Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 20.02.2025 (in Kraft seit 01.03.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Stadt Todtnau – Neufassung vom 20.02.2025 (in Kraft seit 01.03.2025) mit Gebührenverzeichnis
Stadt Todtnau Landkreis Lörrach
Friedhofsatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.02.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften:
§ 1 – Widmung
(1) Die Friedhöfe (Todtnau, Todtnauberg und Geschwend) sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Todtnau. Sie dienen der Bestattung verstorbener oder tot aufgefundener Einwohner und der in der Stadt Todtnau verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die nach § 12 ein Wahlgrabplatz zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt Todtnau kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§3 Verhalten
auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: (a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Todtnau und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden. (b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. (c) Die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten ungerechtfertigterweise zu betreten. (d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. (f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. (g) Druckschriften zu verteilen. (h) Die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. (i) Zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt Todtnau. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Todtnau. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt Todtnau kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt Todtnau kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(3) Die Zulassung kann für einmalige Tätigkeiten oder auf Dauer erteilt werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die jeweils dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge oder Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(6) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 4 oder 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Todtnau die Zulassung auf befristete Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Todtnau anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt Todtnau das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt Todtnau festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Grundsätzlich sind Bestattungen nur während den üblichen Arbeitszeiten des Friedhofpersonals möglich. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in der Regel keine Bestattungen vorgenommen. Ausnahmen können durch die Gemeinde aus besonderen Gründen vorgenommen werden. Die Dringlichkeit muss ausreichend dargelegt werden.
§ 6 – Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt Todtnau einzuholen.
(2) Särge aus Metall, Hartholz oder ähnlichen schwer verweslichen Materialien dürfen nicht verwendet werden. Werden Verstorbene in solchen Särgen überführt, so müssen sie in einen anderen Sarg umgebettet werden.
§7 Ausheben
von Gräbern
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.
§ 8 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
(3) Die Ruhezeit kann weder verlängert, noch verkürzt werden.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Todtnau.
a) Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Friedhöfe der Stadt nicht zulässig. Die Stadt Todtnau kann Ausnahmen zulassen.
b) Umbettungen aus anonymen oder halbanonymen Gräberfeldern sind nicht zulässig.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Todtnau in belegte Grabstätten umgebettet werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach
§ 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt Todtnau bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Stadt Todtnau durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: (a) Reihengräber (b) Wahldoppelgräber (c) Wahltiefengräber (nur auf dem Friedhof Todtnau) (d) Urnenreihengräber (e) Urnenwahlgräber (f) anonyme und halbanonyme Urnenreihengräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage, sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) In Reihengräbern wird nur ein Verstorbener beigesetzt.
(3) In Reihengräbern kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit des Reihengrabes noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge: (a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg) (b) wer sich dazu verpflichtet hat, (c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(6) Das Abräumen von Reihengrabflächen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich bekannt gemacht oder durch einen Hinweis auf dem Grabfeld kenntlich gemacht.
(7) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, nach Ablauf der Ruhezeit die Reihengräber auf ihre Kosten abzuräumen. Sollte innerhalb von sechs Monaten seit der Bekanntgabe des Abräumens nach Abs. 6 das Grab nicht beseitigt sein, ist die Stadt Todtnau ohne weitere Ankündigung zur Ersatzvornahme berechtigt.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Wahldoppelgräber, Wahltiefengräber und Urnenwahlgräber an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. In Wahldoppelgräbern befinden sich die Grabplätze auf gleicher Ebene nebeneinander. Bei Wahltiefengräbern sind die Grabplätze übereinander angeordnet.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag verliehen. Das Nutzungsrecht an einem neuen Wahldoppel- oder Wahltiefengrab wird auf längstens 30 Jahre, das Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab auf längstens 20 Jahre verliehen.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung (Verlängerung) von Nutzungsrechten besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung an einer bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(5) Eine Bestattung in einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit dauert. Ist dies nicht der Fall, muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.
(6) Das Nutzungsrecht kann innerhalb eines Jahres vor seinem Ablauf durch Zahlung der festgesetzten Gebühr um 5, 10 oder höchstens 15 Jahre verlängert werden. Wiederholte Verlängerungen sind möglich. Umfasst eine Grabstätte mehrere Grabstellen, so sind die Nutzungsrechte für alle Grabstellen so zu verlängern, dass eine einheitliche Nutzungszeit entsteht.
(7) Das Nutzungsrecht wird an einen Nutzungsberechtigten verliehen. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person (Antragsteller). Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: (a) auf den Ehegatten (b) auf die Kinder (c) auf die Stiefkinder (d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter (e) auf die Eltern (f) auf die Geschwister (g) auf die Stiefgeschwister (h) auf die nicht unter (a) bis (g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tode eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechtes verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 4 an seine Stelle.
(9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt Todtnau auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 4 über.
(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt Todtnau das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 4 genannte Person übertragen.
(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung, sowie die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zum Personenkreis nach Abs. 7 Satz 4 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Nutzungsgebühren.
(13) Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts nach Abs. 6 wird für die Berechnung der Gebühr die Gebühr für alle Grabplätze angesetzt. Angefangene Monate werden als ganze Monate gerechnet.
(14) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung in einem bestehenden Wahlgrab entstehen, z.B. durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten, Blumenschmuck und so weiter, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (15) In Wahlgräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, sofern die Nutzungszeit des Grabes noch mindestens 15 Jahre beträgt oder entsprechend verlängert wird.
(16) Das Abräumen von Wahlgrabflächen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich bekannt gemacht oder durch einen Hinweis auf dem Grabfeld kenntlich gemacht.
(17) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, nach Ablauf der Ruhezeit die Wahlgräber auf ihre Kosten abzuräumen. Sollte innerhalb von sechs Monaten seit der Bekanntgabe des Abräumens nach Abs. 16 das Grab nicht beseitigt sein, ist die Stadt Todtnau ohne weitere Ankündigung zur Ersatzvornahme berechtigt.
§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden können richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind mindestens zwei Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 – Ehrengrabstätten, Kriegsgräber
Die Zuerkennung, die Aberkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten und Kriegsgräbern obliegen ausschließlich der Stadt Todtnau.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. aus Gips
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 5. mit Lichtbildern, die größer als 15 cm x 20 cm sind. Ausnahmen hiervon sind nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt Todtnau zulässig.
(5) Grabmale dürfen nicht breiter als der Grabplatz sein.
(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m2 Ansichtsfläche
- 3. die Grabmale dürfen nicht höher als 1,80 m sein.
(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m2 Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche
- 3. die Grabmale dürfen nicht höher als 1,00 m sein.
(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(9) Die Trennung der Gräber in einer Reihe erfolgt bei Erdbestattungen durch Granitplatten. Jeder Verantwortliche nach § 18 Abs. 1 lässt auf einer Grabseite auf seine Kosten die Granitplatten verlegen. Die am Schluss übrige Seite jeder Reihe wird durch den Friedhofsträger hergestellt.
(10) Die Urnengräber werden an drei Seiten durch grünen Kriechbewuchs eingefasst. Für die Anlegung und Kosten dieser Einfassung ist jeder Verantwortliche nach § 18 Abs. 1 zuständig. Der zwischen den Urnenreihen notwendige Weg wird durch den Friedhofsträger hergestellt.
(11) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(12) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuz zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals M 1 : 10 in 2-facher Ausfertigung beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole M 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modelles oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Auf jedem Antrag sind die Maße der zu verlegenden Wegeplatten bzw. der anzubringenden Grabeinfassung in Länge und Breite anzugeben.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Todtnau; Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 17 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Sie müssen den jeweils geltenden Normen entsprechen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 18 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Todtnau nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Todtnau berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 19 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 20 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentliche Anlage nicht beeinträchtigen.
(3) Grabplatten dürfen für Erdbestattungen 1/3 der Grabfläche nicht überschreiten, da der natürliche Zutritt von Wasser und Sauerstoff auf mindestens 2/3 der Fläche möglich sein muss. Außerdem ist das Belegen der Grabstätte für Erdbestattungen mit Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien nur im Umfang bis 1/3 der Grabfläche ohne Genehmigung zulässig.
(4) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Todtnau. Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(8) Das anonyme Gräberfeld wird durch die Stadt Todtnau hergerichtet und gepflegt. Das Feld wird mit Rasen eingesät, jeder weitere Grabschmuck ist hier nicht zulässig. Ebenso ist es unzulässig Grabschmuck neben den Gedenkstein zu platzieren. Grabschmuck auf dem anonymen Grabfeld und neben dem Gedenkstein wird umgehend entfernt. Bei einer Bestattung dürfen Blumen und Kränze nur am Gedenkstein niedergelegt werden.
§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Friedhofsgebäude
§ 22 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person innerhalb von drei Tagen nach dem Eintritt des Todes sehen. Nach Ablauf des dritten Tages nach dem Tod wird der Sarg durch die Friedhofsverwaltung geschlossen. Sofern die Angehörigen die verstorbene Person nach dieser Zeit sehen wollen, müssen sie dies mit dem Bestattungsunternehmen absprechen, damit dieses den Sarg nochmals öffnet und danach direkt wieder verschließt.
§ 23 – Aussegnungshalle
Die Aussegnungshalle dient der Abhaltung der Aussegnungsfeierlichkeiten zur anschließenden Beisetzung. Sie steht allen Religionsgesellschaften offen.
§ 24 – Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle, am Grab oder aus besonderem Anlass außerhalb des Friedhofs sowie in den Kirchen abgehalten werden.
(2) Trauerfeiern allgemeiner Art, die nicht im Rahmen einer Beisetzung stattfinden, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Todtnau.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Todtnau von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2), (c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, (d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, (e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, (f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, (g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, (h) Druckschriften verteilt, (i) Film-, Ton-, Video-, und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt oder verwertet, (j) lärmt, spielt, isst oder trinkt sowie lagert, (k) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) (l) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1), (m) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1), (n) Als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter Grabstätten entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 2 bepflanzt bzw. die Bepflanzung nicht rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 1 zurückschneidet oder entfernt.
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 – Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, (a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.; (b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, (a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt; (b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (c) die bestattungspflichten Angehörigen nach §§ 21 und 31 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht, (a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung; (b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.
§ 30 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Schlussvorschriften § 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 24.10.1991 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Todtnau geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Todtnau, den 20.02.2025 Der Gemeinderat: gez. Oliver W. Fiedel, Bürgermeister Anlage zur Friedhofsatzung
- Gebührenverzeichnis –
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Zulassung gewerblicher Tätigkeiten
- 1.1.1. einmalige Tätigkeit 28,00 €
- 1.1.2. dauernde Tätigkeit 400,00 €
- 1.2. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 21,00 €
- 1.3. Pauschale Verwaltungsgebühr je Bestattung 56,00 €
- 2. Bestattungsgebühren
- 2.1. Bestattung von
- 2.1.1. Personen im Alter ab 10 Jahren 798,00 €
- 2.1.2. Personen im Alter bis 10 Jahren 406,00 €
- 2.1.3. Urnen 220,00 €
- 2.1.4. Personen im Alter ab 10 Jahren im Tiefengrab 900,00 €
- 2.1.5. Personen im Alter bis 10 Jahren im Tiefengrab 448,00 €
- 3. Benutzungsgebühren
- 3.1. Überlassen eines Reihengrabes für
- 3.1.1. Erdbestattungen (20 Jahre) 548,00 €
- 3.1.2. Urnenbestattungen - auch im anonymen Grabfeld (15 Jahre) 252,00 €
- 3.2. Verleihung von Nutzungsrechten für Wahlgräber
- 3.2.1. Wahldoppelgräber je Einzelgrabfläche (30 Jahre) 1.539,00 €
- 3.2.2. Wahltiefengräber je Einzelgrabfläche (30 Jahre) 1.269,00 €
- 3.2.3. Urnendoppelgräber je Einzelfläche (20 Jahre) 608,00 €
- 3.2.4. Zusätzliche Urne in Wahlgräbern (15 Jahre) 206,00 €
Für eine abweichende (kürzere) Nutzungsdauer wird eine anteilige Gebühr nach Ziffer 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 oder 3.2.4 erhoben.
- 3.3. Verlängerung von Nutzungsrechten Es wird eine anteilige Gebühr nach Ziffer 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 oder 3.2.4 für die Zeit erhoben, um die die Ruhezeit die bisherige Nutzungszeit übersteigt.
- 3.4. Benutzung der Einsegnungshalle
- 3.4.1. Leichenraum (je angefangene 12 Stunden vom Zeitpunkt der Einlieferung an gerechnet) 28,00 €
- 3.4.2. Kühlzelle (je angefangene 12 Stunden vom Zeitpunkt der Einlieferung an gerechnet) 33,00 €
- 3.4.3. Benutzung des Aussegnungsraumes 168,00 €
- 3.5. Benutzung des Streifenfundaments zur Erstellung des Grabmals 208,00 € 4. Sonstige Leistungen
- 4.1. Ausgrabungen, Umbettungen, Tieferlegungen, Abräumen von Grabflächen durch die Stadt
- 4.1.1. je Arbeiter und angefangene Stunde 45,00 €
- 4.1.2. Zuschlag in erschwerten Fällen 50 v.H.
- 4.2. Abräumen von Gräbern
- 4.2.1. je abgeräumten Grab 150,00 €
- 4.2.2. je entsorgtem Grabstein 90,00 €
- 4.3. Leichenträger
- 4.3.1. je Person bei Erdbestattung 90,00 €
- 4.3.2. je Person bei Urnenbestattung 100,00 €
- 4.4. Sonstige Leistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach dem im Einzelfall entstehenden Aufwand (Personal-, Geräte- und Materialkosten) berechnet.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Todtnau?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Todtnau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Todtnau (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: