Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Aalen, für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Gräbern und die Verleihung von Grabnutzungseinrichtungen, für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und von Verschlussplatten für Urnennischen sowie für sonstige Amtshandlungen und Leistungen der städtischen Friedhofsverwaltungen erhebt die Stadt Aalen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 GebührenschuldnerIn
(1) GebührenschuldnerIn ist,
a) wer die gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt oder veranlasst, b) wer eine Einrichtung oder Leistung in Anspruch nimmt, c) wer nach Gesetz oder auf Grund letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat.
(2) Mehrere GebührenschuldnerInnen haften als GesamtschuldnerInnen.
(3) Die GebührenschuldnerInnen haben die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben vollständig und richtig zu erteilen sowie die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Friedhofs- und
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Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den/die SchuldnerIn fällig.
(3) In besonderen Fällen können Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur vollen Höhe der Gebühren oder des Auslagenersatzes verlangt werden.
§ 4 Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren
§ 6 Verwaltungsgebühren
(1) Für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung stehender oder liegender Grabmale, eines Grabmalzusatzes und sonstiger Grabausstattungen oder zur Anbringung einer Verschlussplatte an einer Urnennische werden (mit Ausnahme der Anbringung eines Holzkreuzes ohne Sockel) folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
- Urnen-, Kinder- und Erdbestattungsgräber 63 €
- Verschlussplatten an Urnennischen, sofern nicht von der Stadt gestellt 31 €
(2) Für die Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen
- einmalige Zulassung 57 €
- unbefristete Zulassung 140 €
(3) Ansonsten findet die Satzung der Stadt Aalen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührenordnung)
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§ 7 Sonstige Gebühren / Auslagenersatz
(1) Für das Abräumen von Gräbern einschließlich Entfernung der Grabmäler werden nachstehende Gebühren erhoben.
- Einzelgrab (Reihen- oder Wahlgrab) ohne Einfassung 230 €
- Familiengrab ohne Einfassung oder Einzelgrab (Reihen- oder Wahlgrab) mit Einfassung 291 €
- Familiengrab mit Einfassung 350 €
- Kindergrab, Urnengrab, Urnennische 159 €
(2) Für die Durchführung von Ausgrabungen und Entnahmen (Umbettungen) werden nachstehende Gebühren erhoben:
- Urne aus einem Erdgrab innerhalb von städt. Friedhof 388 €
- Urne aus einer Erdgrab zum Fremdfriedhof 315 €
- Urne aus einer Kolumbariumsanlage innerhalb von städt. Friedhof 337 €
- Urne aus einer Kolumbariumsanlage zum Fremdfriedhof 290 €
- Von Verstorbenen und Gebeinen 1.648 €
(3) Für den Versand von Urnen werden 90 € erhoben
(4) Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in die Grundgebühren nicht einbezogen sind (z.B. Anbringung eines Plattenbelages, sofern nicht in der Gräbergebühr enthalten), werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.
(5) Entstehen bei der Durchführung einer Bestattung oder eines sonstigen Auftrags von Hinterbliebenen Auslagen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, so sind sie besonders zu erstatten.
(6) Bei vorzeitig abgeräumten Grabstätten (§ 19 Abs. 2 Friedhofsordnung) vor Ablauf der Ruhezeit wird eine Gebühr für die Pflege der abgeräumten Grabfläche von 39 € pro Jahr und Grabstelle erhoben.
§ 8 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenerstützen uns sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührenordnung)
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§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Die Änderungen vom 21. März 2016 und 13. Januar 2021, treten am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Änderung vom 24. November 2022 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31.12.2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen
(Friedhofsgebührenordnung)
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