifix

²Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle

  1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(10) ¹Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. ²Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(11) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte [vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte] Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 24 - Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem zuständigen Friedhofspersonal der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) ¹Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie vom Friedhofspersonal überprüft werden können. ²Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 25 - Fundamentierung und Befestigung

(1) ¹Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (entsprechend der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal)) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. ²Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. ³In Zweifelsfällen kann die Stadt vor Aufstellen des Grabmals einen Nachweis über die regelrechte Fundamentierung und Befestigung durch einen Sachverständigen verlangen. ⁴Die Sätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. ⁵Die Fundamentierung darf nur von zugelassenen Steinmetzbetrieben hergestellt oder eingebaut werden. ⁶Gleiches gilt für das Aufstellen oder Umsetzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen. ⁷Ausnahmen in Einzelfällen bedürfen der Zustimmung durch die Stadt Alfeld (Leine).

(2) ¹Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. ²Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.

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§ 26 - Unterhaltung

(1) ¹Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. ²Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. ³Die Prüfung der Standsicherheit sollte sich an der „Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen“ des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschland e.V. in der jeweils gültigen Fassung orientieren.

(2) ¹Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. ³Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. ⁴Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. ⁵Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 27 - Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) ¹Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. ²Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes fallen die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos an die Stadt. ³Diese kann Ausnahmen zulassen.

§ 28 - Kulturell wertvolle Grabmale

¹Grabmale, die in ihrem Material, ihrer Gestaltung und Bearbeitung kulturell wertvoll und erhaltungswürdig sind, können nach Aufgabe des Nutzungsberechtigten an einem hierfür vorgesehenen Platz aufgestellt werden. ²Ein Rechtsanspruch für eine Aufstellung besteht nicht. ³Die Entscheidung, welche Grabmale erhaltungswürdig sind, trifft allein die Stadt. ⁴Grabmale von Bürgerinnen und Bürgern, die sich besonders für Alfeld (Leine) verdient gemacht haben, können ebenfalls - nach Ablauf oder Rückgabe des Nutzungsrechtes - entsprechend der Sätze 1 - 3 erhalten werden.

HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTELLE

§ 29 - Herrichtung und Unterhaltung

(1) ¹Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. ²Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) ¹Die bei der Beisetzung niedergelegten Kränze, Trauergebinde und -gestecke sind von den Nutzungsberechtigten selbständig zu entfernen und zu entsorgen.

(3) ¹Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. ²Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht

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beeinträchtigen. ³Sofern von Pflanzen dennoch eine Beeinträchtigung nach Satz 2 ausgeht, kann die Friedhofsverwaltung diese entfernen, sofern der Nutzungsberechtigte eine vorher erfolgte Fristsetzung zur Behebung der Beeinträchtigung hat verstreichen lassen. ⁴Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(4) ¹Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. ²Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(5) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(6) ¹Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. ²Dies gilt nicht für die anonymen Urnengrabstätten, die Urnengrabstätten mit zentraler Kennzeichnung, die Rasenreihengrabstätten und die Rasenwahlgrabstätten.

(7) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(8) ¹Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. ²Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(9) ¹Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen und anderen Trauergebinden, im Grabschmuck und bei Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. ²Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(10) ¹Bodensenkungen infolge von Beisetzungen werden auf den allgemeinen Friedhofsflächen von der Stadt beseitigt. ²Bodensenkungen auf den Grabstellen und damit verursachte Schäden an Grabanlagen haben die Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten beseitigen zu lassen.

§ 30 - Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 31 - Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche pflegerisch unterhalten werden.

(2) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit, d) das Aufstellen von Plastiken mit Ausnahme als einzelnes genehmigtes Grabmal, e) das Aufbewahren von Gerätschaften aller Art, f) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen, g) das Aufbringen von Grabschmuck aus künstlichen Werkstoffen und Kunststoffen.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

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§ 32 - Unvorschriftsmäßige und vernachlässigte Grabstätten

(1) ¹Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. ³Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen und einebnen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen und entsorgen lassen.

(2) ¹Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. ²Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. ³Nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstelle abzuräumen und einzuebnen.

(3) ¹Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. ²Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

(4) Für Pflanzen, Pflanzenteile und andere Gegenstände, die bei Maßnahmen der Stadt beseitigt werden, wird kein Ersatz geleistet.

LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 33 - Benutzung der Leichenhalle

(1) ¹Die Leichenhallen auf den Friedhöfen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. ²Sie dürfen grundsätzlich nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder eines sonstigen Berechtigten (z. B. beauftragter Bestatter) betreten werden.

(2) ¹Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ²Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. ³Weiteres regelt der § 34 dieser Satzung.

(3) ¹Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. ²Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) In den Leichenhallen dürfen Verstorbene grundsätzlich weder eingesargt noch umgesargt werden.

§ 34 - Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können an einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

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(3) ¹Es ist unzulässig, eine Leiche öffentlich auszustellen und bei Bestattungsfeierlichkeiten den Sarg zu öffnen. ²Die zuständige untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn der Verstorbene an keiner meldepflichtigen Krankheit erkrankt war. ³Genehmigungen sind schriftlich vorzulegen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung außerhalb der Friedhofskapellen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

(5) Die Angehörigen sind dafür verantwortlich, dass die Empfindungen Anderer durch Reden oder Darbietungen während der Trauerfeier nicht verletzt werden.

(6) Es muss gewährleistet sein, dass Störungen außerhalb des Feierraumes nicht auftreten.

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 35 - Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) ¹Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmbarer Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. ²Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 36 - Haftung

¹Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. ²Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. ³Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. ⁴Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37 - Gebühren

¹Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. ²Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.

§ 38 - Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 5.000 € kann belegt werden, wer vorsätzlich

  1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. entgegen § 6 Abs. 3 handelt,
  3. entgegen § 6 Abs. 8 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  4. als Dienstleister entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 handelt,
  5. entgegen § 22 bzw. § 23 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert,
  6. entgegen § 25 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  7. entgegen § 26 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. entgegen § 27 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt,
  9. entgegen § 30 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt.

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§ 39 - Inkrafttreten

¹Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2022 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung der Stadt Alfeld (Leine) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.07.2015 außer Kraft.

Alfeld (Leine), den 17.12.2021 Stadt Alfeld (Leine)

(Der Bürgermeister)

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Anlage zu § 21 Abs. 5 der Friedhofssatzung - Übersicht Grabmaße

Grabart Ausführung Höhe (max.) / Länge (max) in m Breite (max.) in m Mindeststärke / Mindestlänge in m
Sargbestattungen
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehend 0,60 0,60 0,12
liegend 0,40 0,60 0,03
Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren stehend > 0,80 0,65 0,14
< 0,60 0,65 0,12
liegend 0,70 0,65 0,03
Rasenreihengrabstätten (Grundplatte verpflichtend) stehend 0,60 0,60 0,12
liegend 0,60 0,40 0,03
Grundplatte 0,60 0,80 0,03
Wahlgrabstätten - 1-stellig stehend 1,30 0,80 0,14
< 0,60 0,80 0,12
liegend 0,90 0,50 0,03
Wahlgrabstätten - 2-stellig oder mehrstellig stehend 2,00 1,40 0,18
< 1,50 1,40 0,16
< 1,00 1,40 0,14
< 0,60 1,40 0,12
Wahlgrabstätten - 2-stellig liegend 1,20 1,00 0,03
Wahlgrabstätten - mehrstellig liegend 1,20 1,20 0,03
Bei Wahlgrabstätten darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Steinplatten oder Kies abgedeckt sein.
Rasenwahlgrabstätten (Grundplatte verpflichtend) stehend < 0,60 0,80 0,12
< 0,90 0,80 0,14
liegend 0,90 0,80 0,03
Grundplatte 1,00 1,00 0,03
Urnenbeisetzungen
Urnenreihen liegend 0,50 0,50 0,03
stehend 0,60 0,40 0,12
Urnendoppelgrab liegend 0,75 0,75 0,03
stehend < 0,70 0,50 0,14
< 0,60 0,50 0,12
Urnenfamiliengrab liegend 1,00 1,00 0,03
stehend < 0,80 0,60 0,14
< 0,60 0,60 0,12
Urnengrabstätte mit zentraler Kennzeichnung Es wird vom Friedhofsträger ein Metallschild an einem zentralen Gedenkmal angebracht. Darauf werden Vor- und Nachname, sowie Geburtsjahr und Sterbejahr des Bestatteten vermerkt.

Stadt Alfeld (Leine) Friedhofsamt

ANLAGE

zu § 23 der Friedhofssatzung der Stadt Alfeld (Leine)

Zutreffen- des bitte ankreuzen

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, nämlich: …

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

2.1 Fair Stone 2.2 IGEP 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN 2.4 Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: …

Die erklärende Stelle

  • verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
  • ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
  • erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
  • dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Ort

Datum

Unterschrift

Original-Satzung als PDF

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