Friedhofsgebühren Neustadt/Vogtl. 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neustadt/Vogtl. · Sachsen · PLZ 08223

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.07.2004 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebuehrensatzung der Gemeinde Neustadt vom 26.01.2005

Amtsblatt

Donnerstag, 24. Februar 2005

NEUSTADT

Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Neustadt vom 26.05.2004

Richtlinie zur Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof der Gemeinde Neustadt vom: 26.01.2005

1. Grundsätzlich

  1. 1.1. Der Friedhof als öffentliche und gemeinschaftliche Anlage verlangt, dass seine Einzelaelemente, also auch die Grabmale, sich in ein Gesamtkonzept einfügen. Mit dem Grabmal soll des Verstorbenen gedacht werden. Das Grabmaldenkmal im Sinne des "Denk-mal-(nach)" wird dieser ursprünglichen Funktion gerecht.
  1. 1.2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage gewahrt wird

2. Material

Für die Herstellung von Grabmalen eignen sich neben Holz und Metalle auch alle Natursteine. Zu bevorzugen ist der in der Landschaft heimische Stein, da er mit der natürlichen Umgebung eine Einheit bildet.

Unterschieden werden die Steine in:

  • Weichgesteine (z.Bsp. Sandstein, Porphyruff, Muschelkalkstein)
  • mittelharte Steine (z.Bsp. Travertin, härter Sandstein, Schleifer, Mamor)
  • Hartstein (z.Bsp. Granit, Quarzperphyr, Syenit, Diabas)

3. Bearbeitung

Die Ausdruckskraft des Grabsteines hängt wesentlich von einer guten Oberflächenbearbeitung ab. Freistehende Grabmale werden immer von allen Seiten erlebt. Daher muss die handwerkliche Bearbeitung und Gestaltung alle Seiten einbeziehen.

4. Grabmalformen/Grabmalgrößen

  1. 4.1. Die Form der Grabmale sowie die Größe der Grabmale und die Einfassung sind den vorhandenen Grabanlagen anzupassen.
  1. 4.2. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12m.

Die maximale Höhe der Grabmale ist mit 1,50m bestimmt.

Die Größe der Einfassung beträgt:

  • für ein Einzelgrad: 0,70 m * 1,70 m
  • für ein Doppelgrad: 1,80 m * 1,70 m
  • für ein Urnengrad: 0,60 m * 0,80 m
  1. 4.3. Für die liegende Gedenkplatte der Wiesengräber bestehen folgende Anforderungen:

Größe: 30 x 30 x 3 cm

Material: Impala (Granit)

Farbe: grau

Bearbeitung: Fläche poliert, Seiten gesägt

Schrift und Farbe: vertieft

5. Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Erdbestattung und Urnenbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das "Koptende".

6. Fundamente

  1. 6.1. Jedes Grabmal muss ein sowohl seinem Dimensionen als auch den Bodenverhältnissen entsprechendes tragfähiges Fundament haben und mit diesem fest verdöbelt sein. Fundamente dürfen nicht sichtbar erscheinen, der Bewuchs muss bis unmittelbar an das Grabmal möglich bleiben.
  1. 6.2. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Steinmetzhandwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

  1. 7. Schrift/Schriftgröße/Schriftfarbe/Schriftarten/Sinnzeichen / Sinnbilder Schrift, Schriftgröße, Schriftfarbe, Schriftarten, Sinnzeichen. Sinnbilder müssen friedhofsvürdig sein. Sie sollen auf den Toten, das Totesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen und sinnvoll mit der Aussage des Grabmales übereinstimmen.

8. Gräberfelder mit einfachster Pflege

  1. 8.1. Die in den pflegeleichten Gräberfeldern gelegenen Grabstätten sind Einzelgräber
  1. 8.2. Die Grabstätten werden hügellos angelegt. Zwischenwege entfallen, so dass sich eine geschlossene Rasenfläche ergibt. Eine individuelle Bepflanzung der Gräber ist nicht möglich. Die Ablage von Gebinden ist auf diesen Gräbern nicht vorgesehen.
  1. 8.3. Die Grabstätten erhalten eine Gedenkplatte von einheitlicher Größe gemäß 4.3. dieser Richtlinie. Beschaffenheit und Beschriftung, auf denen der Name, das Geburts- und Sterbejahr des Bestatteten angebracht sind. Die Grabmale werden in einheitlicher Anordnung verlegt.
  1. 8.4. Die Pflege der Grabstätten und der Gesamtanlage während der Ruhefrist obliegt dem Friedhofsträger.
  1. 8.5. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in diesen Gräberfeldern.
  2. 8.6. Von der Beerdigung bis zur Einebnung und Einsaat mit Grassamen, können auf dem Grabbügel Vasen und Schalen abgestellt werden. Nach der Einebnung und Einsaat und Bepflanzung wird vom Steinmetz die Gedenkplatte gelegt. Von diesem Zeitpunkt an dürfen keine Schalen und Gebinde an den Gräbern abgestellt werden. Zum Ewigkeitssonntag oder Allerheiligen ist das Ablegen von Grabschmuck auf den Gräbern möglich.
  1. 8.7. Die neu hergerichtete Grabfläche darf 3 Monate nicht betreten werden.
  2. 8.8. Außerdem können an der durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten Fläche Schnittblumen in den dafür bereitstehenden Vasen abgestellt werden, auch das Abstellen von Pflanzschalen ist dort möglich.

9. Grabstättengestaltung

  1. 9.1. Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodenherdeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen.
  1. 9.2. Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofes und des Grabsfeldes, die Gestaltung des Grabmales und der Bezug auf den Verstorbenen.

10. Alte Rechte

Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

Neustadt, den 26.01.2005

G. Schöley, Bürgermeisterin

Schneeberäumung

In der letzten Zeit wurde verstärkt festgestellt, dass einige Grundstückseigentümer ihrer Räume und Streupflicht nicht oder nur unzureichend nachkommen. Aus diesem Grund möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass 1996 eine Satzung über die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht beschlossen wurde, die von den Grundstückseigentümern einzuhalten ist. Im § 5 o.g. Satzung sind folgende Festlegungen getroffen worden: „Bei Schneehäufung, Schnee- und Eisglätte sind von dem Verpflichteten (Eigentümer, Besitzer oder vom Eigentümer eingesetzte Verwalter) die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig zu beräumen bzw. die Schnee- und Eisglätte zu beseitigen. Zum Streuen ist abstumpfendes Material zu verwenden. Der geräumte Schnee ist auf dem Gehweg, soweit der Platz dafür nicht ausreicht am Fahrbahnrand anzuhäufen. Straßenrinnen- und

Einläufe sind freizuhaben, damit das Schneelzwasser abziehen kann.

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, die Vorkehrsteilnehmer gefährden können, sind zu entfernen.“ § 6 beinhaltet folgende Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte: „Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Am Tagefallender Schnee und eintretende Schnee- und Eisglätte sind unverzüglich zu beseitigen. Diese allgemeine Pflicht endet um 20.00 Uhr.“ Übrigens können denjenigen, die ihrer Pflicht entsprechend o. g. Satzung nicht nachkommen, Geldbußen auferlegt werden. Wir appellieren deshalb nochmals an die Vernunft und bitten zur Sicherheit aller um Berücksichtigung der Festlegungen.

Die Gemeindeverwaltung

Allen Geburtstagskindern der Gemeinde Neustadt meine herzliche Gratulation zum Ehrentag und die besten Wünsche für das kommende Lebensjahr. Ihre Bürgermeisterin Gisela Schöley

Oft kommt das Glück durch eine Tür herein, von der man gar nicht wusste, dass man sie offen gelassen hatte. John Barrymore

Geburtstage im März

Neustadt

07.03. Schädlich, Ruth zum 80

13.03. Schädlich, Lya zum 76.

23.03. Hanusch, Elfriede zum 76.

Ortsteil Neudorf

07.03. Körner, Martha zum 83.

15.03. Kaiser, Enno zum 84.

Ortsteil Poppengrün

09.03. Blechschmidt, Marga zum 81.

29.03. Richter, Johanna zum 82.

30.03. Watzke, Berta zum 76.

Ortsteil Siebenhitz

03.03. Möckel, Gertrude zum 76.

FALKENSTEINER

AMTSBLATT

Februar 2005

  1. 4. Jahrgang Nr. 2

Mitteilungsblatt für die Stadt Falkenstein/V., die Ortsteile Dorfstadt, Oberlauterbach, Trieb und Schönau sowie fürdie Gemeinde Neustadt.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

FALKENSTEIN

Beschlüsse zur 6. Tagung des Stadtrates der

Stadt Falkenstein am 03. Februar 2005

Anwesende Gemeinderäte: 15 + 1 Beschluss-Nr. Bezeichnung 8 Protokollbestätigung vom 09. Dezember 2004 (einstimmig) 9 Protokollbestätigung vom 16. Dezember 2004 (einstimmig) Vergabe von Bauleistungen – Umnutzung Gymnasium zueiner zentralen Mittelschule 0 LOS 1: Maurer-, Beton- u. Abbrucharbeiten (einstimmig) 1 LOS 2: Tischlerarbeiten (einstimmig) 2 LOS 3: Sanitärinstallation (einstimmig) 3 Verwendung des Restbetrages aus der Weihnachtsaktion 2004 als Zuschuss für Klassenfahrten und Gutscheine für Schulspeisung (einstimmig)

Landesvermessungsamtam

Ankündigung von Arbeiten am amtlichen Raumbezugsfestpunktfeld des Freistaates Sachsen und zum

Erster von Flurstücken und baulichen Anlagen

Landesvermessungsamt Sachsen bearbeitet auf der Grundlage des Gesetzsteiles der Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat (Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (Bl. S.121) das amtliche Raumbezugsfestpunktfeld.

Die Zusammenhang führt das Landesvermessungsamt Sachsen im Jahrseiner Stadt Arbeiten für das sächsische Raumbezugsfestpunktfeld aus. In der vorhandene Raumbezugsfestpunkte überprüft sowie neue Raumbezugsfestpunkte erkundet und vermarkt. Anschließend erfolgt die Messungder Spalten bei der Durchführung dieser Arbeiten Flurschäden entworfen werden die betroffenen Eigentümer durch das Landesvermessungsamt Sachsen angeschrieben und aufgefordert ihre Schadensregel gelten zu machen.

Die Angaben führen Mitarbeiter des Landesvermessungsamtes Sachsen. Sie sind im Besitz eines Dienstausweises. Im Rahmen der obenersten Tätigkeiten sind die Mitarbeiter des Landesvermessungsamtessachsen nach § 6 SächsVermG befugt, Flurstücke und bauliche Annlagen zusachsen und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Während § 7 SächsVermG haben Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder Gebäuden Vermessungsmarken auf ihren Grundstücken oderbeim baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden und Handlungsstellen und deren Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können, bekommen. Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 SächsVermG geservieren. Hartlieb, Referatsleiter

NEUSTADT

Beschlüsse von der 1. Tagung 2005

des Gemeinderates am 26. Januar 2005

Anwesende Gemeinderäte: 10 + 1

Beschluss-Nr. Bezeichnung 729 Protokollbestätigung vom 24.11.2004 (einstimmig) 730 1. Änderung der Friedhofsatzung (einstimmig) 731 1. Änderung der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Neustadt (einstimmig) 732 Verpachtung der Teiche in Poppengrün (einstimmig) 733 Befreiung nach § 31 BauGB im MG Siebenhitz / Wohnbebauung (einstimmig) 734 Zinsfestschreibung bzw. Umschuldung eines Kommunalkredites (einstimmig) 735 Richtlinie zur Grabmalgestaltung auf dem Friedhof Neustadt (einstimmig)

Satzung über die 1. Änderung der Gebührensatzungfür das Friedhofs- und Bestattungswesender Gemeinde Neustadtaufgrund § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

(SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung, i.V.m. § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesens vom 08.07.1994 (SächsBestG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Neustadt am 26.01.2005 folgende Satzung zur 1.Änderung der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Neustadt vom 26.05.2004 beschlossen:

§ 1 Änderungsbestimmungen

Der § 3 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Neustadt wird wie folgt geändert:

§ 3

(1) Die Gebührenschuld entsteht im Falle der Antragstellung (§ 2 Nr. 2) und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenschuld mit der Erbringung der Leistung.

(2) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Terminfällig und sind daher zu diesem Zeitpunkt zu entrichten."

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

G. Schöley, Bürgermeisterin

Neustadt, den 26.01.2005

[email protected]

Amtsblatt

Donnerstag, 29. Juli 2004

Informationenfür alle Teilnehmer des Neustadt-Treffens in

Neustadt am Rennsteige Fotos sind fertig und können in der Gemeinde eingesehen undschestellt werden.

Allen Geburtstagskindern der Gemeinde Neustadt meine herzline Gratulation zum Ehrentag und die besten Wünsche für das komende Lebensjahr.

Ihre Bürgermeisterin Gisela Schöley

Was den Menschen wirklich erfreut, das tut ihm - auf irgendeilem der komplizierten Wege zwischen Seele und Leib - auch gut. Karl Barth

Geburtstage im August

OT Neustadt-Vogtl.

.08. Schneider, Johanne zum 91. Geburtstag .08. Göbel, Anita zum 83. Geburtstag .08. Fuchs, Marianne zum 85. Geburtstag .08. Trommer, Marianne zum 84. Geburtstag

Neustadt/ Vogtl. - OT Poppengrün

.08. Fücker, Gotthardt zum 75. Geburtstag .08. Schmalfuß, Isa zum 86. Geburtstag

Frank Schuster

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Friedhofssatzung

der Gemeinde Neustadt

Der Gemeinderat der Gemeinde Neustadt hat in seiner Sitzung am 26.05.2004 aufgrund § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemG) in derjeweils gültigen Fassung, i.V.m. § 7 Abs.1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs--, Leichen- und Bestattungswesens vom 08.07.1994 (SächsBestG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für den in der Gemeinde Neustadt gelegenen Friedhof, der das Flurstück 760 der Gemarkung Neustadt umfasst.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Neustadt. Er dient der Bestattungaller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Neustadt waren. Die Bestattung anderer verstorbenen Personen kann nach Maßgabe des § 2 Abs.2 SächsBestGvon der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

§ 3 Schließung und Entwidmung

Der Friedhof und einzelne Grabstätten können nach Maßgabe des § 8 SächsBestG geschlossen oder entwidmet werden.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist fäglich bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde Neustadt kann das Betreten des genannten Friedhofs oder einzelner Friedhofstelle aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher des Friedhofs haben sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener den Friedhof betreten. (3) Die Benutzer des Friedhofes haben aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu beachten, dass:

Nr.1 das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge zugelassener Gewerbebetriebe, nicht gestattet ist;

Nr. 2 Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste nichtangeboten werden dürfen;

Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung das Ausführen von Arbeiten verboten ist;

Nr. 4 das gewerbsmäßige Fotografieren nur mit schriftlichen Auftrag der Angehörigenzulässig ist;

Nr. 5 der Friedhof nicht als Durchgang zu benutzen ist;

Nr. 6 Abfälle nur an den dafür vorgesehenen Stellen abzulagern sind;

Nr. 7 der Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen nicht zu verunreinigen oder zubeschädigen, Einfriedungen nicht zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabanlagen nicht zu betreten sind;

Nr. 8 Tiere, ausgenommen Blindenhunde, nicht mitgebracht werden dürfen;

Nr. 9 das Verteilen von Drucksachen unzulässig ist;

Nr. 10 es zu unterlassen ist, zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zulagern;

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu den Bestimmungen des Abs. 3 zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes und dessen Ordnung vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde Neustadt abgehalten werden und sind daher mindestens 1 Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

§ 6 Gewerbliche Tätigkeit

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeitenauf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Neustadt, die gleichzeitigden Umfang der Tätigkeit festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, diea) fachlich, betrieblich und persönlich zuverlässig sind undb) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Gemeinde Neustadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck der Satzung vereinbar sind.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung istdem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie sind alle 5 Jahre zu erneuern.

(4) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und deren Einhaltung durch ihre Bediensteten sicherzustellen. Sie haftenfür alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verursachen.

(5) Unbeschadet von § 5 Abs.3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nurwährend der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs.2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehendund nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagearbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Das Ablagern von Abraum auf dem Friedhof ist untersagt. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in oder an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nichtmehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder dauernddurch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist die Mahnungentbehrlich.

Donnerstag, 29. Juli 2004

Amtsblatt

3. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadtverwaltung Falkenstein, Standesamt, (Friedhofsverwaltung) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 5., Urnenbestattungen spätestens am 7. Tage nach dem Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Bestattungsunternehmen oder von deren beauftragten Firmen, welche diese Dienstleistungen anbieten, ausgehoben und wieder verfüllt. Die Einzelheiten s. einem Vertrag zu regeln.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeiten betragen bei Leichen

Nr. 1 von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre

Nr. 2 von Kindern, die vor Vollendung des 13. Lebensjahres gestorben sind, 15 Jahre;

Nr. 3 älterer Verstorbener 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit bei Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen eines Verstorbenen bedarf einer schriftlichen Zustimmung oder Genehmigung des Gesundheitsamtes sowie der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Für Ausgrabungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder zugelassen werden, gilt Abs. 2 nicht.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Die Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Für Umbettungen gilt § 9 Abs. 1 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühr für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsrägers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten oder Reihenwiesengrabstätten
  • b) Wahlgrabstätten (Einzel- oder Doppelgrabstätten)
  • c) Urnenreihengrabstätten oder Urnenwiesenreihengrabstätten
  • d) Urnenwahlgrabstätten
  • e) anonyme Urnenreihengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten oder Reihenwiesengrabstätten

(1) Reihengrabstätten oder Reihenwiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte oder Reihenwiesengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen von der Gemeinde Neustadt zugelassen werden.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeischeten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabsfeld bekanntgemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und/oder Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten können als Einzel- oder Doppelgrabstätten erworben werden. In einer Einzelwahlgrabstelle kann eine Erdbestattung und bis zu zwei Aschebestattungen, in einer Doppelgrabstelle können zwei Erdbestattungen und bis zu vier Aschebestattungen vorgenommen werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, tritt an die Stelle des schriftlichen Hinweises die öffentliche Bekanntmachung.

(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Elternf) auf die vollbürtigen Geschwisterg) auf die Stiefgeschwisterh) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf Personen aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 2 übertragen; er bedarf daher der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Neustadt.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) In den Fällen der Abs. 6 und 7 gilt Abs. 5 entsprechend.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen in Urnenreihen-, Urnenwiesenreihen-, Urnenwahl- und anonymen Urnenreihengrabstätten beigesetzt werden.

(2) Urnenreihengrabstätten und Urnenwiesenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätten.

(4) In anonymen Urnengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 Meter mal 0,25 Meter je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Gestaltung der Grabstätten

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Kiesauffüllung um das Grab soll in einem Grauton gehalten werden.

Große Bepflanzung, wie Koniferen oder Bäume sind in Grabnähe oder am Grab unzulässig.

5. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 17 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen abweichend von der in der Anlage beigefügten Richtlinie für Grabanlagen auf dem Friedhof der Gemeinde Neustadt bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisori-

Amtsblatt

Donnerstag, 29. Juli 200

Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge können durch die Nutzungsberechtigten oder auf dem Friedhof zugelassenen beauftragten Steinmetzen, Bildhauern und ähnlichen gestellt werden.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Anordnung sowie Art der Schrift und der Symbole sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Einrichtung und die Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18 Anlieferung

Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung der Genehmigungsbescheid vorzulegen.

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesierungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft stand-sicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haltbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte erhält hierzu eine entsprechende Aufforderung. Sind die Grabmale deren Fundamente und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

  1. 6. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 Herrichtung und Pflege

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verweikte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Höhe und die Form der Grabbügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigt ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Abs. 7 bleibt unberührt.

(4) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofspartner beauftragen.

(5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtherischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Neustadt.

(8) Kunststoffe und andere nicht verrotbare Werkstoffe dürfen in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden, ausgenommen sind Steckvasen und Markierungszeichen.

Unwürdige Gefäße wie Konservendosen, Trinkgläser usw. sind unzulässig und werden von Amtswegen entschädigungslos entfernt.

§ 23 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt (siehe § 22 der Satzung), hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingebetret und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesen Fällen die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und eine entsprechender 2 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Einziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Einziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen.

7. Trauerfeiern

§ 24 Abhalten

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofshalle, am Grabe oder an einer anderen in Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

8. Schlussbestimmungen

§ 25 Alle Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Neustadt bei Inkrafttreten dieser Satzung sich verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 26 Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch Personen oder durch Tierentstehen. Im übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 27 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Neustadt verwalteten Friedhofs und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung entrichten.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 5 Abs. 1 sich unwürdig verhält,
  1. 2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kindervorlagen und Krankenfahrstühle, befährt;
  1. 3. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet
  1. 4. entgegen § 5 Abs. 3, Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung der Ausführen von Arbeiten durchführt;
  1. 5. entgegen § 5 Abs. 3, Nr. 4 das gewerbsmäßige Fotografieren ohne schriftlichen Aufforderung der Angehörigen durchführt;
  1. 6. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 5 den Friedhof als Durchgang benutzt
  1. 7. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 6 Abraum und Abfälle nicht an den dafür vorgesehenen Stellen ablagert
  1. 8. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 7 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreicht oder beschädigt, Einfriedungen übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Werk dienen), Grabstätten und Grabenlagen betritt,
  1. 9. entgegen § 5 Abs. 3, Nr. 8 Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt
  1. 10. entgegen § 5 Abs. 3, Nr. 9 Drucksachen verteilt
  1. 11. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 10 Gerüche und spielt, isst und trinkt sowie lagert
  1. 12. entgegen § 6 Abs. 1, als Gewerbetreibender ohne die entsprechende Zulassung (Bereichungskarte) der Gemeinde Neustadt tätig ist
  1. 13. entgegen § 6 Abs. 4, die Friedhofsatzung und deren Regelungen, bzw. deren Einhaltung, muss nicht
  1. 14. entgegen § 6 Abs. 6, Werkzeuge oder Materialien rechtswidrig ablagert oder reinigt
  1. 15. entgegen § 17 Abs. 1, Errichtung oder Veränderungen von Grabmalen ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde Neustadt vornimmt;
  1. 16. entgegen § 17 Abs. 3, die Errichtung oder Veränderungen von baulichen Anlagen oder vorherige Zustimmung der Gemeinde Neustadt vornimmt;
  1. 17. entgegen § 19 Abs. 1, Grabmale nicht nach den anerkannten Regeln des Handwerks errichtet;
  1. 18. entgegen § 20 seiner Unterhaltungspflicht nicht nachkommt;
  1. 19. entgegen § 21 Abs. 1, Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde Neustadt entbringt;
  1. 20. entgegen § 22 Abs. 1, der Herrichtung und Pflege der Grabstätte nicht vornimmt;

Donnerstag, 29. Juli 2004

  1. 21. entgegen § 22 Abs. 9, nichtverrottbare Materialien vom Friedhof nicht entfernt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EURO geahndet werden.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Gemeinde Neustadt vom 19.03.1987 und alle übrigen entgegenstehenden orfsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Neustadt, den 01.07.2004

G. Schöley Bürgermeisterin

Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Neustadt

Der Gemeinderat der Gemeinde Neustadt hat in seiner Sitzung vom 26.05.2004 aufgrund § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung, i.V.m. § 7 Abs.1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesens vom 08.07.1994 (SächsBestG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für die Nutzung des im Gebiet der Gemeinde Neustadt gelegenen Friedhofes sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Teil dieser Satzung ist, erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner ist derjenige, der

  1. 1. in § 1 genannten Einrichtungen oder Leistungen nutzt oder
  2. 2. Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch eine solche unmittelbar begünstigt wird.

§ 3

Die Gebühr wird fällig mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

§ 4

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 26.06.1996 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
  3. 3. Wurde ein Gebührentatbestand schon vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung verwirklicht, so ist er nach der bisherigen Satzung abzurechnen.

Neustadt, den 01.07.2004

G. Schöley Bürgermeisterin

Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung

  1. 1. Gebühren für den Erwerb von Grabstellen, Verlängerung des Nutzungsrechts und Grabpflege 160,00
  1. 1.1. Reihen- bzw. Reihenwiesengrab 200,00
  1. 1.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, (10 Jahre) 275,00
  1. 1.1.2. für Verstorbene bis zum vollendeten 13. Lebensjahr, (15 Jahre) 500,00
  1. 1.1.3. für Verstorbene ab dem vollendeten 13. Lebensjahr, (20 Jahre) 150,00
  1. 1.2. Wahlgrab (20 Jahre) 220,00
  1. 1.2.1. Einzelgrab 100,00
  1. 1.2.2. Doppelgrab siehe

Urnengrabstelle, (20 Jahre) Nummer

  1. 1.2. Urnenwahlgrabstelle, (20 Jahre) 50,00
  1. 1.5. Urnengrabstelle auf einem anonymen Urnengräberfeld einschließlich Bepflanzung mit Rasen und Pflege 75,00

10,00

  1. 1.6. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte fällt die anteilige Gebühr wie beim erstmaligen Erwerb der entsprechenden Grabstätte an. 15,00
  1. 1.6.1. Gebühr für die Überschreitung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten 75,00
  1. 1.7. Gebühren für Ausgrabung, Umbettung und Tieferlegung 45,00
  1. 1.8. Pflegeaufwand gärtherischer Anlagen außerhalb von Grabstätten, jährlicher Anteil pro Nutzungsdauer 30,00

35,00

  1. 1.9. Pflegeaufwand gärtherischer Anlagen außerhalb von Grabstätten, jährlicher Anteil pro Nutzungsdauer für Gemeinschaftsanteil Wiese 10,00
  1. 2. Gebühren im Zusammenhang mit der Trauerfeier 25,00
  1. 2.1. Benutzung der Trauerhalle des Friedhofs für bis zu 60 Minuten einschließlich Reinigung 5,00
  1. 3. Verwaltungsgebühren 10,00
  1. 3.1. Gebühr für die Genehmigung von Grabmälern einschließlich regelmäßiger Überprüfung der Standfestigkeit 10,00
  1. 3.1.1. Genehmigungsgebühr für einen stehenden Grabstein 15,00
  1. 3.1.1.1. bis zu einer Breite von 120 cm 75,00
  1. 3.2. Genehmigungsgebühr für liegende Grabmäler (Tafeln) 45,00
  1. 3.3. Genehmigungsgebühr für die Veränderung von Grabmälern 30,00
  1. 3.4. Gebühr für die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte 35,00
  1. 3.5. Gebühr für die Zulassung gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit auf dem Friedhof 10,00
  1. 3.5.1. - bei erstmaliger Genehmigung 25,00
  1. 3.5.2. - bei Verlängerung der Genehmigung 5,00
  1. 3.5.3. - bei Genehmigung einmaliger gewerblicher Tätigkeit 10,00

Hinweis: Zu den Gebühren kommen noch die jeweils anfallenden Kosten der mit der Leistung der Arbeit beauftragten Firma hinzu. Diese sind nicht in die Kalkulation eingeflossen und werden gesondert durch das jeweilige Unternehmen in Rechnung gestellt.

Kinderärztlicher Notdienst für den Monat August 2004

DatumZeitDiensthabenderTelefon
01.08.07.00-07.00Frau SR Schwarz0172/9412743
02.08.18.00-07.00Frau FA Doehner03745/5097
03.08.18.00-07.00Frau FA Doehner03745/5097
04.08.14.00-07.00Frau FA Doehner03745/5097
05.08.18.00-07.00Frau FA Doehner03745/5097
06.08.14.00-07.00Frau FA Doehner03745/5097
07.08.07.00-07.00Frau FA Doehner03745/5097
08.08.07.00-07.00Frau FA Doehner03745/5097
09.08.18.00-07.00Herr FA Stark0172/3792370
10.08.18.00-07.00Frau DM Stark0172/3792370
11.08.14.00-07.00Herr FA Stark0172/3792370
12.08.18.00-07.00Frau DM Stark0172/3792370
13.08.14.00-07.00Herr FA Stark0172/3792370
14.08.07.00-07.00Frau DM Stark0172/3792370
15.08.07.00-07.00Frau DM Stark0172/3792370
16.08.18.00-07.00Frau FA Doehner03745/5097
17.08.18.00-07.00Herr FA Stark0172/3792370
18.08.14.00-07.00Frau DM Stark0172/3792370
19.08.18.00-07.00Frau FA Doehner03745/5097
20.08.14.00-07.00Frau DM Stark0172/3792370
21.08.07.00-07.00Herr FA Stark0172/3792370
22.08.07.00-07.00Herr FA Stark0172/3792370
23.08.18.00-07.00Frau SR Schwarz0172/9412743
24.08.18.00-07.00Frau DM Lange0173/3663063
25.08.14.00-07.00Frau DM Stark0172/3792370
26.08.18.00-07.00Frau FA Doehner03745/5097
27.08.14.00-07.00Frau SR Schwarz0172/9412743
28.08.07.00-07.00Frau DM Lange0173/3663063
29.08.07.00-07.00Frau DM Lange0173/3663063
30.08.18.00-07.00Herr FA Stark0172/3792370
31.08.18.00-07.00Frau DM Stark0172/3792370

Jeweils am Samstag findet in der Praxis des Diensthabenden eine Notfallsprechstunde statt.

07.08.08.00-11.00Frau FA Doehner03745/5097
14.08.08.00-11.00Frau DM Stark03744/34854
21.08.08.00-11.00Herr FA Stark03744/34854
28.08.08.00-11.00Frau DM Lange03744/213504

Angaben ohne Gewähr - bei Notfällen 112.

[email protected]

Telefon 03 74 67 / 28 98 23 · Telefax 03 74 67 / 28 98 81

Schwerhörigengruppe Falkenstein und Umgebung Mitglied im Regionalverband Vogtland der Schwerhörigen und Erlaubten e.V.

Veranstaltungsplan 3. Quartal 2004

JuliSommerpause
Sonnabend, 21.08.Vorstellung neuer Humantechnik für Schwerhörige Kassierung II. Hj. 2004
Sonnabend, 25.09.Vogtlandtreffen

Unsere monatliche Mitgliederversammlung mit Informationen und Erfahrungsaustausch für die Schwerhörigen, verbunden mit einer sinnvollen Freizeitgestaltung, findet in dem Versammlungsraum der Central-Apotheke, August-Bebel-Str., 4 statt. Der Versammlungsbeginn ist jeweils 14.00 Uhr. Alle Mitglieder bitten wir um rege Beteiligung; interessierte Schwerhörige und/oder deren Angehörige sind als Gäste herzlich willkommen.

Hinweis: Jeden 3. Mittwoch im Monat (außer im November - Bußtag) von 15.00 – 16.00 Uhr findet in dem oben genannten Raum eine Beratung für Schwerhörige und Späterlaubte statt.

Änderungen vorbehalten

Ihre Gruppenleitung

Hinweis: Zu den Gebühren kommen noch die jeweils anfallenden Kosten der mit der Leistung der Arbeit beauftragten Firma hinzu. Diese sind nicht in die Kalkulation eingeflossen und werden gesondert durch das jeweilige Unternehmen in Rechnung gestellt.