Friedhofsgebühren Bornich 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bornich · Rheinland-Pfalz · PLZ 56348

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.04.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bornich vom 03.04.2018

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bornich

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bornich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) und der §§ 1, 7 u. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattung die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und die Antragsteller,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  1. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.2007 und die 1. Änderung vom 18.12.2008 außer Kraft.

Bornich,

Karin Kristja Ortsbürgermeisterin

***

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bornich

I. Reihengrabstätten

| Leistung | Beschreibung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- | :--- |

| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte | an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 250,00 € | | :--- | :--- | :--- |

| | | b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab | 300,00 € | | :--- | :--- | :--- |

| 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | | | 200,00 € | | :--- | :--- | :--- |

| 3. Überlassung einer Teilanonymen Grabstätte | mit Anbringung einer Namenstafel an der Gedenkstele | | 900,00 € | | :--- | :--- | :--- |

| 4. Überlassung einer anonymen Grabstätte | | | 700,00 € | | :--- | :--- | :--- |

| 5. Überlassung einer | | | | | :--- | :--- | :--- |

| | a) Urnenrasengrabstätte | | 2.000,00 € | | :--- | :--- | :--- |

| | c) Erdrasengrabstätte | | 2.500,00 € | | :--- | :--- | :--- |

| | d) Beisetzung einer zusätzlichen Asche | | 1.200,00 € | | :--- | :--- | :--- |

| 6. Überlassung einer Gemischten Grabstätte | nach Nr.1 und § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne | | 200,00 € | | :--- | :--- | :--- |

| 7. Sondervereinbarung | Die Überlassung einer Reihen-, Urnenreihen-, Urnenrasen-, teil-bzw. anonymen und gemischten Grabstätte an Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird durch eine Sondervereinbarung festgelegt. | | | | :--- | :--- | :--- |

II. Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

| Leistung | Beschreibung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- |

| Verlängerung von Nutzungsrechten | an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung je Jahr für eine Doppelgrabstätte | | 200,00 € | | :--- | :--- |

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengrabstätten für Verstorbene

| Leistung | Beschreibung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- |

| | a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | | 200,00 € | | :--- | :--- |

| | b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab | | 350,00 € | | :--- | :--- |

| | c) Beisetzung einer Leiche in einer Doppelwahlgrabstätte (Zweitbelegung) | | 350,00 € | | :--- | :--- |

2. Urnenbeisetzung

| Leistung | Beschreibung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- |

| | je Beisetzung | | 160,00 € | | :--- | :--- |

*Hinweis: Wird das Ausheben oder das Schließen der Grabstätte nach 1. oder 2. durch die Nachbarschaft ausgeführt, so entfällt die jeweilige Gebühr.*

IV. Benutzung der Leichenhalle

| Leistung | Beschreibung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- |

| 1. Aufbewahrung | a) einer Leiche | | 100,00 € | | :--- | :--- |

| | e) einer Urne | | 100,00 € | | :--- | :--- |

| 8. Sondervereinbarung | Die Entgelte für die Benutzung der Leichenhalle nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt. | | | | :--- | :--- |

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen.

VII. Sonstige Gebühren

1. Abbau und Entsorgen von Grabmalen

| Leistung | Beschreibung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- |

| | a) bei einer Reihengrabstätte | | 350,00 € | | :--- | :--- |

| | b) bei einer Doppelgrabstätte | | 450,00 € | | :--- | :--- |

| | c) bei einer Kinder- oder Urnengrabstätte | | 280,00 € | | :--- | :--- |

| | d) bei einer Urnenrasen- oder Erdrasengrabstätte | | 80,00 € | | :--- | :--- |

2. Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen, Grababdeckungen

| Leistung | Beschreibung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- |

| | | | 30,00 € | | :--- | :--- |

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 03.04.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornich vom 03.04.2018

Satzung für den Friedhof der Ortsgemeinde Bornich (Friedhofssatzung) vom

INHALTSVERZEICHNIS

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13 a Gemischte Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 6. Grabmale

§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 21 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte

§ 26 Haftung

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Gebühren

§ 29 Inkrafttreten

Friedhofssatzung Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestat-tungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-setzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301) folgende Satzung beschlossen:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bornich gelegenen und von ihr verwalte-ten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, bzw. sich von Bornich aus in einem Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus diesem Grund nicht mehr in Bor-nich wohnen,

b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,

c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der/des Ortsbürger-meisterin/Ortsbürgermeisters.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzun-gen in bereits vorhandenen Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wer-den sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstät-ten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgelegt:

a) vom 01.04. – 30.09. von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr

b) vom 01.10. – 31.03. von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbür-germeisters betreten werden.

(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Hand-wagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelas-senen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Auftrag eines Verantwortlichen nach § 9 BestG bzw. ohne Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen;

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die/der Ortsbürgermeis-terin/Ortsbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben der Ortsgemeinde die Beauftragung von Dienst-leistungserbringern anzuzeigen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbe-haltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zustimmung durch die Fried-hofsverwaltung.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes der Friedhofsverwaltung anzumel-den. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehöri-gen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(3) Wird eine Bestattung in einer bestehenden Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungs-recht nachzuweisen.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andern-falls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit deren nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Fried-hofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet wer-den.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus-drücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und in Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchs-tens 1,50 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwal-tung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.

(4) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör vorher auf deren Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch Beauftragte der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstande-nen Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. In den Fällen des § 13 a und § 15 Abs. 4 dieser Satzung beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Ortsge-meinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interes-ses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheri-ger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsge-meinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung.

(6)Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a)Reihengrabstätten b)Rasenreihengrabstätten

c) Urnengrabstätten als Reihen-, Teilanonym-, Anonym- und Rasengrabstätten d)Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach die-ser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihen- sowie Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten ohne Einfassung, Umrandung und Grabstein. Die Pflege der Rasenreihengrabstätten obliegt allein der Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten.

(3) Es werden eingerichtet: a)Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, b)Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr. (4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a- nur eine Leiche bestattet werden.

(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 3 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag die jeweiligen Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden kann.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Be-stattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Bornich werden keine neuen Nutzungsrechte für Wahl-grabstätten verliehen. Bisher bestehende Wahlgrabstätten sowie an ihr verliehene Nutzungs-rechte werden bis zur letzten Belegung der Grabstätte fortgeführt. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 10) für die Wahlgrabstätte nicht wieder verliehen werden.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn das Nut-zungs-recht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden.

(4) Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen

b) in Urnenrasengrabstätten bis zu 2 Aschen

c) in Anonymen bzw. Teilanonymen Urnengrabstätten 1 Asche

d) in Reihengrabstätten 1 Asche (§ 13 a)

e) in Erdreihengrabstätten bis zu 2 Aschen (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenrasengrabstätten sind Wiesengräber für Urnenbeisetzungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(4) Auf dem Friedhof wird ein anonymes bzw. teilanonymes Grabfeld ausgewiesen. Die Ruhezeit beginnt mit Beisetzung der Urne. Die Pflege des anonymen- bzw. teilanonymen Grabfeldes obliegt allein der Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten. Im anonymen- bzw. teilanonymen Grabfeld sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen sowie Grabschmuck zugelassen. Eine namentliche Kennzeichnung ist an der von der Ortsgemeinde errichteten Gedenkstele möglich. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes sowie eine Umbettung der Urne ist nicht ge-stattet.

(5) Für die Beisetzung einer zweiten Asche nach Buchstabe a) und b) richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte nach der Ruhezeit der ersten Beisetzung. Die zweite Beiset-zung der Asche darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bei-setzung noch mindestens 15 Jahre beträgt

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Auf dem gesamten Friedhof dürfen Beisetzungen nur in selbstauflösenden Aschenkapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien erfolgen.

(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden keine Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, sondern nur Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 17 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern

mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestal-tung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) für die Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  1. 2. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein,
  1. 3. nicht zugelassen sind insbesondere: Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, Beton, Glas, Emaille, Kunststoff,
  1. 6. Figuren in Gold, Silber und Bronze sind zugelassen.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 6 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,16 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m. Grababdeckplatten bis zu 75 % der Fläche. Figuren bis zu einer Höhe von 0,60 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten: 0,80 m Breit, 0,80 m Lang.

  1. 1. Stehende Grabmale: Figuren bis zu einer Höhe von 0,60 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m
  3. 3. Grabganzabdeckungen sind erlaubt.

(4) Im Urnenrasen- bzw. Reihenrasengrabfeld ist jedes Grab innerhalb einer Frist von fünf Wo-chen ab der Beisetzung mit einer ebenerdig in den Boden eingelassenen Gedenkplatte zu versehen. Beschriftungen dürfen nur in gefräster Form erfolgen. Die Gedenkplatten für Ur-nenrasen- bzw. Reihenrasengrabstätten sind in einheitlicher Größe von 0,70 m Breite x 0,50 m Länge mit einer Mindeststärke von 0,08 m anzufertigen. Die Mitte der Gedenkplatte ist über der Grabmitte des Urnengrabes zu platzieren. Weitere Gestaltungen, wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen, sind nicht zulässig. Nach der Bestat-tungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Spätestens fünf Wochen nach der Beisetzung sind die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. von den für die Grabstätte Verantwortlichen zu entfernen. Bei Schäden an der Platte leistet die Orts-gemeinde keinen Schadenersatz. Dies gilt auch bei Schäden im Rahmen von gemeindlichen Pflegearbeiten und dem Einsatz von Rasenpflegegeräten und Maschinen.

(5) Die Namensschilder für teilanonyme Bestattungen werden von der Ortsgemeinde in einheit-licher Art beschafft und beschriftet.

(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.

§ 18 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzei-gen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maß-stab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Ver-stoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf be-gonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der gel-tenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 19 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zu-stand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Tei-len davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, un-verzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen durchführen zu lassen. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermel-deamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

§ 21 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Ortsge-meinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzubauen und zu entsorgen. Die Gebühr für diese Leistung wird durch die Friedhofsverwaltung mit Er-stellung des Gebührenbescheides nach der Bestattung erhoben . Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lassen die Verpflichteten das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der öffentlichen Bekanntmachung beseitigen, geht das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen der Grabstelle in das Eigentum des Friedhofsträgers über . Die Nutzungsberechtigten können nach dem öffentlichen Aufruf die Abräumung und Entsorgung durch eine Fachfirma vorneh-men lassen oder in Eigenleistung durchführen. Dies ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanla-ge vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind un-verzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortli-cher gem.

§ 9 Best

G) verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Die Gräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Bei Urnenrasen- bzw. Erdrasengrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das ge-samte Grabfeld durch die Ortsgemeinde bzw. von den durch die Ortsgemeinde Beauftragten.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. Die Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(7) Die Pflege und Unterhaltung (Säuberung) der Wege zwischen den Grabstätten obliegt den Angehörigen der Verstorbenen. Material hierfür (Splitt) wird von der Ortsgemeinde zur Verfü-gung gestellt.

§ 23 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen in vollem Umfang sind nur bei Urnengrabstätten zulässig. Teilabdeckun-gen bis zu 75 % sind bei Reihengrabstätten zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesam-ten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öf- fentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher über 1,20 m Höhe.

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, haben die Verant-wortlichen auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Verantwortlichen die-ser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf deren Kosten herrichten lassen.

(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung.

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 25 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhe-zeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 26 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  2. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs.1),
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  1. 6. als Verfügungsberechtigte/r, Nutzungsberechtigte/r oder Gewerbebetreibende/r Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 18),
  1. 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20, 22),
  1. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 21)
  1. 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt bzw. herrichtet, 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Ge-setz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBI. I, S. 602) in der jeweils gel-tenden Fassung findet Anwendung.

§ 28 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.09.2005 und die 1. Änderung vom 01.04.2016 außer Kraft.

Bornich, den

Ortsgemeinde Bornich

Karin Kristja Ortsbürgermeisterin