Friedhofsgebühren Goddert 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Goddert · Rheinland-Pfalz · PLZ 56244

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.05.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Goddertvom 17.05.2021

Der Ortsgemeinderat Goddert hat in seiner Sitzung vom 17.04.2021 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemachtwird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Goddert gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea)

bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde mit Haupt- oder Zweitwohnsitz waren,

b)

ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nichtabgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nichtabgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werdensie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten aufdem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge vonzugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sindausgenommen,

b)

Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zubeschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltungkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung aufihm vereinbar sind.

i)

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderdie Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorheranzumelden.

§6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 355, in der jeweilsgeltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangenvorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehrvorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gelten § 15, § 15 a und § 15 b. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, ist auchdas Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigenund der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfallswerden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gern. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mitihrem nicht über zwei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu zwei Jahren in einem Sargbestattet werden. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderesausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sindin Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung beider Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem beauftragten Bestattungsunternehmer bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfallt. (2) , Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nurbei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeindeim ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungenauseiner Einzelgrabstätte/Urnengrabstätteineineandere Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibtunberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist beidringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei aucheines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Einzelgrabstätten/Gemischte Einzelgrabstätten,

b) Doppelgrabstätten/Gemischte Doppelgrabstätten,

c) Urnengrabstätten,

d) Urnenrasengrabstätten /anonyme Urnenrasengrabstätten, (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtsan einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Einzelgrabstätten / Gemischte Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerbdes Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem sechsten Lebensjahr.

(3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattetwerden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wirddrei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht. (5) Gemischte Einzelgrabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung einer Aschegestattet werden kann. (6) Die Dauer des Nutzungsrechts an der Gemischten Einzelgrabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nurdann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt oder entsprechend verlängert wurde, bis max. 10 Jahre.

§ 14 – Doppelgrabstätten / Gemischte Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und /oder Urnenbeisetzungen von zwei Verstorbenen, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung derfestgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jahren (Nutzungszeit) verliehenwird. (2) In jeder Doppelgrabstätte dürfen nur zwei Leichen, oder eine Leiche und eine Urne, oder zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Es wird eine Rechnung über das Nutzungsrecht ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sichdie Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(4) Während der Nutzungszeit darf die zweite Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Gemischte Doppelgrabstätten sind bereits durch Erd- oder Urnenbestattungen belegte Doppelgrabstätten (Abs. 1-4), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung von bis zu 2 Urnen gestattet werden kann. (6) Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn dieverbleibende Nutzungszeit nach der letzten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt oderentsprechend verlängert wurde, bis max. 10 Jahre. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrechtbestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern,

d)

auf die Geschwister,

e)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppedie nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis derin Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena)

in Urnengrabstätten,

b)

in Urnenrasengrabstätten / anonymen Urnenrasengrabstätten,

c)

in Einzelgrabstätten,

d)

in Doppelgrabstätten

(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Bei der Beilegung einer Urne in eine vorhandene Einzelgrabstätte richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte nach der ersten Bestattung, bei der Beilegung in einevorhandene Doppelgrabstätte nach der Ruhezeit der letzten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Urne kann im Einzelfall nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nochmindestens 15 Jahre beträgt (§ 13, Abs. 5 + 6 und § 14, Abs. 5 + 6) oder entsprechendverlängert wurde, bis max. 10 Jahre. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sindeine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften entsprechendauch für Urnenrasengrabstätten.

§ 15a – Rasenreihengräber / anonyme Rasenreihengräber für Urnenbestattungen

(1) Urnenrasenreihengräber sind Grabstätten, die in einem im Belegungsplan besondersausgewiesenen Grabfeld dargestellt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung abgegeben werden. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden. Die Umwandlungeiner Urnenrasenreihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. In einer Urnenrasenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden. (2) Auf den Rasenreihengrabstätten können bodenbündige Grabtafeln in einer Größe von max. h 40 x b 40 cm eingelassen werden. Die bodenbündig eingelassenen Grabtafeln müssen aus Naturstein sein und eine Stärke von mindestens 4 cm haben. Die Beschriftung ist in die Grabplatte zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Bei anonymer Bestattungentfällt die Grabtafel. (3) Grabschmuck ist nicht zulässig. (4) Vom 30.10. eines jeden Jahres bis zum 10.04. des Folgejahres darf ein Grablicht aufgestelltwerden, das auf der Grabplatte abzustellen ist. (5) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Reihengrabstätten auch für Rasenreihengrabstätten.

Vorschriften für

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlichdem Friedhofsträger.

5.

Allgemeine Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Gräber haben folgende Maße: a)

Einzelgräber für Kinder, Länge = 1,20 m Breite = 0,60 m, Abstand zwischen den Gräbern = 0,60 mb)

Einzelgräber, Länge = 2.20 m, Breite = 0.85 m (bei Grabeinfassungen gemessen an der Außen-kante), Abstand zwischen den Gräbern = 0,70 mc)

Doppelgräber je Grabstelle: Länge = 2,20 m Breite = max. 2,20 m, Abstand zwischen den Gräbern = min. 0,60 m - max. 0,80 md)

Urnengräber: Länge = 1,00 m Breite = 0,75 m, Abstand zwischen den Gräbern = 0,60 m anden Seiten und 0,70 m zwischen den Reihen.

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von Erdoberkante bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die zwischen den Gräbern für Erdbeisetzungen zu belassende Erdschicht muss mindestens 0,50 m betragen. (4) Es wird der Reihe nach beigesetzt.

(5) Das Ausmauern von Gräbern ist untersagt.

  1. 6. Grabmale §18 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungenentsprechen: a)

Zur Errichtung von Grabmalen sind folgende Werkstoffe zulässig:

  1. 1. Naturstein,
  2. 2. Kunststein,
  3. 3. Holz,
  4. 4. Metalle.

b)

Grabeinfassungen müssen in Natur- oder Kunststein hergerichtet werden und sind in ihrer Höhe dem natürlichen Gelände und der nachbarlichen Grabeinfassung anzupassen.

c)

Die Höhe der Grabmäler darf 1,50 m, bei Kindergräbern nicht höher als 1,20 m, bei Urnengräbern 0,75 m, von der Oberkante der Grabeinfassung aus gemessen, nichtüberschreiten. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht der Regelungentspricht, die die Gemeinde überWerkstoffe, Art und Größe der Grabmäler usw. getroffenhat. Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten nachzusuchen. Ohne Genehmigungaufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeindeentfernt werden.

(2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigenmit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßesgegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnenwerden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der

Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte vonder Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstigebauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustandzu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlichzweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihenund Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglichdie erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeindeist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 giltentsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nichtzu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschildauf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmungder Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachunghingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehtes/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten vonder Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zutragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränzesind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Grabbeete dürfen nicht über 20 cmhoch sein. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Einzel- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung, Doppelgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechteshergerichtet sein. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortlicheauf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweilsfestzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtungnicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kostenherrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisauf der Grabstätte. (3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungspflichtigen mehr zu ermitteln sind, können eingeebnet werden, wenn sie dauerhaft (länger als sechs Monate) verwahrlost sind unddie Friedhofsordnung dadurch erheblich beeinträchtigt wird.

  1. 8. Friedhofshalle §26 Benutzen der Friedhofshalle / Leichenraum (1) Der Leichenraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnisder Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen(z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtensich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowieseiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 23 und 24),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
  13. 13. die Friedhofshalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweilsgeltenden Fassung findet Anwendung.

§30 Gebühren (1) Für die Benutzung des von der Gemeinde Goddert verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind folgende Gebühren zu entrichten: 1.

Gebühren für Grabstellen

  1. 1.1. Reihengrabstätten für Kinder bis 6 Jahre

75,00 €

  1. 1.2. Reihengrabstätten für Personen über 6 Jahre

150,00 €

  1. 1.3. Doppelgrabstätten

300,00 €

  1. 1.4. Urnengrabstätten

100,00 €

  1. 1.5. Urnenbeisetzung in vorhandenes Grab

75,00 €

  1. 1.6. Urnenrasengrabstätten

500,00 €

  1. 1.7. anonyme Urnenrasengrabstätten

500,00 €

  1. 1.8. bei der Urnenbeilegung ist pro Jahr Verlängerung des Nutzungsrechtes 1/30 derfestgesetzten Nutzungsgebühr nachzuzahlen.

Gebühren für den Rückbau der Grabstätte (Kaution)

  1. 2.1. Einebnung einer Doppelgrabstätte

300,00 €

  1. 2.2. Einebnung einer Einzelgrabstätte

200,00 €

  1. 2.3. Einebnung einer Urnengrabstätte

150,00 €

3.

50,00 €

Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle

Die Reinigung obliegt den Benutzern. Wenn die Ortsgemeinde die Reinigung durchführt, werden die Kosten den Gebührenpflichtigen auferlegt. (2) Falls und soweit nach der Optionsverlängerung gemäß § 27 Abs. 22 UStG die Gebühren ausdem Friedhofs- und Bestattungswesen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, behält sich die Ortsgemeinde Ellenhausen vor, die Umsatzsteuer auf die Gebühren zu erheben. Die Gebührensind in diesem Falle der Nettobetrag. (3) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig. (4) Die Gebühren sind nach Aufforderung an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen.

§ 31 – Von den Vorschriften dieser Satzung - mit Ausnahme der Bestimmungen des Gebührentarifes kann nur die Gemeindeverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofsvereinbar ist, Ausnahmen zulassen.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 08.11.2002 und ihre Änderungen außer Kraft. Goöö.l

56242 Goddert, den 17.05.2021 Ortsgemeinde Godderte *

Pet Ortsbürgermeister