Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.02.2025 (Neufassung), zuletzt geändert durch Änderungssatzung v. 15.06.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bischheim (Neufassung) vom 28.02.2025
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bischheim vom 28.02.2025 Der Gemeinderat hat auf Grund des $ 24 der Gemeinde ordnung für Rheinland-Pfa (GemO) und der $$ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: s1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. s2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind : Bei Erstbestattungen die Personen, die verantwortlich sind, und der Antragsteller, nach S I Bestattungsgesetz
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller s3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der lnanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, s4 lnkrafüreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach lhrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.07.2018, sowie die Anderungssatzungen vom 01.12.2020 und vom 04.11.2021 außer Kraft. Bisch tm (B o ck) bürgermeister 0 a Anlaoe zur Friedh ebührensatzuno l. Reihengrabstätten
- 1. überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach $ 2 Abs. 2 der Fried hofssatzung für Verstorbene
- a) Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- b) Vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
- c) Wiesenurnengrab
- d) Wiesengrab 269,00 € 242,00 € 525,00 € 735,00 € 11,67 C 23,34€ 11,67 € 9,00 € 35,00 € 350,00 € 700,00 € 350,00 € 270,00 € 1.050,00 € ll. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach S 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für aa) eine Einzelgrabstätte bb) eine Doppelgrabstätte cc) je weitere Grabstätte dd) eine Urnengrabstätte ff) eine Urnengrabstätte auf dem Baumgrabfeld ba) eine Einzelgrabstätte bb) eine Doppelgrabstätte bc) je weitere Grabstätte bd) eine Urnengrabstätte bf) eine Urnengrabstätte auf dem Baumgrabfeld Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach a) erhoben. lll. Ausheben und Schließen der Gräber
- a) Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufiryand (d h laut bestehendem Grabherstellungs- vertrag). Zu den Gebtrhren nach Satz 1 wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 54,00 €
- b) Bei einer Beisetzung an einem Samstag wird ein Zuschlag zu den Gesamtgebühren nach Punkt lll a) (tatsächliche Gebühr inkl. Zuschlag) von 50 % berechnet. Dies gilt nicht, wenn der dem Sonntag folgende Werktag ein gesetzlicher Feiertag ist.
- c) Für alle sonstigen Leistungen werden die Selbstkosten berechnet. lV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle
- a) Für die Aufbewahrung einer Leiche
- b) Für die Aufbewahrung einer Urne 250,00 € 38,00 € Hinweis auf $ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnunq: ,,Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen übbr die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeveruvaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat," Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Veröffentlichung erfolgte heute im Amtsblatt Nr. ,/O der VG Kirchheimbolqrden-go,wie durch Aushang in'.4tst f/n ut Kirchheimbo fanaän, aen L?, OEES Verbandsgemeindeverwaitu" - - 'o'' 5ö,'är**
2. Friedhofssatzung Stand: 12.11.2019, zuletzt geändert durch Änderungssatzungen v. 01.12.2020 und 15.06.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bischheim vom 12.11.2019
Fried hofssatzu ng der Ortsgemeinde Bischheim vom 12.11.2019 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bischheim hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der $$ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestat-tungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: lnhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften S 1 Geltungsbereich S 2 Friedhofszweck S 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften S 4 Öffnungszeiten S 5 Verhalten auf dem Friedhof S 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. All gemeine Bestattungsvorschriften S7 Allgemeines,Anzeigepflicht, Bestattungszeit S 8 Särge und Urnen S I Grabherstellung S 10 Ruhezeit S 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten S 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten S 13 Reihengrabstätten S 14 Wahlgrabstätten S 15 Spezielle Wahlgrabstätten S 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten S 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale S 18 Größe der Grabmale S 19 Errichten und Andern von Grabmalen S 20 Standsicherheit der Grabmale S 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale S 22 Entfernen von Grabmalen I a 0 a
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten S 23 Herrichten und lnstandhalten der Grabstätten S 24 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle S 25 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften S 26 Alte Rechte S 27 Haftung S28 Ordnungswidrigkeiten S 29 Gebühren S 30 lnkrafttreten
- 1. Allqemeine Vorschriften $ 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bischheim, Wolfsgasse, gelege- nen und von ihr venryalteten Friedhof. $ 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Bischheim. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Person, die a) b) c) d) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Bischheim waren, ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, ohne Einwohnerzu sein, nach $ 2 Abs. 2Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, oder früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohn- sitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Unterbringung in einer vorgenannten Einrichtung aufgegeben hat. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver- waltung. (3) (4) Einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung nach Abs. 3 besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung ab- hängig machen. $ 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattun- gen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl.$ 7 BestG-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen aus- geschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Bei- setzungen in Wahl- oder Urnengranstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verlo- ren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelau- fen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Bischheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Auf- enthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Bischheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnunqsvorschriften $ 4 öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu ande- ren Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofveruvaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsvennraltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. $ 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof derWürde des Ortes entsprechend zu verhal- ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erurachsener betreten (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
- a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kindenaragen und Rollstühle, Behinder- tenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeu- ge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufüh ren, Druckschriften zu verteilen, den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, Tiere - ausgenommen Beh indertenbeg leith unde - m itzubringen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. d) e) s) h) i) (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstal- tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. $ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich vom geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf des- sen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Ge- werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammen- hang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (2) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (3) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsvennraltung geneh- migten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes ge- reinigt werden. (4) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spä- testens vier Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Der Anzeige ist ein Nach- weis über das Bestehen einer die Tätigkeit auf dem Friedhof abdeckenden Haftpflichtver- sicherung beizulegen. Den Arbeiten wird seitens des Friedhofsträgers zugestimmt, wenn innerhalb dieser vier Wochen keine Ablehnung erfolgt. (5) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. Fachlich geeignet sind Gewerbetreibende, die aufgrund lhrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedho- fes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grab- male nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
- 3. Allqemeine Bestattunqsvorschriften $ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an- zumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher enryorbenen Wahlgrabstätte bean- tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehö- rigen fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags. An Samsta- gen, Sonn- und Feiertagen (auch Heiligabend und Silvester) kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, an- dernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. $ 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) ln jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsvenrualtung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. $ 8 Särge und Urnen (1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch- tigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dür- fen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vor- geschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 140 cm lang, 50 cm hoch und im Mittelmaß 50 cm breit sein, Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies vor der Be- stattung bei der Friedhofsvenrualtung anzuzeigen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Me- talleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. $ 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden ausschließlich vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsvenualtung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober- kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern ($ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör spätestens 36 Stunden vor der Beisetzung von der Grabstätte entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofs- verwaltung zu erstatten. $ 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Der Lauf der Ruhezeit beginnt mit dem Tage der Beisetzung/Bestattung. $ 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen inner- halb der Ortsgemeinde Bischheim in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen lnteresses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in ei- ne andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Bischheim nicht zulässig. $ 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vor- heriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (3) (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei- hengrabstätten die Verantwortlichen nach $ 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahl- oder Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Bischheim ist bei dringendem öffentlichen lnteresse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um- bettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grab- stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro- chen oder gehemmt, (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten $ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
- b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
- c) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränder- lichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei- hen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. $ 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiederenruerb des Nutzungsrechts an der Reihengrab- stätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) - Länge 1, 40 m, Breite 0, 60 m.
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr - Länge 2, 40 m, Brei- te 1, 00 m. Abweichungen der Maße nach Buchstabe a) und b) sind zulässig, sofern es die örtlichen Verhältn isse erfordern. c) Die Wiesengrabanlage dient der Beisetzung von Leichen und Aschenurnen. Die Wiesen- anlage ist eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf welcher der Reihe nach dicht nebeneinander bestattet wird. Die Aufstellung individueller Grabzeichen ist nicht gestattet. Liegende Namenstafeln (max. 30 cm x 40 cm) sind jedoch zulässig. Die Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen und dürfen keine er- habenen Buchstaben oder Zeichen enthalten. Die Anlage wird von der Friedhofsvenrval- tung unterhalten. Der Nutzungsberechtigte hat den anlässlich einer Beisetzung anfallen- den Grabschmuck innerhalb von 2 Monaten zu entfernen. Danach ist die Aufstellung von Grabschmuck untersagt. (3) ln jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des $ 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bzw Urne bestattet werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekan ntgemacht. $ 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfal- les möglich. ln Ausnahmefällen kann einem vorzeitigen Ennrerb zugestimmt werden. Die Grabstätte muss jedoch spätestens 4 Wochen nach dem Erwerb nach den SS 17 und 18 angelegt werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes erhält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgrä- ber oder in Form des $ 15 vergeben. Es werden folgende Wahlgräber unterschieden:
- a) einstelliges Wahlgrab - Länge 2,40 m, Breite 1,20 m (2 Grabstellen für Särge, es können pro Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden)
- b) zweistelliges Wahlgrab - Länge 2,40 m, Breite 2,40 m (4 Grabstellen für Särge, es können pro Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden)
- c) dreistelliges Wahlgrab - Länge 2,40 m, Breite 3,60 m (6 Grabstellen für Särge, es können pro Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden) I
- d) Urnenwahlgrab - Länge 1,00 m, Breite 1,00 m (2 Grabstellen für Urnen) Wahlgräber für Erdbestattungen, die mehr als dreistellig sind, verbreitern sich jeweils um einen Meter. Abweichungen von diesen Maßen sind zulässig, sofern es die örtlichen Ver- hältnisse erfordern. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe- zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ab- lauf der Ruhezeit verlängert wird. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für 10,20 oder 30 Jahre wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in die- sem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den lnhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut- zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) b) c) d) e) f) auf den überlebenden Ehegatten, auf die Kinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, auf die Eltern, auf die Geschwister, auf sonstige Erben. lnnerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nut- zungsrecht auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Enruerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergange- nen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Be- stattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. $ 15 Spezielle Wahlgrabstätten I Frei S 15 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aus- sch ließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltunq der Gra und Grabmale $ 1 7 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. An je- dem Grabmal kann seitlich bis zu 30 cm über der Grabfläche das Monogramm des Her- stellers unauffällig angebracht werden. $ 18 Größe der Grabmale (1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren Höhe bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m
- b) Grabstätten für Verstorbene über 5 Jahren Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m (2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig Höhe bis zu 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m (3) Für liegende Grabmale gelten keine besonderen Höchstmaße (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des $ 17 für vertretbar hätt. $ 19 Errichten und Anderung von Grabanlagen (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fun- damentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind. Grabma- leiGrabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korri- giert werden können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die ,,Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen" (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung. Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung und die Abnahme- prüfung. (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf nur durch zuver- lässige Gewerbetreibende im Sinne des $ 6 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesene Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit auf dem Friedhof für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufü- gen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht mit der Bemaßung aller relevan- ten Bauteile unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Die sicherheitsrelevan- ten Daten, wie Fundamentierung und Verdübelung sind auf den Formblättern der TA- Grabmal dem Antrag beizufügen. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen ei- nes Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Mo- nats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstim- mung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche An- lage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert wor- den ist. (6) Der/die Nutzungsberechtigte ist für die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen ver- antwortlich. (7) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale haben die Gewerbetreiben- den eine Abnahmebescheinigung gemäß TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung innerhalb von 8 Wochen zu überlassen und somit zu bestätigen, dass die Grabmalanlage mit Ge- brauchslast geprüft wurde. Bei einer erforderlichen Abnahmeprüfung ist die Dokumentati- on der Abnahmeprüfung dem Nutzungsberechtigten zu übergeben. Der Nutzungsberech- tigte kann die Abnahmeprüfung der Friedhofsverwaltung zur Aufbewahrung überlassen. $ 20 Standsicherheit der Grabmale (1) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsver- waltung gemäß Anleitung zur Standsicherheitsprüfung vom Verband der Friedhofsvenrual- ter Deutschlands e.V. überprüft. (2) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsvenvaltung nicht innerhalb einer jeweils fest- zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat ange- bracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. $ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale Die lnhaberin/der lnhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflich- tet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal nach der Frostperiode auf ihre Standfestig- keit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. ln- haberinnen/lnhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflich- tungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. $ 22 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim- mung der Friedhofsvenrualtung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grabdeckplatten, Fundamente, Bepflanzung inkl. Wurzel- werk und Grabzubehör innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ab- lauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird schriftlich oder durch öffentliche Bekanntma- chung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichte- te das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Ei- gentum der Ortsgemeinde Bischheim über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsveruval- tung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Verpflichteter ist bei Reihengrabstätten der lnhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. S 9 BestG), beiWahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 6. Herrichten und Pfleqe der Grabstätten $ 23 Herrichten und lnstandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen in Rahmen der Vorschriften der SS 17 und 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Venruelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die lnstandhaltung ist bei Reihengrabstätten der lnhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß $ 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungs- berechtigte ve ra ntwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle- gen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Beeinflussung der Grabanlagen, insbesondere der gärtnerischen Anlage, durch die außerhalb der Grabstätte stehenden Bäume und anderen Bewuchs ist zu dulden. Ein An- spruch auf Entfernung der Bäume und des Bewuchses besteht nicht. (7) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt oder gestaltet werden. Die Be- pflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträu- cher. (8) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt. $ 24 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant- wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er die- ser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsveruvaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) lst der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 7. Leichenhalle $ 25 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Er- laubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsvenvaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (2.8. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beiset- zung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krank- heit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 8. Schlussvorschriften $ 26 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei lnkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem lnkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach $ 14 oder$ 15 dieserSatzung seitVerleihung begrenzt. Sie enden jedoch nichtvor Ablauf eines Jahres nach lnkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beige- setzten Leiche oder Asche. (3) lm Übrigen gilt diese Satzung $ 27 Haftung Die Ortsgemeinde Bischheim haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. $ 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des $ 4 betritt, sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anord- nungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ($ 5 Abs. 1), gegen die Bestimmung des S 5 verstößt, eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne die erforderlichen Voraussetzungen ausübt ($ 6 Abs. 1), Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (S 1), die Bestimmungen über zulässige Maße der Grabmale nicht einhält (S 18), als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ($ 19), Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ($ 22), Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (S 21), Chemische Pflanzenschutz- und U nkrautbekämpfungsm ittel verwendet (S 23), Grabstätten entgegen $ 18 gestaltet oder bepflanzt, Grabstätten vernachlässigt (S 24), Die Leichenhalle entgegen $ 25 betritt. 8. 9. 10. 11. 12. 13. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. $ 29 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Bischheim venrualteten Friedhofes und sei- ner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. $ 30 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.04.2010 in ihrer zurzeit geltenden Fassung sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Bischheim , 12.11 .2019 d'$J:::::.., Es wird auf $ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnunq hinqewiesen: Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt- machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. gung die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausferti- oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens' und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung Bischheim vom 01.12.2020 (Baumgrabfeld)
Satzunq vom 01 .12.2020 zur Anderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bischheim vom 12.11.2019 Der Gemeinderat Bischheim hat aufgrund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der $$ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Anderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: I 15 wird wie folqt neu qefasst: $ 15 Spezielle Wahlgrabstätten (1) Urnengrabstätte auf dem Baumgrabfeld: Die Urnenbestattung auf dem Baumgrabfeld er-folgt auf einer gesonderten Fläche an bestehenden Bäumen. ln einer Urnengrabstätte auf dem Baumgrabfeld darf jeweils eine Urne beigesetzt werden. Die Aufstellung von Grablichtern, Vasen und sonstigem Schmuck sowie das Aufbringen individueller Grab-zeichen ist nicht gestattet. Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung ist spätestens 8 Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Die Angehörigen können eine von der Orts-gemeinde zur Verfügung gestellte Namenstafel individuell beschriften lassen. Die Na-menstafelwird durch die Friedhofsverwaltung an den am Grabfeld aufgestellten Gedenk-stein angebracht. Die Anlage wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Lage der Grabstätte richtet sich nach dem vorhandenen Baumbestand. Die Vorgaben des $ 14 gelten entsprechend. Diese Anderungssatzu ng Kraft. tritt am T nach ihrer öffentlichen Bekanntmachun gin B (B m,01 j2.2020 .9.9 ürgermeister Hinweis auf $ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung: ,,Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn t. Oie Bestimmungen über'die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen."
2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung Bischheim vom 15.06.2026 (Urnenstele)
Satzunq vom 15.06.2026 zur Anderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bischheim vom 12.11.2019 in Verbindung mit der Anderung der Friedhofssatzung vom 01 .12.2020 Der Gemeinderat Bischheim hat aufgrund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der $$ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgeset-zes (BestG) folgende Anderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: $ 15 wird wie folqt erqänzt: $ 15 Spezielle Wahlgrabstätten (2) Urnenstele: ln einer Urnenkammer in der Urnenstele können zwei Aschekapsel mit Überurnen (Schmuckurnen) mit einem maximalen Durchmesser von 20 cm beigesetzt werden. Das Nut-zungsrecht an einer Urnenkammer kann bereits vor Eintritt eines Bestattungsfalles eruvorben werden. Jede Urnenkammer ist mit einer Verschlussplatte aus Sicherheitsglas versehen, die für die Dauer der Ruhezeit im Eigentum der Ortsgemeinde bleibt. Der Nutzungsberechtigte kann auf seine Kosten die Verschlussplatte unter den folgenden Vorgaben durch einen Steinmetz oder Bildhauer beschriften lassen: Die Glas-Umengrabtafeln bestehen aus siebbedrucktem Einscheiben-Sicherheitsglas. Beider Beschriftung dieses teilvorgespannten Sicherhelfsglases (ESG) ist dringend zu beachten, dass keine plastische Beschriftung möglich und nötig ist. Die spiegelverkehrte Sandstrahl-Beschriftung auf der Rückseite der Platte soll mit einem Strahldruck von maximal 4 Bar ertopen. Das Strahlgut Korund soll nicht gröber als F 150 sein, da der Materialab-trag sonst nicht flächig genug ist und die Konturen der lnschrift zu ungenau gestrahlt werden. Sobald die Farbschichten abgetragen srnd, muss vermieden werden, die lnschrift tiefer als obeflächlich zu strahlen, da sonsf die Glastafel zerspringen kann. Für die Beschriftung soll lediglich die rückseitige Farbschicht abgetragen werden, brs das darunter lie-gende Glas weiß satiniert wird und der efforderliche Kontrast für die Lesbarkeit der Buchstaben oder Orname nte hergestellt ist. Das Öffnen und Schließen der Urnenkammern anlässlich einer Beisetzung, sowie der Aus-tausch der Verschlussplatten nach der Beschriftung erfolgt ausschließlich durch die Ortsge-meinde. Nach Ablauf der Nutzungszeit geht die Verschlussplatte in das Eigentum des Nut-zungsberechtigten über. Bei falscher oder fehlerhafter Beschriftung oder Beschädigung der Verschlussplatte während der Bearbeitung haftet der SteinmetzJBildhauerbetrieb. Grabschmuck anlässlich einer Beisetzung ist spätestens 8 Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Verurelkte Blumen und sonstige Gegenstände werden von der Friedhofsvenrual-tung entfernt. Das Anbringen von Vasen, Kezen o.ä. an den Urnenstelen ist untersagt. Diese Anderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. heim, 15.06.2026 g,-l Die Veröffentlichung erfolgte heute im Amtsblatt Nr.#- der VG Kirchheim Aushang in Kirchheimbolanden, den ) I ( rtsbürgermeister I.A.: durch Hinweis auf $ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung: ,,Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen iiber die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vorAblauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindevenryaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Salz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen."
Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung Bischheim vom 15.06.2026 (Urnenstele-Gebühren)
Satzunq vom 15.06.2026 zur Anderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bischheim vom 28.02.2025 Der Gemeinderat Bischheim hat aufgrund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der $$ 2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Anderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Die Anlaqe zur Friedhofsqebührensatzunq wird wie folqt erqänzt: ll. Verleihung von Nutzunqsrechten an Wahlqrabstätten
- 1. a) gg) Urnenkammer in der Urnenstele b) bg) Urnenkammer in der Urnenstele 1.250,00 € 42,00€ Diese Anderu ngssatzun g nach ihrer öffentlichen Bekanntmachu ng in Kraft. Bischheip, 15.06.2026 F,^"1 '( { Orhsf)rSermeister Hinweis auf $ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung: ,,Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltu ng u nter Bezeichnu ng des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat." Hat jemand eine Verletzung nach Salz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. erfolgte heute im der VG Die Verötfentlich,qng Amtsblatt Nr'49- durch
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bischheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bischheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Bischheim (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: