Friedhofssatzung – Abensberg

Vollständige Friedhofssatzung für Abensberg.

Friedhofssatzung

59 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich, Benutzungsrecht

Geltungsbereich, Benutzungsrecht

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe in Abensberg, Holzharlanden Offenstetten und Sandharlanden. Sie gilt nicht für den bisherigen kirchlichen Friedhof in Holzharlanden. Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Abensberg. Die Verwaltung und Beaufsichtigung obliegt der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der Stadt Abensberg bzw. in den jeweiligen Stadtteilen hatten oder auf Grund dieser Satzung (oder früherer Bestimmungen) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt.

II. Grabstätten

§ 2 Einteilung der Grabstätten

Einteilung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Grabstätten (ein- bis vierstellig)
  2. Urnengrabstätten
  3. Grüfte

(2) Grabstätten gleicher Art werden zu Grabfeldern zusammengefasst.

(3) Grabstätten sind Einfach- und Tiefgräber.

§ 3 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Grabstätten sind für Erdbeisetzungen bestimmte ein- oder mehrstellige Grabstätten (Einzel- und Familiengräber).

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(2) Es werden eingerichtet

  1. Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten,
  2. Grabstätten für Kinder über 5 Jahren und Erwachsene a) für Einzelgräber (einstellig) b) für Familiengräber (zweistellig) c) für sonstige Gräber (drei- und vierstellig)

§ 4 Paragraph 4

Wahlgräber

entfällt.

§ 5 Paragraph 5

Urnengrabstätten

Urnengrabstätten sind ein- oder mehrstellige Aschenstätten im Boden und Urnenrondelle. Die Lage der einzelnen Gräber bestimmt die Stadt Abensberg. Urnen können in Grabstätten nach § 3 beigesetzt werden.

§ 6 Paragraph 6

Grüfte

Grüfte sind Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken, deren Lage von der Stadt bestimmt wird. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen werden. Die Anlage von Grüften ist nur im städtischen Friedhof in Abensberg erlaubt.

§ 7 Paragraph 7

Tiefgräber

(1) Tiefgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, in denen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Beisetzungen übereinander zulässig sind. (2) Als Tiefgräber können Grabstätten nur beansprucht werden, wenn es die Bodenverhältnisse zulassen. (3) Grabstätten in Grabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (§ 3 Abs. 2 Ziffer 1) sind ausschließlich Einfachgräber. (4) Die Stadt Abensberg behält sich vor, bei Tiefgräbern den sogenannten Europasarg für verbindlich zu erklären.

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§ 8 III. Grabrecht

Ausmaße der Grabstätten

(1) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten.

(2) Die Flächenmaße der Grabstätten werden je Grabstelle festgesetzt:

Sandharlanden, Offenstetten Abensberg, ehemaliger” kirchlicher Friedhof Abensberg, “neuer” Friedhof
für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,20 x 0,60 1,20 x 0,60
für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab einstellig 2,10 x 0,80 1,90 x 0,90 2,50 x 1,20
für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab zweistellig 2,10 x 2,00 1,90 x 0,90/1,80 2,50 x 2,50
Holzharlanden
für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab einstellig 2,20 x 1,00
für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 2,20 x 2,00
für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab zweistellig 2,20 x 2,00

(3) Der seitliche Abstand zwischen den einzelnen Gräbern beträgt mindestens 0,40 m.

(4) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche an

  1. für Urnen mindestens 0,80 m
  2. für Kinder unter 2 Jahren mindestens 1,00 m
  3. für Personen ab dem vollendeten 2. Lebensjahr mindestens 1,20 m
  4. für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mindestens 1,60 m
  5. für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mindestens 1,80 m
  6. bei Tiefbestattungen mindestens 2,20 m
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III. Grabrecht

§ 9 Eigentumsverhältnisse

Eigentumsverhältnisse

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden.

§ 10 Nutzungsrecht

Nutzungsrecht

(1) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). (2) Ein Grabrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles begründet werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (3) Das Grabrecht entsteht nach Zahlung der Grabgebühr.

§ 11 Dauer des Grabrechts

Dauer des Grabrechts

(1) Die Grabrechte an Grabstätten, Urnengrabstätten und Grüften bestehen für die Dauer der Ruhefrist (§ 17). (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Grabrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten für jeweils weitere zehn Jahre - evtl. Dauer der Ruhefrist - wieder erworben werden. Der Wiedererwerb des Grabrechts muss die Ruhefrist des in der Grabstätte zuletzt bestatteten Toten umfassen. (3) Von den Vorschriften des Abs. 2 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.

§ 12 Übergang des Grabrechts durch Erbfall

Übergang des Grabrechts durch Erbfall

(1) Bei der Verleihung des Grabrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. auf die ehelichen, für ehelich erklärten, an Kindes statt aufgenommenen Kinder,
  3. auf die unehelichen Kinder der Frau,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
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  1. auf die Eltern,
  2. auf die Stiefkinder,
  3. auf die vollbürtigen Geschwister,
  4. auf die Stiefgeschwister,
  5. auf die nicht unter 1 bis 8 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Ziffern 2 bis 4 und 6 bis 9 wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(1) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Grabrecht übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

§ 13 Paragraph 13

Erlöschen

Das Grabrecht erlischt:

  1. mit seinem Ablauf,
  2. wenn der Nutzungsberechtigte mit Zustimmung der Stadt verzichtet.

§ 14 Paragraph 14

Widerruf, Beschränkung

(1) Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls widerrufen werden, solange die Grabstätte nicht belegt ist. Der Gebührenfall für die Restdauer des Grabrechts ist von der Stadt zurück zu erstatten.

(2) Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen der Friedhofsgestaltung widerrufen werden. In diesem Falle ist dem Nutzungsberechtigten für die Restzeit des Grabrechts eine gleichwertige Grabstätte zur Verfügung zu stellen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Das Grabrecht kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn der Nutzungsberechtigte die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen trotz zweimaliger Anmahnung durch die Stadt gröblich verletzt. Die Ruhe der Leiche bleibt durch den Widerruf des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist (§ 17) unberührt.

§ 15 Paragraph 15

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

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(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Besetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft der Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Grabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung erlischt, sind dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

§ 16 17

Neubelegung

(1) Nach Ablauf des Grabrechts kann die Stadt über die Grabstätte erneut verfügen.

(2) Der Ablauf des Grabrechts soll dem Nutzungsberechtigten wenigstens drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§17

Ruhefrist

Die Ruhefristen betragen bei Verstorbenen

  1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Tod- und Fehlgeburten vorläufig 10 Jahre,
  2. vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 20 Jahre, für Asche (Urnen) beträgt die Ruhefrist einheitlich 10 Jahre, vorausgesetzt dass keine Ton- oder Plastikgefäße verwendet werden. Bei Verwendung von nicht ortsüblichem Urnenmaterial muss die Genehmigung der Stadt eingeholt werden.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Paragraph 18

Allgemeines

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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§ 19 Paragraph 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Grabstätten sind stehende Grabmal bis zu folgenden Größen zugelassen:

  1. auf Erwachsenengräbern Höhe nicht über 1,20 m
  2. auf Kindergräbern Höhe nicht über 0,75 m
  3. auf Urnengräbern Höhe nicht über 0,75 m

(2) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Kunststein in werkgerechter Ausführung, Metall und Holz.

(3) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.

(4) Holz darf nicht mit Farbe, sondern nur mit farbloser, nicht glänzender Wetterschutzlasur behandelt werden. Stein darf nicht mit Öl oder Ölfarbe gestrichen, mit Wachs überzogen oder mit einem anderen, ähnlich wirkenden Anstrich oder Überzug versehen werden.

(5) Grabinschriften sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmals stehen; ihr Wortlaut ist sinnvoll, einfach und sachlich zu halten.

(6) Metallschriften, Metallfiguren und Symbolschmuck sollen in Einzelanfertigung aus massivem Metall angebracht werden.

(7) Künstler- und Firmennamen dürfen an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen nur seitlich unten und unaufdringlich angebracht werden. Firmenschilder sind nicht zugelassen.

§ 20 Paragraph 20

Zustimmungserfordernis

(1) Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie muss vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; das Nutzungsrecht ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

  1. der Grabmalentwurf mit Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie Fundamentierung;
  2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung und Ausführungszeichnungen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind die Zeichnungen im Maßstab 1:1 einzureichen.

(3) Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

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(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafel zulässig.

§ 21 Paragraph 21

Anlieferung

Bei Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt hierfür der genehmigte Entwurf vorzulegen.

§ 22 Paragraph 22

Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 23 Paragraph 23

Grabeinfassung

In den Friedhöfen sind nur pflanzliche Grabeinfassungen und Einlassungen aus Naturstein vorgesehen.

§ 24 Paragraph 24

Nichtbeachtung der Genehmigungsbedingungen

Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

§ 25 Paragraph 25

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale können von der Stadt unter Eintragung in ein Verzeichnis besonders geschützt werden. Der Nutzungsberechtigte wird von der Eintragung unterrichtet.

(2) Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetragen wird, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung entfernt werden.

(3) Die Stadt kann die Pflege dieser Grabmale und der dazugehörigen Grabstätten übernehmen.

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§ 26 Paragraph 26

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen und Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 27 VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, kann die Stadt die Abräumung der Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Sachen aufzubewahren.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Paragraph 28

Anlage, Instandhaltung

(1) Jede Grabstätte muss im Rahmen der Vorschriften des § 18 angelegt und dauernd instand gehalten werden. Zur Anlage gehört die Errichtung eines Grabmals und die Gestaltung und Bepflanzung des Grabbeetes.

(2) Die Form des Grabbeetes und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Grabstätten und Grüfte müssen binnen drei Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes angelegt sein.

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(4) Für die Anlage und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Grabrechtes.

(5) Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 29 Paragraph 29

Laufende Grabpflege

Die laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der Grabstätte und ihre Reinhaltung. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 30 Paragraph 30

Pflanzenschmuck

(1) Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, die sich in die Gestaltung des Friedhofs einfügen und deren Wuchs die Wege und angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigen.

(2) Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Stadt gepflanzt werden.

§ 31 Paragraph 31

Unzulässiger Grabschmuck

(1) Unwürdige Gefäße wie Konservendosen, Flaschen, Bierkrüge, Küchengläser und dgl. dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden.

(2) Dauerkränze aus Metall, oder sonstigen künstlerischen Werkstoffen sollen nicht verwendet werden; dasselbe gilt für sonstigen Grabschmuck, der am Friedhof Verwendung findet.

§ 32 VII. Leichenhaus, Leichentransportmittel, Bestattungspersonal

Vernachlässigung

(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel des Friedhofs und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt die Grabstätte abräumen, einebnen und ansäen oder die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Grabrecht ohne Entschädigung widerrufen.

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Vor dem Widerruf des Grabrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel des Friedhofs und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Widerrufsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen oder den öffentlichen Bekanntmachungen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 3 und in dem Widerrufsbescheid auf die Rechtsfolge des § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, entfernte Gegenstände länger als 3 Monate aufzubewahren.

VII. Leichenhaus, Leichentransportmittel, Bestattungspersonal

§ 33 Zweckbestimmung, Benutzungszwang

Zweckbestimmung, Benutzungszwang

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung der Leiche erfolgt.

(2) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt nicht, wenn: a. der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Altenheim u.ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c. die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft und eingehalten werden.

(3) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft im Gemeindegebiet in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. Der Sarg einer solchen Leiche darf nur in begründeten Ausnahmefällen geöffnet werden.

§ 34 Verrichtung im Leichenhaus

Verrichtung im Leichenhaus

Alle Verrichtungen im Leichenhaus werden vom Friedhofspersonal vorgenommen.

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§ 35 Paragraph 35

Aufbahrung

(1) Die Leichen werden entsprechend dem Wunsch der Angehörigen im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt.

(2) Hat der Verstorbene selbst eine Verfügung über die Aufbahrung getroffen, geht diese dem Wunsche der Angehörigen vor.

(3) Leichen sind im geschlossenen Sarg aufzubewahren,

  1. wenn der Tod durch eine meldepflichtige übertragbare Krankheit eingetreten ist,
  2. wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der Hygiene oder der Pietät eine offene Aufbahrung verbietet,
  3. wenn es die Stadt nach Anhörung des Gesundheitsamtes im Einzelfall für erforderlich hält.

§ 36 Paragraph 36

Besichtigungen

(1) Leichen dürfen nur durch die Fenster der Leichenhalle gezeigt oder besehen werden. Den Angehörigen eines Verstorbenen kann das Betreten des Leichensaales durch die Stadt erlaubt werden.

(2) In den in § 35 Abs. 3 genannten Fällen dürfen die Särge zur Besichtigung durch Angehörige mit Zustimmung des Gesundheitsamtes vorübergehend geöffnet werden.

(3) Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung der Stadt und desjenigen, der für die Bestattung verantwortlich ist, aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die Abnahme von Totenmasken.

§ 37 Paragraph 37

Leichenöffnungen

Sie finden nur statt, wenn sie von einem Arzt aufgrund behördlicher Anordnung oder im Einverständnis mit den Angehörigen nach Unterrichtung des Gesundheitsamtes vorgenommen werden.

§ 38 Paragraph 38

Leichentransport

Überführungen vom Sterbeort zum Leichenhaus dürfen nur mit dem städtischen Leichenwagen durchgeführt werden. Die Stadt kann die Wahrnehmung dieser Aufgaben Bestattungsinstituten übertragen.

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§ 39 Paragraph 39

Die Leichenperson

Die Verrichtung des Reinigens und der Umkleidung von Leichen darf nur durch die von der Stadt bestellte Leichenperson vorgenommen werden. Die Stadt kann die Wahrnehmung dieser Aufgaben Bestattungsinstituten übertragen.

§ 40 Paragraph 40

Leichenträger

Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleiterdienst bei Überführungen ist nur durch die von der Stadt bestellten Leichenträger auszuführen. Die Stadt kann die Wahrnehmung dieser Aufgaben Bestattungsinstituten übertragen.

§ 41 VIII. Bestattungsvorschriften

Friedhofswärter

Der Grabaushub und die unmittelbare Wahrnehmung der mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen ausschließlich dem Friedhofswärter und den von der Stadt erstellten Gehilfen. Die Stadt kann die Wahrnehmung dieser Aufgaben Bestattungsinstituten übertragen.

VIII. Bestattungsvorschriften

§ 42 Paragraph 42

Zeit der Bestattungen

(1) Ort und Zeit der Bestattungen werden von der Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und dem Pfarramt festgesetzt.

(2) Leichen, deren Bestattung nicht binnen drei Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, deren Beisetzung nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beantragt ist, werden auf Kosten des Erstattungspflichtigen von Amts wegen in einer Grabstätte bzw. Urnengrabstätte beigesetzt, deren Lage die Stadt bestimmt.

§ 43 Paragraph 43

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Särge müssen einen genau schließenden Deckel haben.

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(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Beisetzung in Grüften sind Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinlage zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 44 Paragraph 44

Trauerfeier

Vor der Bestattung findet auf Wunsch der Angehörigen eine Trauerfeier in der Aussegnungshalle statt.

§ 45 Paragraph 45

Beisetzungszeremonien

(1) Nach Beendigung der Trauerfeier wird der Trauerzug von Friedhofsbediensteten zum Grab geleitet.

(2) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen bei kirchlichen Beerdigungen in der Regel erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

(3) Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Stadt an dem von ihr zugewiesenen Platz abgegeben werden.

§ 46 Paragraph 46

Verrichtungen bei Bestattungen

Alle anlässlich von Bestattungen im Leichenhaus, in der Aussegnungshalle und auf dem Friedhof notwendig werdenden Verrichtungen werden vom Friedhofspersonal vorgenommen.

§ 47 Paragraph 47

Bild- und Tonaufzeichnungen

Bild- und Tonaufzeichnungen von Trauerfeiern und Bestattungen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Stadt.

§ 48 Paragraph 48

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes erteilt werden.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Asche000, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten bzw. Urnengrabstätten umgebettet werden, deren Lage die Stadt bestimmt.

(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettungen bestimmt die Stadt. Zuschauer dürfen Umbettungen nicht beiwohnen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Asche zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

§ 49 IX. Ordnungsvorschriften

Urnenbestattungen

(1) Die Bestattung einer Urne ist bei der Stadt unter Vorlage einer Einäscherungsbescheinigung des Krematoriums anzumelden.

(2) Auf dem Friedhof Abensberg sind Urnenbestattungen nur noch in den Urnenrondellen zulässig, des Weiteren in Erdgrabstätten dann, wenn bereits eine solche besteht. In den Friedhöfen Holzharlanden, Offenstetten und Sandharlanden dürfen Urnen nur in den dafür ausgewiesenen Urnengrabfeldern beigesetzt werden, des Weiteren in Erdgrabstätten dann, wenn bereits eine solche besteht.

(3) Wird das Grabrecht nach Ablauf der Ruhefrist nicht wieder erworben, so kann die Stadt unter Beachtung der Vorschrift des § 16 die Urne entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise bestatten, ohne dass über ihren Verbleib Nachweis geführt werden muss. Der Nutzungsberechtigte ist in der Mitteilung nach § 16 Abs. 2 darauf hinzuweisen.

(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend anzuwenden.

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IX. Ordnungsvorschriften

§ 50 Paragraph 50

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind vom 1. Mai bis 30. September von 7.00 bis 21.00 Uhr und vom 1. Oktober bis 30. April von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Für Allerheiligen, Allerseelen, den Volkstrauertag und den Totensonntag wird die Besuchszeit bis 22.00 Uhr, am Heiligen Abend bis 24.00 Uhr verlängert.

(2) Von den Regelungen nach Abs. 1 können vom Friedhofspersonal bei dringendem Bedürfnis Ausnahmen zugelassen werden.

§ 51 Paragraph 51

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. unbeschadet § 53 Abs. 1 die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren;
  2. Außerhalb der zugelassenen Verkehrsanlagen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
  4. gewerbsmäßig zu fotografieren;
  5. Druckschriften zu verteilen, Plakate, Reklamehinweise und dgl. anzubringen;
  6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
  8. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, Kinder unterliegen der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten;
  9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern sind acht Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

§ 52 Paragraph 52

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.

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(2) Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind, werden nicht zugelassen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Unbeschadet § 51 Abs. 3 Ziff. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In besonderen Fällen können gewerbliche Arbeiten ganz untersagt werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen nur auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(6) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen, oder deren Unzulässigkeit im Sinne Abs. 2 sich nachträglich ergibt, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(7) Personen, die ohne Zulassung auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten verrichten, können vorbehaltlich weiterer Maßnahmen vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 53 Befahren der Friedhofswege

Befahren der Friedhofswege

(1) Die Friedhofswege dürfen nur durch Leichenfahrzeuge und im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten durch geeignete Fahrzeuge befahren werden, soweit die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem Zustand der Friedhofswege entspricht.

(2) Die Friedhofswege werden auf eigene Gefahr befahren. Für jede Beschädigung der Friedhofswege und sonstige Sachschäden ist Ersatz zu leisten.

§ 54 Befugnisse des Friedhofspersonals

Befugnisse des Friedhofspersonals

(1) Den auf dieser Satzung beruhenden Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung sonst stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

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X. Schlussvorschriften

§ 55 Ersatzvornahme

Ersatzvornahme

Die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter ist zulässig.

§ 56 Haftung

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, es sei denn, dass der Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten gemeindlicher Organe oder Bediensteter zurückzuführen ist.

§ 57 Angehörige

Angehörige

(1) Angehörige von Verstorbenen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2, die nicht Nutzungsberechtigte sind, können verlangen, dass Erklärungen und Mitteilungen der Stadt an den Nutzungsberechtigten aufgrund dieser Satzung auch ihnen mitgeteilt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt zu stellen.

(2) Im Falle des § 14 Abs. 3 kann die Stadt das Grabnutzungsverhältnis mit einem oder mehreren nicht nutzungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen im Sinne des § 12 Satz 2 fortsetzen.

§ 58 Gebühren

Gebühren

Die Leistungen der Stadt aufgrund dieser Satzung sind gebührenpflichtig nach Maßgabe der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Friedhof in Abensberg.

§ 59 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden, wer

  1. ohne Zustimmung der Stadt Grabmale errichtet oder verändert (§ 24),
  2. Grabmale ohne vorherige schriftliche Genehmigung noch vor Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte entfernt (§ 27),
  3. die Öffnungszeiten des Friedhofs nicht einhält (§ 50),
  4. den in § 51 festgesetzten Verboten zuwider handelt,
  5. als Gewerbetreibender Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne Zustimmung der Stadt ausübt,
  6. entgegen den Bestimmungen des § 53 Friedhofswege befährt.
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§ 60 Paragraph 60

Inkrafttreten, Vollzug

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim in Kraft.

  1. KrABI vom 08.06.1974 Nr. 20 Seite 78
  2. KrABI vom 11.06.1977 Nr. 23 Seite 135
  3. KrABI vom 15.02.1992 Nr. 5 Seite 26
  4. KrABI vom 18.07.1998 Nr. 13 Seite 97
  5. KrABI vom 13.05.2000 Nr. 9 Seite 80
  6. KrABI vom 08.06.2007 Nr. 11 Seite 119
  7. KrABI vom 16.08.2013 Nr. 17 Seite 131
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Original-Satzung als PDF

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