Gebührenordnung – Aachen

Vollständige Gebührenordnung für Aachen.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Art und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Aachen und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe des als Bestandteil dieser Gebührenordnung beigefügten Gebührentarifs (Anlage 1: Gebührentarif für Leistungen im Bereich der Friedhöfe der Stadt Aachen; Anlage 2: Gebührentarif für Leistungen Krematoriums der Stadt Aachen) erhoben.

(2) Gemäß der zuständigen Finanzverwaltung NRW ist das städtische Krematorium rückwirkend ab dem 01.01.2005 als Betrieb gewerblicher Art (BgA) zu führen mit der Folge, dass die Leistungen des Krematoriums umsatzsteuerpflichtig sind.

Der jeweilige, in der Gebühr berücksichtigte gesetzliche Umsatzsteuerbetrag wird im Gebührentarif gesondert ausgewiesen.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen beantragt oder in dessen Interesse die Benutzung erfolgt.

(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Gebührenbefreiung

Bestattungen auf dem Ehrenfriedhof nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer im Krieg und Gewalt (Gräbergesetz) vom 01.07.1965 sind gebührenfrei.

§ 5 Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen und damit zusammenhängender Leistungen können, falls mit der Inanspruchnahme oder den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren bis zur Hälfte erhoben werden.

§ 6 Einzelleistungen

Soweit in dem Gebührentarif nach Maßgabe von Anlage 1 zu § 1 Leistungen aufgeführt sind, die auf einzelnen Friedhöfen wegen Fehlens der entsprechenden Einrichtungen nicht erbracht werden können, besteht hierauf kein Rechtsanspruch.

§ 7 Denkmalwerte Grabanlagen

Zur Erhaltung von denkmalwerten Grabanlagen können im Einzelfall die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000 tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage zu § 1 Gebührentarif für Leistungen im Bereich der Friedhöfe der Stadt Aachen

Original-Gebührenordnung als PDF

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