Gebührenordnung
10 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe in Abensberg, Holzharlanden (Neuer Friedhof), Offenstetten und Sandharlanden, deren Bestattungseinrichtungen, Leichenhäuser und für die sonstigen Leistungen der Stadt Abensberg sowie für die Aussegnungshallen in Abensberg und Offenstetten werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer a) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, b) zur Übernahme der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, c) den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt und sich zur Zahlung verpflichtet hat. d) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte bzw. der Auftragserteilung zur Durchführung einer Leistung.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
§ 4 Gebührenarten
Die Stadt Abensberg erhebt Gebühren für
a) Erwerb und Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Grabstellen (Grabgebühren), b) Benutzung der Aussegnungshalle, c) Leichenhausbenutzung, d) sonstige Gebühren.
§ 5 Grabgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr1. 1. Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren sowie
Tot - und Fehlgeburten 40,00 €
2. 2. Grabstätten für Kinder über 5 Jahren und Erwachsene
- a) für ein einstelliges Grab 55,00 €
- b) für ein zweistelliges Grab 100,00 €
- c) für ein dreistelliges Grab 140,00 €
- d) für ein vierstelliges Grab 180,00 €
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- Urnengrabstätten
- a) in Urnenstele mit Verschlussplatte 95,00 €
- b) in Urnenerggrabstätten 55,00 €
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- Grüfte je qm Grundfläche
(Errichtung auf eigene Kosten) 50,00 €5. Bei Grabstätten mit stehendem Denkmal erhöht sich die Grabstellengebühr um die Kosten der Erstellung des Fundamentes und ist vom Grabbesitzer selbst zu leisten.
Im Nordteil des Friedhofs Abensberg, sowie in den neuen Friedhöfen in Offenstetten und Holzharlanden ist bereits eine Reihenfundamentierung eingebracht.
Anteilig werden hierfür bei der Errichtung eines Grabdenkmals, für ein Einzelgrab 110,00 € und für ein Doppelgrab (Familiengrab) 170,00 € erhoben.(2) Bei Verlängerung des Grabrechts um 10 Jahre wird die Gebühr nach Abs. 1 mit 50 v.H., bei Verlängerung um die Ruhefrist mit 100 v.H. festgesetzt.(3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts übersteigt, dann ist das Nutzungsrecht mindestens bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist zu verlängern. Die Grabgebühr nach Abs. 1 wird dabei immer für volle Jahre erhoben. Das neue Nutzungsrecht endet mit der neuen Ruhefrist.(4) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf ein Grabnutzungsrecht verzichtet oder wird das Benutzungsrecht entzogen, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Grabgebühren.
- Grüfte je qm Grundfläche
§ 6 Überführungsgebühren, Tätigkeit der Leichen- und Totengräber
Die Überführungsgebühren und die Gebühren für die Tätigkeiten der Leichenträger und der Totengräber richten sich nach den Gebührensätzen der jeweiligen Bestattungsinstitute und werden unmittelbar durch diese erhoben.
§ 7 Leichenhaus und Aussegnungshalle
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt 150,00 € je Tag(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle in den Friedhöfen Abensberg und Offenstetten beträgt 150,00 € pauschal
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§ 8 Paragraph 8
Sonstige Gebühren
(1) Sonstige Gebühren werden erhoben für
- Benutzung der St. Peterskirche im Friedhof Abensberg 150,00 € pauschal
- Benutzung der Kühlanlagen 45,00 € je Tag
- Graburkunde 10,00 €
- Bearbeitungsgebühr Urnenbestattung 25,00 €
(2) Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 9 Paragraph 9
Umsatzsteuerklausel
Die angegebenen Entgelte/Preise verstehen sich als Nettobeträge. Für den Fall einer Umsatzsteuerpflicht der angegebenen Entgelte/Preise, ist zusätzlich die gesetzlich geschuldete und dann durch Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 10 Paragraph 10
Inkrafttreten
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe Abensberg vom 26.10.2001 (KrABl. Nr. 20 S. 188), zuletzt geändert durch Satzung vom 30.09.2022 (KrABl. Nr. 47 S. 412), außer Kraft.
Stadt Abensberg, 28.11.2023

Dr. Bernhard Resch Erster Bürgermeister
KrABl. Nr. 40, S. 491 vom 01.12.2023
- Änderung: KrABl. Nr. 15, S. 223 vom 05.07.2024
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