Friedhofssatzung – Aachen

Vollständige Friedhofssatzung für Aachen.

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle von der Stadt als Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Aachen. Sie dienen der Bestattung aller Personen und Totenaschen. (2) Auf eine Tot- oder Fehlgeburt sowie auf aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, wenn ein Elternteil dieses wünscht bzw. als Sammelbestattung durch Einrichtungen, wenn die Eltern nicht ausdrücklich widersprochen haben.

§ 3 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt (verlängert). (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Rat der Stadt Aachen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Der Rat der Stadt Aachen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

§ 4 Gesamtpläne und Belegungspläne

Die Festlegungen in dem für jeden Friedhof geltenden Gesamtplan sowie in den Belegungsplänen sind verbindlich.

II. Ordnung auf den Friedhöfen

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Der Aachener Stadtbetrieb kann das Betreten oder Befahren der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur beaufsichtigt betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen aller Art, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) bei Bestattungen ohne schriftliche Genehmigung der Angehörigen oder Hinterbliebenen, gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) Sammlungen aller Art durchzuführen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte mitzubringen, j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde, k) Futterstellen zu installieren und Tiere zu füttern, l) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung von anerkannten Glaubensriten.

§ 7 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende müssen das gewerbsmäßige Ausführen von Arbeiten auf den Friedhöfen der Stadt Aachen vorher beim Aachener Stadtbetrieb anzeigen. (2) Für das Befahren aller dieser Satzung unterliegenden Friedhöfe zu gewerblichen Zwecken ist eine jährliche Auffahrtgebühr im Voraus zu entrichten. Diese beinhaltet das Auffahren mit einem Betriebsfahrzeug, für jedes weitere Fahrzeug wird eine zusätzliche Gebühr fällig. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Einzelauffahrtkarten zu erwerben. Die Höhe der Gebühr sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Fahrzeuge dürfen für Auf- und Abfahrten nur die dafür bezeichneten Einfahrten benutzen. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der vom Aachener Stadtbetrieb festgesetzten Zeiten montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, samstags von 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr, durchgeführt werden. (4) Werkzeug und Material darf nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo es nicht hinderlich ist. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen Abraum, der unmittelbar durch Arbeiten auf dem jeweiligen Friedhof angefallen ist, nur an den ihnen zugewiesenen Stellen lagern. Maschinen und Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies unverzüglich der örtlichen Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen haben, kann der Aachener Stadtbetrieb, nach vorheriger Anhörung des Gewerbetreibenden, die Ausübung von Arbeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Hat ein Beschäftigter wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen, kann der Aachener Stadtbetrieb dem betreffenden Gewerbetreibenden die weitere Tätigkeit des Beschäftigten auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer untersagen.

III. Bestattungen

§ 8 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener Stadtbetrieb anzumelden.

Der Anmeldung sind die Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist ebenfalls das Nutzungsrecht nachzuweisen. Sollten die vorgenannten Unterlagen nicht spätestens 24 Stunden vor dem Beisetzungstermin, bei Beisetzungen an einem Montag oder nach einem Feiertag spätestens am letzten Werktag vor dem Wochenende bzw. Feiertag, bei der Grabverwaltung des Aachener Stadtbetriebes vorliegen, so kann diese den Beisetzungstermin stornieren.

(2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen spätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stunden, erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

§ 9 Särge, Urnen, Leichenkleidung

(1) Unbeschadet der Regelung zur Verstreuung von Aschen gemäß III. a der technischen Anleitung zur Herrichtung und Anlage von Gräbern, sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

  1. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen fest gefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchdringen von Gerüchen und Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. (…)

(3) Die Särge für Erdbestattungen dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,50 m

Breite: 0,60 m

Gesamthöhe: 0,60 m

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 2,05 m

Breite: 0,70 m

Gesamthöhe: 0,70 m

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses bei der Anmeldung der Bestattung dem Aachener Stadtbetrieb unaufgefordert mitzuteilen.

(4) Der Aachener Stadtbetrieb kann Särge und Urnen, die den Vorschriften nicht entsprechen, zurückweisen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Alle Gräber werden durch den Aachener Stadtbetrieb oder auf dessen Veranlassung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Bei bereits angelegten Wahlgrabstätten haben die Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor Graböffnung das Grabzubehör zu entfernen.

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Für die einzelnen Friedhöfe gelten folgende Ruhezeiten bis zur Wiederbelegung:

Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Friedhof an der Kirche
St. Laurentius 15 Jahre 25 Jahre
Friedhof an der Kirche
St. Severin 20 ' 30 '
Friedhof an der Kirche
St. Stephan 15 ' 25 '
Friedhof Forst 10 ' 20 '
Friedhof Friedensstraße 15 ' 25 '
Friedhof Friesenrath 15 ' 25 '
Friedhof Hahn 15 ' 25 '
Friedhof Hand 15 ' 25 '
Friedhof Heißberg 10 ' 20 '
Friedhof Horbach 15 ' 25 '
Friedhof Hüls 15 ' 25 '
Friedhof Kolpingstr. 20 ' 30 '
Friedhof Lichtenbusch 15 ' 25 '
Friedhof Lintert 25 ' 30 '
Friedhof Nirmer Str. 15 ' 25 '
Friedhof Orsbach 15 ' 25 '
Friedhof Richterich 15 ' 25 '
Friedhof Schildchenweg 15 ' 25 '
Friedhof Schleckheim 25 ' 30 '
Friedhof Schmithof-Sief 15 ' 25 '
Friedhof Verlautenheide 15 ' 25 '
Friedhof Walheim 25 ' 30 '
Ostfriedhof 10 ' 20 '
Waldfriedhof 25 ' 30 '
Westfriedhof I 25 ' 30 '
Westfriedhof II 10 ' 20 '

(2) Die Ruhezeiten für Aschen sind auf allen Friedhöfen einheitlich für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf 10 Jahre und für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr auf 20 Jahre festgesetzt.

(3) Die Ruhezeiten für nicht bestattungspflichtige Kinder sind auf allen Friedhöfen einheitlich auf 5 Jahre festgesetzt.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes.

Die Zustimmung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erteilt, wenn im Einzelfall nicht die Wahrung der Totenruhe und/ oder der Würde des Ortes nachhaltig entgegensteht. Bei Umbettungen von Verstorbenen in Särgen innerhalb der Stadt Aachen und in das Gebiet der Städteregion, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit, wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt.

(3) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Aachen sind nicht zulässig. Umbettungen aus Tiefgräbern sind nur dann zulässig, wenn eine zweite Bestattung nicht erfolgte oder bei voller Belegung gleichzeitig beide Bestatteten umgebettet werden. Die unter § 2 Abs. 2 getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte gem. § 16 Abs. 8. Bei Entziehung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (§ 28 Abs. 5) können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. (5) Umbettungen werden vom Aachener Stadtbetrieb bzw. unter Aufsicht des Aachener Stadtbetriebes durchgeführt, er bestimmt auch den Zeitpunkt. (6) Bei anonymen Bestattungen sind Umbettungen ausgeschlossen. (7) Die Kosten der Beseitigung von Schäden, die bei einer Umbettung an benachbarten Grabstätten und an Friedhofsanlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (9) Verstorbene und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgebettet werden. (10) Nach Ablauf der Ruhezeit werden bei einer erneuten Belegung vorgefundene Reste von Verstorbenen oder Aschen tiefer gebettet.

§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen

Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren Einsenken in das jeweilige Grab, auf den Friedhöfen West I, West II, Wald und Hüls, obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der Transport des Sarges oder der Urne durch die Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf diesen Friedhöfen möglich, das Einsenken in das Grab bleibt hier dennoch dem Aachener Stadtbetrieb vorbehalten. Auf allen anderen Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu organisieren.

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

(1) Grabstätten einschließlich des Aschestreufeldes bleiben Eigentum der Stadt Aachen; an ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

I. Reihengrabarten

a) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr b) Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr c) Grab für nicht bestattungspflichtige Kinder d) Grab für Verstorbene des islamischen Glaubens e) Rasengrab für Sargbeisetzungen f) Urnenreihengrab g) Urnenrasengrab h) Urnenrasengrab zur anonymen Beisetzung i) Urnenreihengrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung

j) Urnenreihengrab zur naturnahen anonymen Beisetzung k) Gemeinschaftsgrabanlage

II. Wahlgrabarten

a) Wahlgrab für Sargbeisetzung b) Urnenwahlgrab c) Urnenwahlgrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung d) Urnenwahlgrab in Kammern zur oberirdischen Beisetzung e) Grufthalle „Campo Santo“ – Begräbnishalle auf dem Westfriedhof II

III. Sonderformen

a) Aschestreufeld b) Themenfeld

IV. Ehrengrabstätten

V. Gräber der Opfer von Krieg- u. Gewaltherrschaft

(3) Die technischen und gestalterischen Vorgaben zur Anlage von Reihengräbern und Wahlgräbern ergeben sich aus der technischen Anleitung über die Herrichtung und Gestaltung von Gräbern zu dieser Friedhofssatzung. (4) Es besteht kein Anspruch auf die persönliche Auswahl einer bestimmten Lage der Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Es wird nicht jede Grabart auch auf jedem Friedhof vorgehalten. (5) Auf dem Ostfriedhof, dem Friedhof Richterich sowie auf Flur 1 des Friedhofs an der Kirche St. Laurentius können Grabstätten nur zum Zwecke der Urnenbeisetzung erworben werden.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden. Diese Gräber werden sowohl für Särge als auch für Urnen angeboten. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kinde verstorbene Mutter gemeinsam mit diesem oder zwei bis zum vollendeten 1. Lebensjahr verstorbene Kinder gemeinsam in einer Grabstätte zu bestatten. (2) An Reihengrabstätten haben die Personen, die die Bestattung veranlasst haben, für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten das Grabgestaltungsrecht und die Pflegepflicht im Rahmen dieser Satzung. (3) Das Abräumen von Reihengrabfluren oder -flurteilen wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit in den örtlichen Tageszeitungen und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Flur bekannt gemacht. Innerhalb der bekannt gemachten Abräumungsfrist müssen die Verfügungsberechtigten die

Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen. Nach Ablauf der Frist kann der Verfügungsberechtigte keinen Anspruch auf Herausgabe von Grabsteinen oder anderem Grabzubehör mehr erheben. Die noch bestehenden Grabanlagen werden dann vom Aachener Stadtbetrieb beseitigt.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 40 Jahren verliehen wird und deren Lage gleichzeitig nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet § 14 Abs. 2 mit dem nutzungsberechtigten Erwerber festgelegt wird. Die Ruhezeiten gemäß § 11 bleiben hiervon unberührt.

(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten zur Sarg oder Urnenbeisetzung, als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Beisetzungen übereinander möglich. In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen bestattet werden. Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt, auf welchen Friedhöfen oder Friedhofsteilen Tiefbestattungen durchgeführt werden können.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit einer Sargbestattung kann je Wahlgrabstelle eine Urne bestattet werden; wenn eine Wahlgrabstelle für Sargbestattung nicht genutzt wird, bis zu zwei Urnen.

(4) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann sowohl bei Eintritt eines Beisetzungsfalles als auch zu Lebzeiten erfolgen. Der Erwerber muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht erstmalig nach Zahlung der jeweils fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde an den nutzungsberechtigten Erwerber.

(6) Das Nutzungsrecht kann in der Regel auf Antrag vor Ablauf der Verleihungszeit weiter erworben (verlängert) werden. Die Verlängerung erfolgt nur für die gesamte Grabstätte. Die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht gem. § 16 Abs. 8 wird durch die Verlängerung nicht berührt. Noch bestehende Nutzungsrechte und wieder erworbene Nutzungszeit dürfen jedoch zusammen einen Zeitraum von 40 Jahren nicht überschreiten. Sollen in einer Wahlgrabstätte Verstorbene bestattet werden, deren Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes überschreitet, so ist das Nutzungsrecht der gesamten Wahlgrabstätte zumindest bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine Beschilderung der Wahlgrabstätte. Wird ein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes (Verlängerung) nicht gestellt und besteht keine Ruhezeit mehr, ist der Aachener Stadtbetrieb nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Ende des Nutzungsrechtes berechtigt, über die Wahlgrabstätte anderweitig zu verfügen.

(8) Der nutzungsberechtigte Erwerber kann für den Fall seines Ablebens oder Verzichtes auf die Grabstätte seinen Nachfolger im Nutzungsrecht aus dem nachstehenden Personenkreis (a-f) bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zum Zeitpunkt seines Ablebens keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge an die Angehörigen des verstorbenen

Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder, Adoptivkinder und deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, c) Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) entscheidet das Alter über die Reihenfolge im Nutzungsrecht.

Das Nutzungsrecht der unter b) bis c) und f) genannten Ehegatten oder Lebenspartner erlischt, wenn diese eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen.

(9) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes durch den Rechtsnachfolger auf andere als den unter § 16 Abs. 8 genannten Personenkreis ist unzulässig. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht wirkt nur zugunsten des nächsten in der Reihenfolge; er ist dem Aachener Stadtbetrieb gegenüber schriftlich zu erklären.

(10) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes sowie gemäß § 16 Abs. 8 ist unverzüglich gegenüber dem Stadtbetrieb schriftlich zu erklären. Die Übertragung des Nutzungsrechtes sowie der Verzicht darauf erlangen erst durch die amtliche Umschreibung durch den Aachener Stadtbetrieb und die Aushändigung der neuen Urkunden an die neuen Nutzungsberechtigten Rechtsverbindlichkeit.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte.

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, so erfolgt für das restliche Nutzungsrecht keine Gebührenrückerstattung, es sei denn, die Grabstätte ist unbelegt und auf einem, dem öffentlichen Friedhofsträger zugehörigen, Friedhof wird gleichzeitig das Nutzungsrecht an einer anderen Wahlgrabstätte erworben. In diesem Fall kann die bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bereits gezahlte Gebühr für die zurückgegebene Wahlgrabstätte mit den anfallenden Gebühren für den Nutzungsrechtneuerwerb verrechnet werden. Verrechnet werden die seinerzeit gezahlten Gebühren mit den aktuell gültigen Gebühren für das volle Jahr. Nach Rückgabe kann der Aachener Stadtbetrieb über die Grabstätte anderweitig verfügen.

(13) In Wahlgrabstätten auf dem Ostfriedhof und dem Friedhof Richterich können Verstorbene im Wege der Erdbestattung beigesetzt werden, wenn der vorverstorbene Ehegatte im gleichen Wahlgrab vor dem 1.1.1990 beigesetzt wurde.

§ 17 Sonderformen

(1) Auf einem festgelegten Bereich des Friedhof Hüls, einem so genannten Aschestreufeld, kann die Asche des Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle des Aschestreufeldes.

Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem Aschestreufeld nicht gestattet.

(2) Auf Antrag von juristischen Personen und/ oder Personengemeinschaften werden auf den Aachener Friedhöfen dauer grabgepflegte Gemeinschaftsgräber (Themenfelder) zum Zwecke der Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen nach besonderen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Aachener Stadtbetrieb angelegt. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlage gelten nur die Antragsteller, nicht jedoch die Angehörigen der dort Bestatteten.

§ 18 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden durch den Rat der Stadt Aachen auf besonderen Beschluss verliehen.

§ 19 Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1.7.1965 - BGB. I. S. 589 - in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 20 Denkmalschutz

(1) Auf Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen, die Denkmäler im Sinne des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen sind, sind Grabanlagen zu erhalten und sachgemäß zu unterhalten.

(2) Neuanlagen sind in Material und Proportion so zu gestalten, dass das Erscheinungsbild des geschützten Friedhofes bzw. Friedhofsteils nicht beeinträchtigt wird.

(3) Für denkmalgeschützte Gräber auf den Aachener Friedhöfen können Patenschaften übernommen werden. Die Bedingungen werden in einer gesonderten Vereinbarung mit dem jeweiligen Paten geregelt.

V. Gestaltung und Pflege von Grabmale, Einfassungen und Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Grabflure auf den Friedhöfen unterliegen keinen Gestaltungsanforderungen. Abweichungen sind in Abs. 3 geregelt.

(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Grundsatzregelung gemäß dem Abs. 1 so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Gesamtcharakter und die Würde des Friedhofs gewahrt werden.

(3) Zur Erhaltung des Waldfriedhofcharakters gelten auf dem Waldfriedhof sowie auf dem Friedhof Lintert besondere Gestaltungsanforderungen, die sich aus den friedhofsspezifischen Grabmalbestimmungen als Anlage dieser Satzung ergeben.

(4) Für Friedhofsbereiche mit Denkmalschutz gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(5) Eine Abdeckung der Grabbeetfläche mit einer Grabplatte ist höchstens zur Hälfte erlaubt.

§ 22 Maßgaben für die Eigengestaltung

(1) Bei eingefassten Grabstätten muss die Oberfläche des Grabbeetes mit der Oberkante der Einfassung abschließen. Bei nicht eingefassten Grabstätten dürfen die Grabbeete bis zu 10 cm höher als die sie umgebende Erdoberfläche sein. (2) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. (3) Nicht zugelassen sind insbesondere: a) Bäume u. hochwachsende Sträucher über 1,50 m Höhe, b) Gebinde aus künstlichen Werkstoffen und die Verwendung von nichtverrottbaren Kunststoffen bei der Trauerbinderei, c) das Bestreuen der Grabstätte sowie der dazugehörigen Wege mit Torf, Kies, Splitt und Kunststoff.

§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metalle und Glas verwendet werden. Ausgeschlossen sind Kunststoffe und Kunststeinprodukte. (2) Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (hergestellt) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. (3) Es gelten die Bestimmungen für die Standsicherheit von Grabmalen. Diese sind der entsprechenden Grabmalbestimmung als Anlage dieser Satzung zu entnehmen.

§ 24 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Dies gilt auch für die Verwendung von QR-Codes auf Grabmalen oder Grabanlagen. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Anträge müssen enthalten: den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole, Wortlaut der Inschrift, der Fundamentierung sowie der Lage auf dem Grabbeet. Weiterhin ist ein Nachweis über die Herkunft des Natursteins oder eine entsprechende Zertifizierung durch die anerkannte

Zertifizierungsstelle vorzulegen. Bei Verwendung eines QR-Codes ist der vollständige Inhalt der Internetseite bekannt zu geben auf die der Code verweist.

Ein Antragexemplar erhält der Antragsteller nach Bearbeitung zurück.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, sind innerhalb der vom Aachener Stadtbetrieb gesetzten Frist zu entfernen.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig.

Auf Rasengräbern und nicht angelegten Gräbern sind diese Kennzeichnungen nach 6 Monaten zu entfernen bzw. werden durch den Aachener Stadtbetrieb entfernt.

§ 25 Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der örtlichen Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:

a) der genehmigte Entwurf nebst zeichnerischen Anlagen,

(2) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Bei der Prüfung der Standsicherheit von Grabmalanlagen bedient sich der Aachener Stadtbetrieb der Technischen Anleitung (TA) Grabmale der „Deutschen Naturstein Akademie“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 26 Unterhaltung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Antragsteller, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Aachener Stadtbetrieb auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Aachener Stadtbetriebes nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Aachener Stadtbetrieb berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; der Aachener Stadtbetrieb ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 27 Entfernung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes nach § 28 Abs. 5 sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen binnen einer Frist von 3 Monaten zu entfernen, sofern nicht die Auflagen des Denkmalschutzes dem widersprechen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Aachen. Die bei dem Abräumen des Grabes dem Aachener Stadtbetrieb entstehenden Kosten werden dem Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen eines zugewiesenen Reihengrabes in Rechnung gestellt. (3) Der Aachener Stadtbetrieb ist berechtigt, ohne seine Zustimmung oder bei zustimmungsabweichend aufgestellten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen die Entfernung durch den Verantwortlichen zu verlangen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung des Aachener Stadtbetriebes nicht nach, so kann der Aachener Stadtbetrieb die Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme und somit auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen lassen. (4) Müssen bei einer Bestattung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon entfernt werden, so hat hierfür der Nutzungsberechtigte zu sorgen.

§ 28 Herrichtung u. Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Grundsätze nach §§ 21, 22 und 23 dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei der Grabpflege ist nicht zulässig. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandsetzung ist für die Gesamtdauer des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist bei Reihengrabstätten der nächste Angehörige des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen bzw. die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten oder Reihengräber selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. Reihengrabstätten sind binnen sechs Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Beisetzung herzurichten. (5) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der Verantwortliche durch ein datiertes Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Aachener Stadtbetrieb bzw. mit dem zuständigen Bezirksamt in Verbindung zu setzen.

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis unbeachtet und lässt sich die Anschrift des Verantwortlichen nicht ermitteln, kann der Aachener Stadtbetrieb nach einer Frist von zwei Monaten nach Anbringung der Hinweisschilder die Grabstätte kostenpflichtig abräumen, einebnen, einsäen und die gesäte Fläche bis zum Ablauf der Ruhezeit pflegen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen kostenpflichtig beseitigen lassen.

(6) Bei verwahrlosten Wahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten durch ein persönliches Anschreiben seitens des Aachener Stadtbetriebs aufgefordert die nach §§ 21 und 22 dieser Satzung geltenden Gestaltungsregelungen einzuhalten. Wird dieser Forderung nicht folgegeleistet oder lässt sich die Anschrift der Nutzungsberechtigten nicht ermitteln, wird nach einer Frist von zwei Monaten nach einer öffentlichen Bekanntmachung in den Aachener Tageszeitungen die Nutzungsrechte ersatzlos eingezogen. Das Nutzungsrecht erlischt ersatzlos.

Mit erfolgtem Einzug des Nutzungsrechtes kann der Aachener Stadtbetrieb

a) die Grabstätte kostenpflichtig abräumen, einebnen, einsäen und die gesäte Fläche bis zum Ablauf der Ruhezeit pflegen, b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen kostenpflichtig beseitigen lassen.

VI. Leichenzellen, Friedhofshallen u. Trauerfeiern

§ 29 Leichenzellen

(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen in Begleitung des jeweiligen Bestatters nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung während der festgesetzten Dienstzeit (außerhalb der Bestattungszeiten) sehen. Das Öffnen des Sarges wird ausschließlich vom Bestatter vorgenommen.

(3) Verstorbene, bei denen seit Eintritt des Todes bereits 120 Stunden verstrichen sind oder bereits vor diesem Zeitpunkt starke Verwesungsmerkmale aufweisen, müssen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Tiefkühlzellen aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Aachener Stadtbetrieb. Nach 16 Uhr (freitags ab 13.00 Uhr) und am Wochenende erfolgt die Annahme von Verstorbenen ausschließlich auf dem Friedhof Hüls

(4) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden einzeln in Leichenzellen aufgestellt. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Amtsarztes.

An meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbene sowie solche, bei denen seit Eintritt des Todes bereits 120 Stunden verstrichen sind, können auf ordnungsbehördliche Anordnung ohne Aufnahme in einer Leichenzelle direkt beigesetzt werden.

(5) Das Bestattungsunternehmen hat am Kopfende jedes Sarges ein Schild, dass mit Vor- und Zunamen und letztem Wohnsitz des Verstorbenen sowie mit der eigenen Firmenbezeichnung versehen, anzubringen. Die Annahme von Verstorbenen regelt der Aachener Stadtbetrieb.

(6) Die Herausgabe eines ordnungsgemäß aufgenommenen Verstorbenen zum Zwecke der Überführung bedarf einer Einverständniserklärung des einliefernden Bestatters.

§ 30 Friedhofshallen und Trauerfeiern

(1) Alle Beisetzungen und Bestattungen erfolgen von den Friedhofshallen aus; § 29 Abs. 4 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. Verstorbene oder Aschen müssen eine halbe Stunde vor der Beisetzung auf den Friedhof verbracht werden. (2) Trauerfeiern mit Sarg- und Urnenaufbahrung dürfen ausschließlich in den dafür vorgesehenen Friedhofshallen oder am Grab stattfinden. (3) Die Benutzung von Friedhofshallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen. (4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen. (5) Alle Musik- und Gesangsdarbietungen und/oder Lautsprecherübertragungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes. (6) Die Ausschmückung der Friedhofshallen obliegt grundsätzlich dem Aachener Stadtbetrieb. Diese Tätigkeit kann auf Wunsch der Angehörigen/Hinterbliebenen/Nutzungsberechtigten auf ein beauftragtes Bestattungsunternehmen oder andere Dritte übertragen werden.

§ 31 Gedenkfeiern

Die Erlaubnis zu Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen oder an Mahnmalen ist mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb zu beantragen.

§ 32 Besondere Beisetzungsriten

(1) Erfordert eine Beisetzung aufgrund der Zugehörigkeit zu keiner oder einer bestimmten Religionsgemeinschaft sowie aufgrund speziellen Brauchtums besondere, von den ortsüblichen traditionellen Beisetzungsriten abweichende Rituale, so ist dies bei der Anmeldung der Beisetzung dem Aachener Stadtbetrieb anzugeben. § 9 bleibt unberührt. (2) Für Beisetzungen von Muslimen besteht eine gesonderte Vereinbarung mit dem Islamischen Zentrum Bilal Moschee zu Aachen.

§ 33 Jüdischer Friedhof auf der Hüls

(1) Der Jüdische Friedhof auf der Hüls ist ein räumlich abgegrenzter, aber integrativer Teil, des kommunalen Friedhofes auf der Hüls. Auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls sind nur Bestattungen gemäß dem jüdischen Glaubensrecht zulässig. Dieser Friedhof dient daher als ewige Ruhestätte für Verstorbene jüdischen Glaubens und für verstorbene Ehepartner von Personen jüdischen Glaubens auf dem für Mischehen vorgesehenen Friedhofsteil des jüdischen Friedhofes. Die Wahrung des

jüdischen Glaubensrechts bei Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls obliegt der Jüdischen Gemeinde zu Aachen, die damit im Benehmen mit dem Aachener Stadtbetrieb auch die letzte Entscheidung über die Vergabe von Nutzungsrechten auf diesem Friedhofsteil hat.

(2) Abweichend von den §§ 7, § 7 Abs. 1 u. 2, § 8, § 9, § 12 Abs. 2 u. 4, § 10, § 14, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 24, § 25, § 26, § 28 Abs. 3 u. 5 und der technischen Anlage dieser Friedhofssatzung gelten für den Betrieb und für Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls nachstehende Regelungen:

(a) Die Anmeldung von Bestattungen erfolgt im Sekretariat der Jüdischen Gemeinde zu Aachen, die sodann die Anmeldungsdaten unverzüglich an den Aachener Stadtbetrieb zur weiteren satzungsmäßigen Bearbeitung weiterreicht. Bei der Anmeldung sind vorzulegen

  • die Sterbeurkunde,

  • bei Ledigen die standesamtliche Geburtsurkunde,

  • bei Minderjährigen die standesamtliche Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch,

  • bei Verheirateten die standesamtliche Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch,

  • bei Verwitweten die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemannes bzw. der

Ehefrau und die Heiratsurkunde,

  • bei Geschiedenen die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil.

§ 8 der Friedhofssatzung bleibt hiervon unberührt.

(b) Die Bestattung hat in dem nach jüdischem Glaubensrecht in einem rituell vorgeschriebenen Sarg mit Sargausstattung zu erfolgen.

(c) Die rituelle Waschung und Ankleidung (Tahara) geschieht in dem dafür vorgesehenen Raum des kommunalen Friedhofes auf der Hüls entsprechend den religionsgesetzlichen Normen.

(d) Beerdigungen finden statt an allen Tagen, an denen der Jüdische Friedhof geöffnet ist, ausgenommen an Sonntagen, Samstagen sowie jüdischen und gesetzlichen Feiertagen.

(e) Mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 dieser Satzungsbestimmung genannten Schließungstagen ist der Jüdische Friedhof auf der Hüls täglich von 08:00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. An Vorabenden von Schabbat und jüdischen Feiertagen wird der Jüdische Friedhof auf der Hüls jeweils um 15.00 Uhr geschlossen.

(f) Die Trauerfeier auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls ist eine gottesdienstliche Handlung. Sie darf nur nach jüdischem Ritus vorgenommen werden.

(g) Während der Beerdigung auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls dürfen nur Rabbiner und Amtsinhaber der Jüdischen Gemeinde zu Aachen Handlungen nach dem jüdischen Ritus vornehmen.

(h) Das Betreten des Jüdischen Friedhofes auf der Hüls ist männlichen Besuchern nur mit Kopfbedeckung gestattet. Kinder dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen den Friedhofbesuchen.

(i) Ausgrabungen von Leichen zwecks Umbettungen sind nur mit Zustimmung des Rabbinats zulässig. Sie können in der Zeit stattfinden, in der der Friedhof für Besucher geschlossen ist. Tag und Stunde wird von der Jüdischen Gemeinde zu Aachen im Benehmen mit dem Aachener Stadtbetrieb festgesetzt und den Angehörigen mitgeteilt.

(j) In jedem Grab darf nur eine Leiche beerdigt werden. Nur Wöchnerinnen, welche zugleich mit ihren Neugeborenen verstorben sind, werden in einem gemeinschaftlichen Grab beerdigt. Amputierte Glieder sind nach den religiösen Normen, d.h. angekleidet, in Holzbehältern zu beerdigen.

(k) Feuerbestattungen sind auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls gemäß den religionsgesetzlichen Vorgaben unzulässig.

(l) Der Jüdische Friedhof auf der Hüls ist in fünf Flure aufgegliedert, die jeweils von Wegen voneinander abgegrenzt werden. Im Rahmen dieser Hauptgliederung erfolgt eine weitere Unterteilung in Grabfelder.

Innerhalb dieser Grabfelder sind folgende Grabarten vorgesehen:

  • Einzelreihengrabstätten
  • Doppelreihengrabstätten
  • Mischehenfeld (nicht jüdische Ehefrauen jüdischer Männer)
  • Mischehenfeld (nicht jüdische Ehemänner jüdischer Frauen)

Die Einzelgräber sind nach Reihe und Grabnummer einzeln nummeriert.

(m) Die Größen der Grabstätten auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls bestimmen sich nach den sich aus

der technischen Anleitung über das Herrichten und Anlagen von Gräbern der Friedhofssatzung ergebenden Größen für Reihengräber.

(n) Die Reihenbelegung gemäß § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung findet bei Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls keine Anwendung.

(o) Die Inschriften auf Grabsteinen haben zumindest einen der nachstehenden jüdischen Symbole und

Hinweise in hebräischer Sprache aufzuweisen:

  • Magen David
  • Menora
  • die hebräischen Anfangsbuchstaben Pi Nun
  • die 5 hebräischen Anfangsbuchstaben von tehe nischmosau zeruro bizror hachim (TNZBH)
  • segnende Hände (bei Kohanim)
  • Krug (für Leviten)
  • Vornamen des Verstorbenen und seines Vaters in hebräischer Sprache (z.B. Israel ben Jakow Helevi).

Untersagt ist die Anbringung von Bildern, Emblemen und sonstigen profanen Zeichen (z.B. Noten, Violinenschlüssel, symbolische Flammen oder dergleichen). Im Mischehenfeld wird die Inschrift auf den Grabstein erst dann angebracht, wenn der nachverstorbene jüdische Ehepartner beigesetzt ist. Die Inschriften sind von der Jüdischen Gemeinde zu Aachen zu genehmigen und die Genehmigung sodann gegenüber dem Aachener Stadtbetrieb nachzuweisen.

(p) Der Jüdische Friedhof auf der Hüls wird vom Aachener Stadtbetrieb operativ verwaltet. Die Wahrnehmung des Hausrechts erfolgt im engen Benehmen mit der Jüdischen Gemeinde zu Aachen. In Glaubensfragen ist die Entscheidung der Jüdischen Gemeinde zu Aachen alleine maßgebend.

(3) Die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Jüdischen Friedhofs auf der Hüls erfolgt gemäß § 35 Abs. 1 der Friedhofssatzung durch die Stadt Aachen als Friedhofsträgerin auf der Grundlage der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung.

Bemessungsgrundlage für die Gebühren sind die sich aus § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung ergebenden Ruhezeiten bei Erdbestattungen für den Friedhof auf der Hüls. Nach Ablauf dieser

Ruhezeiten auf die einzelne Grabstelle bezogen und wegen der Erfordernis der Wahrung des ewigen Ruherechts fällt der Jüdische Friedhof auf der Hüls sukzessive aus der Trägerschaft der Stadt Aachen heraus und geht im gleichen Umfang auf die Trägerschaft der Jüdischen Gemeinde zu Aachen über. Die Einzelheiten zu diesem Rechtsübergang regelt eine gesonderte Patronatserklärung des Rates der Stadt Aachen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 34 Haftung

Die Stadt Aachen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ebenso haftet die Stadt Aachen nicht für Schäden an Grabzubehör beim Öffnen und Schließen von Gräbern. Sie übernimmt keine Obhuts- und Überwachungspflichten über Gräber und deren Zubehör sowie Wertgegenstände der Verstorbenen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kosten für unvermeidbare Schäden an der eigenen Grabstätte, die im Zusammenhang mit Beisetzungen entstehen, trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 35 Gebührenordnung und Krematoriumsbetriebssatzung

(1) Für die Benutzung der dieser Satzung unterliegenden Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren gemäß der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten. (2) Die bei einem Antrag auf Feuerbestattung zu beachtenden Voraussetzungen einschließlich der Benutzungsregularien für das städtische Krematorium ergeben sich aus der Krematoriumsbetriebssatzung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung

§ 36 Ausnahmeregelung

Von den Vorschriften dieser Satzung kann der Aachener Stadtbetrieb im Einzelfall, aus Gründen besonderer sozialer oder persönlicher Härte, unter der Voraussetzung Ausnahmen zulassen, dass es mit Zweck und Ordnung des Friedhofes, der Totenruhe und der Wahrung der Pietät vereinbar ist.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße in Höhe von bis zu 500,00 Euro kann gemäß § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich

  1. entgegen der Pflicht des § 2 Abs. 1 Totenaschen nicht bestattet,
  2. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. entgegen § 6 Abs. 2 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
  • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
  • d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
  • e) Druckschriften verteilt,
  • f.) Sammlungen aller Art durchführt,
  • g) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  • h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
  • i) lärmt, spielt oder störende Spielgeräte mitbringt,
  • j) Tiere mit Ausnahme von Blindenführhunden mitbringt,
  • k) raucht und alkoholische Getränke zu sich nimmt,4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 4 und 5 ohne vorheriges Anzeigen tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,5. entgegen § 9 Abs. 1 die Erdbestattung ohne Sarg vornimmt,6. Tote entgegen § 13 ohne Sarg auf dem Friedhof transportiert,7. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,8. Grabmale entgegen § 25 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,9. Grabmale entgegen § 26 Abs. 2 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,10. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,11. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 22 Abs. 3b) und § 23 Abs 1 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,12. Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt,13. entgegen § 31 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung des Aachener Stadtbetriebs durchführt.(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Satzung kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte durch den Aachener Stadtbetrieb entzogen werden.(3) Zur Durchsetzung der Maßnahme, die bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung notwendig sind, gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 38 Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Original-Satzung als PDF

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