HUK-COBURG Sterbegeldversicherung – AVB & Versicherungsbedingungen

Die Sterbegeldversicherung der HUK-COBURG: vollständige Versicherungsbedingungen (AVB) im Überblick. Hier finden Sie alle Paragraphen und Klauseln des Tarifs.

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§ 1

Ihr Versicherungsschutz gilt weltweit. Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere nicht garantierte Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Lesen Sie hierzu auch § 2.

  • (1) Es besteht lebenslang Versicherungsschutz.
  • (2) Bei Tod der versicherten Person zahlen wir die versicherte Leistung zuzüglich vorhandener Überschüsse aus.
  • (3) Die Höhe der versicherten Leistung ist unter anderem abhängig vom Zeitpunkt des Todes. Verstirbt die versicherte Person
  • • nach Ablauf von drei Jahren ab Versicherungsbeginn ist die versicherte Leistung die Versicherungssumme.
  • • innerhalb der ersten drei Jahre ab Versicherungsbeginn ist die versicherte Leistung die Summe der eingezahlten Beiträge.
    In bestimmten Fällen kann auch bei Tod innerhalb der dreijährigen Frist eine Leistung in Höhe der Versicherungssumme fällig werden. Lesen Sie dazu die Absätze 4 und 5.
  • (4) Ist der Tod durch einen Unfall während der Versicherungsdauer eingetreten, ist die versicherte Leistung die Versicherungssumme.
    Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
  • (5) Ist der Tod durch Selbsttötung vor Ablauf der dreijährigen Frist eingetreten und wird uns nachgewiesen, dass
  • • die Tat in einem den freien Willen ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde und

  • • die Ursache für diesen Zustand ein unter diesen Vertrag fallender Unfall ist, der sich während der Versicherungsdauer ereignet hat, ist die versicherte Leistung die Versicherungssumme.

  • (6) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.

§ 2

  • (1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven. Dies nennen wir Überschussbeteiligung. Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen.
    Nachfolgend beantworten wir Ihnen diese Fragen:
  • • Wie ermitteln wir den Überschuss des Geschäftsjahres und wie verwenden wir diesen? Lesen Sie dazu Absatz 2.
  • • Wie beteiligen wir Ihren Vertrag am Überschuss? Lesen Sie dazu die Absätze 3 bis 5.
  • • Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu? Lesen Sie dazu Absatz 6.
  • • Wie führen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags konkret durch? Lesen Sie dazu die Absätze 7 und 8.
  • • Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrags nicht garantieren? Lesen Sie dazu Absatz 9.
  • • Wie informieren wir Sie über die Überschussbeteiligung? Lesen Sie dazu Absatz 10.

Wie ermitteln wir den Überschuss des Geschäftsjahres und wie verwenden wir diesen?

(2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften.

Den für die Überschussbeteiligung festgelegten Teil des Rohüberschusses

  • schreiben wir unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder
  • führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu (Mindestzuführung).

Dabei beachten wir insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung). Nach der aktuell geltenden Fassung kann diese Mindestzuführung zur RfB mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde BaFin in Ausnahmefällen reduziert werden.

Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)

Die RfB dient vorrangig dazu, Schwankungen der Ertragslage über mehrere Jahre auszugleichen.

Die RfB dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.

Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrags ergeben sich weder aus der Zuführung noch aus der Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.

Wie beteiligen wir Ihren Vertrag am Überschuss?

(3) Gleichartige Versicherungen fassen wir zu einzelnen Bestandsgruppen zusammen. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen.

Innerhalb einer Bestandsgruppe unterscheiden wir die Überschussbeteiligung je nach Tarif und nach einer gegebenenfalls angewendeten Sonderkondition.

(4) Den Überschuss verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Dies bedeutet, dass jede Bestandsgruppe Überschüsse derart erhält, wie sie zur Entstehung von Überschüssen beigetragen hat.

Ihre Versicherung ordnen wir der Bestandsgruppe der kapitalbildenden Lebensversicherungen zu. Den Tarif und eine gegebenenfalls angewendete Sonderkondition finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.

Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen sie in unserem Geschäftsbericht. Den zu Ihrer Versicherung gehörenden Überschussanteilsatz finden Sie dort unter Ihrem Tarif und Ihrer gegebenenfalls angewendeten Sonderkondition. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns anfordern und finden Sie auf unserer Website.

(5) Der Vorstand legt jedes Jahr die Überschussanteilsätze auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest. Dies nennen wir Überschussdeklaration. Dabei unterscheidet er je nach Bestandsgruppe, Tarif und Sonderkondition.

Die für Ihren Vertrag benötigten Mittel werden durch die Direktgutschrift beziehungsweise durch eine Entnahme aus der RfB finanziert.

Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu?

(6) Wir ermitteln die Bewertungsreserven, indem wir den Marktwert der Kapitalanlagen mit dem Bilanzwert der Kapitalanlagen vergleichen. Ist der Marktwert höher als der Bilanzwert, gibt es Bewertungsreserven.

Wir ordnen die Bewertungsreserven den berechtigten Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Voraussetzung dafür ist:

  • Es entstehen Bewertungsreserven.
  • Die Bewertungsreserven sind nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen.

Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu. Zusätzlich ermitteln wir diesen Wert für den Zeitpunkt der Beendigung eines Vertrags.

Wie führen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags konkret durch?

(7) 1. Laufende Überschussanteile

Diese Versicherung erhält laufende Überschussanteile in Form von Zins- und Grundüberschüssen. Wir teilen die Zinsüberschussanteile jährlich zu. Die erste Zuteilung führen wir zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres durch. Wir teilen die Grundüberschussanteile während der Beitragszahldauer jährlich zu. Die erste Zuteilung führen wir erstmals zum vereinbarten Beginn der Versicherung durch.

Den Zinsüberschuss berechnen wir in Prozent des um ein Jahr mit dem Rechnungszins abgezinsten Deckungskapitals des abgelaufenen Versicherungsjahres.

Den Grundüberschuss berechnen wir in Prozent des jährlichen Tarifbeitrags.

2. Beteiligung an Bewertungsreserven

Zusätzlich teilen wir Ihrem Vertrag bei Beendigung den für diesen Zeitpunkt aktuell zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven zu. Dabei halten wir uns an die jeweils geltende gesetzliche Regelung. Aktuell sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor.

Die Höhe der Bewertungsreserven ist von der Wertentwicklung der Kapitalanlagen abhängig und ist Schwankungen unterworfen. Sie kann demnach auch Null sein. Außerdem können aufsichtsrechtliche Regelungen dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.

(8) Die zugeteilten laufenden Überschussanteile werden verzinslich angesammelt.

Bei Beendigung Ihres Vertrags wird ein vorhandenes Überschussguthaben zusammen mit Ihrer Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Absatz 7 Nummer 2 ausgezahlt.

Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?

(9) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese Einflüsse sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts, des versicherten Risikos und der Kosten.

Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung können wir also nicht garantieren. Sie kann jeweils auch Null Euro betragen.

Wie informieren wir Sie über die Überschussbeteiligung?

(10) Wir veröffentlichen jährlich im Geschäftsbericht:

  • den Überschuss und die zum Bilanzstichtag vorhandenen Bewertungsreserven des Unternehmens. Diese Werte ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).
  • die festgelegten Überschussanteilsätze. Die zu Ihrer Versicherung gehörenden Überschussanteilsätze finden Sie dort unter Ihrem Tarif und Ihrer gegebenenfalls angewendeten Sonderkondition.

Den Geschäftsbericht können Sie bei uns anfordern. Sie finden ihn auch auf unserer Website.

Über den Stand Ihrer Ansprüche informieren wir Sie jährlich. Dabei berücksichtigen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags.

§ 3

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht kein Versicherungsschutz. Unsere Leistungspflicht kann entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Das heißt, Sie können in diesem Fall Ihren Versicherungsschutz verlieren. Weitere Informationen dazu finden Sie in § 6 Absatz 2 und 3 sowie § 7.

Ihre Versicherung beginnt um 0.00 Uhr des Tages des vereinbarten Versicherungsbeginns und endet bei Tod der versicherten Person.

Endet Ihre Versicherung nicht durch Tod, sondern aus einem anderen Grund – insbesondere durch eine Kündigung, endet die Versicherung um 24.00 Uhr des Tages, zu dem die Beendigung Ihrer Versicherung wirksam wird.

§ 4

(1) Unsere Leistungspflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.

Wir leisten auch in den folgenden Fällen:

  • • Die versicherte Person stirbt in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes.
  • • Die versicherte Person stirbt bei inneren Unruhen.

(2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen ist unsere Leistungspflicht beschränkt. In diesem Fall zahlen wir den nach § 8 Absatz 3 bis 7 für den Todestag ermittelten Wert der Versicherung aus.

Diese Einschränkung gilt in folgendem Fall nicht: Die versicherte Person war kriegerischen Auseinandersetzungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und nicht aktiv an ihnen beteiligt.

§ 5

(1) Mit Ihrer Versicherung sind Kosten verbunden. Es handelt sich um

  • • Abschluss- und Vertriebskosten und übrige Kosten.
    Das Tilgen dieser Kosten ist in Ihrer Versicherung bereits berücksichtigt.
  • • anlassbezogene Kosten.

Verrechnen der Abschluss- und Vertriebskosten

(2) Wir wenden auf Ihre Versicherung das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) an. Dabei entnehmen wir Ihren ersten Beiträgen einen Anteil, der für Folgendes benötigt wird:

  • • Leistungen im Versicherungsfall
  • • Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode
  • • Bildung einer Deckungsrückstellung nach § 25 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV)

Den verbleibenden Anteil der ersten Beiträge verwenden wir zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten. Der zu tilgende Betrag ist auf 2,5 % der Beiträge beschränkt, die Sie während der Laufzeit der Versicherung zahlen müssen. Das ist in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegt.

Verrechnen der übrigen Kosten

(3) Die übrigen Kosten fallen verteilt über die Dauer der Beitragszahlung beziehungsweise über die gesamte Laufzeit der Versicherung an.

Höhe der Kosten

(4) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten und der übrigen Kosten entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Weitere Informationen zu den anlassbezogenen Kosten finden Sie in § 9 und in der Gebührentabelle.

Folgen der Kostenverrechnung für Sie

(5) Durch die beschriebene Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten sind in der Anfangszeit nur geringe Beträge nach § 8 Absätze 8 und 11 vorhanden

  • • als Rückkaufswert oder
  • • um eine beitragsfreie Leistung zu bilden.

Nähere Informationen zum Rückkaufswert und den beitragsfreien Leistungen sowie zu deren jeweiligen Höhen finden Sie in der Garantiewerttabelle. Diese erhalten Sie zusammen mit Ihrem Versicherungsschein.

§ 6

(1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie durch Monatsbeiträge (laufende Beiträge) zahlen. Die Versicherungsperiode umfasst einen Monat.

(2) Den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag) müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen. Sie müssen ihn jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zahlen. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig (Fälligkeitstag).

(3) Haben Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan, damit der Beitrag bei uns eingeht, ist die Zahlung rechtzeitig.

Haben Sie das Einziehen des Beitrags von einem Konto (Lastschriftverfahren) vereinbart, ist die Zahlung in folgenden Fällen rechtzeitig:

  • • Wir können den Beitrag am Fälligkeitstag einziehen und Sie widersprechen einer berechtigten Einziehung nicht.
  • • Wir können den Beitrag am Fälligkeitstermin nicht einziehen und Sie haben das nicht zu vertreten. Darauf senden wir Ihnen eine Aufforderung zur Zahlung des Beitrags. Sie zahlen den Beitrag unverzüglich nach dieser Aufforderung.

Wir können künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen, wenn wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen konnten. Das gilt nur, wenn Sie diesen Umstand zu vertreten haben.

(4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Kosten zahlen.

(5) Die Pflicht zur Beitragszahlung endet bei Tod der versicherten Person, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Dauer der Beitragszahlung.

(6) Wird die Leistung Ihrer Versicherung fällig, werden wir noch offene Beiträge mit dieser Leistung verrechnen.

(7) Sie können eine Stundung der Beiträge verlangen.

Die Stundung kann für maximal 24 Monate ab Fälligkeit des ersten gestundeten Beitrags erfolgen. Sie können mehrmals eine Stundung vereinbaren. Eine erneute Stundung ist allerdings nur möglich, wenn Sie die gestundeten Beiträge aus einer früheren Stundung vollständig beglichen haben.

Der Versicherungsschutz bleibt während der Stundung in vollem Umfang bestehen.

Wir erheben keine Stundungszinsen. Im Leistungsfall wird die Leistung um die ausstehenden Beiträge gekürzt.

Für die Stundung ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns notwendig.

Ein Anspruch auf eine Stundung besteht, wenn das Gesamtguthaben des Vertrags bereits einen Wert in Höhe der zu stundenden Beiträge erreicht hat.

Endet die Dauer der Stundung, können Sie wählen, wie Sie die gestundeten Beiträge nachzahlen:

  • • Sie zahlen die gestundeten Beiträge in einem Betrag am Ende des vereinbarten Zeitraums der Stundung nach.
  • • Sie zahlen die gestundeten Beiträge innerhalb eines Zeitraumes von 48 Monaten in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten nach.

Wenn Sie die gestundeten Beiträge nicht nachzahlen, entnehmen wir sie Ihrem Vertrag, sofern das vorhandene Gesamtguthaben dafür ausreicht. Durch die Entnahme reduziert sich die Leistung Ihres Vertrags, während die Beiträge unverändert bleiben. Die Leistung wird zum nächsten Termin der Beitragsfälligkeit neu ermittelt.

§ 7

Einlösungsbeitrag

(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.

(2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt eines Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir von der Leistung befreit, vorausgesetzt wir haben Sie

  • • durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder
  • • durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht.

Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.

Folgebeitrag

(3) Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen.

(4) Mit der Mahnung kündigen wir vorsorglich den Vertrag zum Ablauf der Zahlungsfrist. Unsere Kündigung wird automatisch wirksam, wenn Sie dann noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Wir stellen den Vertrag dann beitragsfrei. Die Bestimmungen des § 8 gelten entsprechend. Zahlen Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist den angeforderten Betrag nach, wird die Kündigung wieder unwirksam. Tritt ein Versicherungsfall zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Nachzahlung ein, besteht kein oder nur verminderter Versicherungsschutz.

(5) Befinden Sie sich bei Eintritt eines Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug, gilt Folgendes:
– Tritt ein Versicherungsfall vor Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ein, bleibt der Versicherungsschutz in vollem Umfang bestehen. Wir können die noch ausstehenden Beiträge mit unserer Leistung verrechnen.
– Tritt ein Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ein, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz.

(6) Auf die in den Absätzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.

§ 8

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit in Textform zum Schluss der Versicherungsperiode kündigen.

(2) Sie können Ihre Versicherung auch teilweise kündigen. Dabei zahlen wir den Rückkaufswert und das Überschussguthaben nach Absatz 3 anteilig aus. Die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Absatz 3 wird nicht ausgezahlt.

Die teilweise Kündigung ist durchführbar, wenn die neu ermittelte beitragspflichtige Versicherungssumme mindestens 1.000 Euro beträgt.

Auszahlungsbetrag

(3) Nach der Kündigung zahlen wir
– den Rückkaufswert (Absätze 4 und 6) vermindert um einen Abzug (Absatz 5) sowie
– das Überschussguthaben (Absatz 7) und
– die Beteiligung an den Bewertungsreserven (Absatz 7).
Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.

Rückkaufswert

(4) Wir ermitteln den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Deckungskapital der Versicherung. Wir berechnen es zum Zeitpunkt der Kündigung mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zu Vertragsbeginn.
Der Rückkaufswert ist mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich durch die gleichmäßige Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrags kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die vereinbarte Dauer des Vertrags. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze. Vergleichen Sie dazu § 5 Absatz 2 Satz 4.

Abzug

(5) Von dem nach Absatz 4 ermittelten Wert erfolgt ein Abzug, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Versicherung
– beitragspflichtig ist und die Dauer bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Beitragszahlung 11 Versicherungsjahre oder mehr beträgt.
Der Abzug beträgt 0,43 % von dem nach Absatz 4 ermittelten Wert multipliziert mit den verbleibenden vollen Versicherungsjahren vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ende der um 10 Jahre verkürzten vertraglich vereinbarten Beitragszahldauer.
– vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Beitragszahlung beitragsfrei gestellt wurde und den Beginn des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 80. Lebensjahr vollendet, noch nicht überschritten hat.
Der Abzug beträgt 0,43 % von dem nach Absatz 4 ermittelten Wert multipliziert mit den verbleibenden vollen Versicherungsjahren vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 80. Lebensjahr vollendet.

Die Beweislast für die Angemessenheit des vereinbarten und bezifferten Abzugs tragen wir. Haben wir im Streitfall diesen Nachweis erbracht, gilt Folgendes:

  • Wir reduzieren den Abzug, wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall wesentlich niedriger liegen muss.
  • Der Abzug entfällt, wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist.

(6) Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 4 errechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

Auszahlen von Überschüssen

(7) Bei einer Kündigung erhalten Sie:
– ein vorhandenes Überschussguthaben und
– die Beteiligung an den Bewertungsreserven für Ihre Versicherung nach § 2 Absatz 7 Nummer 2.

Nachteile und Vorteile einer Kündigung

(8) Die Kündigung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile und Vorteile haben.

Nachteile:

In der Anfangszeit Ihrer Versicherung erfolgt die Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten. Weitere Informationen zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten finden Sie in § 5. Durch diese Verrechnung können in der Anfangszeit nur geringe Beträge für den Rückkaufswert vorhanden sein.

Auch in den folgenden Jahren sind die Beträge für den Rückkaufswert möglicherweise geringer als die Summe der eingezahlten Beiträge.

Vorteile:

Benötigen Sie beispielsweise den bisherigen Versicherungsschutz nicht mehr, können Sie Beiträge sparen.

Ihre Entscheidung:

Bitte wägen Sie die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegenüber einer Beitragsfreistellung oder einer unveränderten Fortsetzung Ihres Vertrags ab.

Hilfe zur Entscheidung:

Zusammen mit dem Versicherungsschein haben wir Ihnen die Garantiewert-Tabelle übergeben. In dieser Tabelle finden Sie nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner jeweiligen Höhe.

Beitragsfreistellung

(9) Anstatt Ihre Versicherung nach Absatz 1 zu kündigen, können Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen. Dies können Sie jederzeit in Textform zum Schluss der Versicherungsperiode tun.

Die Beitragsfreistellung ist durchführbar, wenn die neu ermittelte beitragsfreie Versicherungssumme eine Höhe von mindestens 1.000 Euro erreicht.

(10) Die Beitragsfreistellung der Versicherung hat unter anderem folgende Auswirkungen:

a) Die neu ermittelte Leistung ist niedriger als zuvor.
b) Erreicht die neu ermittelte Versicherungssumme die Mindestleistung nach Absatz 9 nicht und möchten Sie in diesem Fall Ihre Versicherung nicht beitragspflichtig fortsetzen, endet der Vertrag. In diesem Fall erhalten Sie den nach Absatz 3 ermittelten Auszahlungsbetrag.

Die neue Höhe der Leistung berechnen wir:

  • nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
  • für den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung
  • unter Zugrundelegung des Wertes nach Absatz 4 abzüglich offener Beiträge.

Nachteile und Vorteile einer Beitragsfreistellung

(11) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile und Vorteile haben.

Nachteile:

In der Anfangszeit Ihrer Versicherung erfolgt die Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten. Weitere Informationen zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten finden Sie in § 5. Durch diese

Verrechnung können in der Anfangszeit nur geringe Beträge vorhanden sein, um eine beitragsfreie garantierte Rente zu bilden.

Auch in den folgenden Jahren steht dafür möglicherweise nur ein Betrag zur Verfügung, der geringer ist als die Summe der eingezahlten Beiträge.

Vorteile:

Benötigen Sie beispielsweise den bisherigen Versicherungsschutz nicht mehr, können Sie Beiträge sparen.

Ihre Entscheidung:

Bitte wägen Sie die Vor- und Nachteile einer Beitragsfreistellung gegenüber einer unveränderten Fortsetzung Ihres Vertrags ab.

Hilfe zur Entscheidung:

Zusammen mit dem Versicherungsschein haben wir Ihnen die Garantiewert-Tabelle übergeben. In dieser Tabelle finden Sie nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer jeweiligen Höhe.

Keine Beitragsrückzahlung

(12) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

§ 9

(1) Wir können Ihnen separate Kosten berechnen, falls aus besonderen von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.

(2) In folgenden Fällen können wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten gesondert berechnen:

  • Rückläufer im Lastschriftverfahren
  • Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein
  • Durchführung von Vertragsänderungen
  • Abtretungen und Verpfändungen
  • Zahlungsrückstände
  • zusätzliche individuelle Wertanfragen

(3) Die Höhe der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung aktuell gültigen Kosten finden Sie in der beiliegenden Gebührentabelle. Dort ist auch vermerkt, ob die Kosten momentan erhoben werden. Wir können eine Änderung der Gebührensätze und der momentan kostenlosen Vorgänge für die Zukunft nach billigem Ermessen vornehmen. Informationen zum billigen Ermessen finden Sie in § 315 BGB. Die jeweils aktuelle Gebührentabelle können Sie bei uns anfordern.

Diese Gebühren verrechnen wir spätestens mit einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag.

(4) Wir orientieren uns bei der Bemessung der Pauschale an den bei uns regelmäßig entstehenden Kosten. Interne Personalkosten berücksichtigen wir dabei nicht.

Die Beweislast für die Angemessenheit der Pauschale tragen wir. Haben wir im Streitfall diesen Nachweis erbracht, gilt Folgendes:

  • Wir reduzieren die Pauschale, wenn Sie uns nachweisen, dass die Pauschale in Ihrem Fall wesentlich niedriger liegen muss.
  • Die Pauschale entfällt, wenn Sie uns nachweisen, dass die Pauschale in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist.

§ 10

(1) Die Person, die eine Leistung verlangt, muss uns den Tod der versicherten Person unverzüglich mitteilen. Uns müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

  • der Versicherungsschein
  • ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person
  • eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde
  • eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache.

Hat eine Krankheit zum Tod der versicherten Person geführt, müssen sich aus der Bescheinigung Beginn und Verlauf der Krankheit ergeben.

  • die Auskünfte nach § 11

(2) Um zu klären, ob wir eine Leistung erbringen müssen, können wir weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist,

um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten dafür muss diejenige Person tragen, die die Leistung verlangt.

(3) Unsere Leistungen sind fällig, nachdem wir die notwendigen Erhebungen abgeschlossen haben. Als notwendig gelten Erhebungen, für die Folgendes gilt:

  • Sie sind zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig.
  • Sie begründen unsere Leistungspflicht.

(4) Für das Erheben von Daten und Einholen von Auskünften nach Absatz 2 beachten Sie Folgendes:

Die versicherte Person kann

  • dem Erheben solcher Daten widersprechen.
  • eine bereits erteilte Einwilligung widerrufen.
  • jederzeit verlangen, dass wir die notwendigen Auskünfte nur nach vorheriger einzelner Einwilligung einholen.

Übt die versicherte Person eines oder mehrere dieser Rechte aus oder erhalten wir die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig, kann das folgende Auswirkungen haben:

  • Leistungen werden nicht fällig. Grund dafür ist: Wir können nicht feststellen, ob und in welchem Umfang wir zur Leistung verpflichtet sind.
  • Leistungen werden verspätet fällig. Grund dafür ist: Wir benötigen wegen des erhöhten Aufwands mehr Zeit für das Erheben der Daten.

§ 11

(1) Sofern wir wegen gesetzlicher Regelungen zum

  • Erheben,
  • Speichern,
  • Verarbeiten und
  • Melden

von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die dafür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen

  • bei Abschluss des Vertrags,
  • bei Änderung dieser Informationen und Daten nach Abschluss des Vertrags oder
  • auf Nachfrage

unverzüglich zukommen lassen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.

(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Tatsachen, die für die Beurteilung

  • Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
  • der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und
  • der steuerlichen Ansässigkeit des Empfängers der Leistung
    maßgebend sein können.

(3) Zu diesen Informationen zählen

  • die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n),
  • das Geburtsdatum,
  • der Geburtsort und
  • der Wohnsitz.

(4) Wann ein Vertrag meldepflichtig ist und welche Informationen wir von Ihnen benötigen, können Sie in unserem „Merkblatt Auskunftspflichten“ nachlesen.

Sie erhalten bei Abschluss des Vertrags eine Fassung unseres Merkblatts auf Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze.

Das jeweils aktuelle Merkblatt können Sie im Internet unter www.huk.de/auskunftspflichten einsehen oder bei der HUK-COBURG-Lebensversicherung AG anfordern.

(5) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zukommen lassen, gilt Folgendes:

Bei einer gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen Steuerbehörden. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Meldung nicht vorliegen.

Bei Neuabschluss eines Vertrags ist eine Selbstauskunft zu Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit erforderlich.

(6) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.

§ 12

(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen.

(2) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen. Dazu zählt das Recht, Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.

§ 13

(1) Sie können bestimmen, wer die Leistung erhält. Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Lesen Sie dazu auch Absatz 2. Wenn Sie keine Bestimmung getroffen haben, leisten wir an Sie. Haben Sie keine Bestimmungen getroffen und sind Sie versicherte Person, leisten wir bei Ihrem Tod an Ihre Erben.

Bezugsberechtigung

(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll. Diese Person wird als Bezugsberechtigter bezeichnet.

Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles jederzeit widerrufen.

Das Bezugsrecht kann nur mit der Zustimmung der versicherten Person geändert werden.

Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sie erhalten von uns eine Bestätigung in Textform, dass der Widerruf des Bezugsrechts ausgeschlossen ist. Sobald Ihnen unsere Bestätigung zugegangen ist, gilt Folgendes:

Das Bezugsrecht ist jetzt unwiderruflich. Es kann nur noch mit Zustimmung des von Ihnen benannten aufgehoben werden.

Abtretung und Verpfändung

(3) Sofern dies gesetzlich zulässig ist, können Sie das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

  • ganz oder teilweise
  • an Dritte abtreten und verpfänden.

Anzeige

(4) Die Verfügungen

  • Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts nach Absatz 2
  • Abtretung und Verpfändung nach Absatz 3

müssen uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt werden. Die Verfügungen werden nur und erst mit dieser Anzeige wirksam. Der bisherige Berechtige sind im Regelfall Sie als Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen getroffen haben.

§ 14

(1) Ändert sich Ihre Postanschrift, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Sonst erhalten Sie wichtige Mitteilungen vielleicht nicht rechtzeitig. Hierdurch können für Sie Nachteile entstehen. Nach § 13 VVG gilt eine Ihnen gegenüber abzugebende Willenserklärung drei Tage nach Absendung als Ihnen zugegangen. Dazu müssen wir sie mit eingeschriebenem Brief an die Anschrift gesendet haben, die Sie uns zuletzt gemeldet haben.

Dies gilt auch bei einer für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossenen Versicherung, wenn Sie Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Sie Ihren Namen ändern.

(3) Halten Sie sich längere Zeit nicht an der uns bekannten Postanschrift auf, erhalten Sie wichtige Mitteilungen vielleicht nicht rechtzeitig. Wir empfehlen Ihnen, uns für diese Zeit einen Zustellungsbevollmächtigten zu nennen. Diese Person ist dann bevollmächtigt, unsere Mitteilungen für Sie entgegen zu nehmen. Diese Person sollte im Inland ansässig sein.

§ 15

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 16

Wir informieren Sie, welche Gerichte für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig sind.

(1) Klagen aus dem Vertrag gegen uns

Klagen aus dem Vertrag gegen uns müssen Sie bei einem zuständigen Gericht erheben.

Zuständig sind grundsätzlich folgende Gerichte:

  • Gericht, in dessen Bezirk unser Sitz liegt.
  • Gericht, in dessen Bezirk unsere für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung liegt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Gerichte zuständig sein:

  • Sind Sie eine natürliche Person, gilt:
    Zusätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren Wohnsitz haben.
    Haben Sie keinen Wohnsitz, gilt stattdessen: Zusätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Sind Sie eine juristische Person, gilt:
    Zusätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.

(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie

Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei einem zuständigen Gericht erheben.

Zuständig sind grundsätzlich folgende Gerichte:

  • Sind Sie eine natürliche Person, gilt:
    Es ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren Wohnsitz haben.
    Haben Sie keinen Wohnsitz, gilt stattdessen: Es ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Sind Sie eine juristische Person, gilt:
    Es ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.

(3) Haben Sie nach Abschluss des Vertrags Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb

  • der Europäischen Union,
  • Islands,
  • Norwegens oder
  • der Schweiz

verlegt, gilt: Anders als in den Absätzen 1 und 2 beschrieben, sind für Klagen aus dem Vertrag nur die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung in einen Staat nach Satz 1 verlegt haben.

(4) Haben Sie keinen Wohnsitz, gilt Absatz 3 entsprechend für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.

(5) Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Erhebung der Klage nicht bekannt, sind für Klagen aus dem Vertrag nur die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

§ 17

(1) Wir können nach § 163 VVG Ihren Beitrag anpassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. Der Leistungsbedarf hat sich nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags geändert.
  2. Der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen angepasste Beitrag ist angemessen.
  3. Den nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen angepassten Beitrag benötigen wir, um unsere Leistungen dauerhaft zu erfüllen.
  4. Ein unabhängiger Treuhänder hat die Rechnungsgrundlagen und die unter 1. bis 3. genannten Voraussetzungen überprüft und bestätigt.

Eine Anpassung des Beitrags ist ausgeschlossen, wenn

  • unsere Leistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und
  • ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.

(2) Sie können verlangen, dass statt einer Erhöhung des Beitrags nach Absatz 1 die Leistungen reduziert werden. Bei beitragsfreien Versicherungen können wir unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Leistung reduzieren.

(3) Die Anpassung des Beitrags und der Leistungen wird zu Beginn des zweiten Monats nach unserer Mitteilung wirksam. Wir teilen Ihnen darin die Anpassung und die hierfür maßgeblichen Gründe mit.

(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 entfällt, wenn die Anpassung der Leistungen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 18

(1) Einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen können unwirksam sein oder werden. Ist dies der Fall, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags.

Wir können die unwirksamen Bestimmungen auch für die bestehenden Verträge ersetzen. Dafür muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die neuen Bestimmungen sind zur Fortführung des Vertrags notwendig.
  • Das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung stellt für einen Vertragspartner eine unzumutbare Härte dar.

Dass die Klausel unwirksam ist, muss durch

  • eine höchstrichterliche Entscheidung oder
  • einen bestandskräftigen Verwaltungsakt

festgestellt worden sein.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn Folgendes gilt:

  • Das Vertragsziel wird gewahrt.
  • Die Interessen der Versicherungsnehmer werden angemessen berücksichtigt.

Wir teilen Ihnen die neue Regelung und die dafür entscheidenden Gründe mit. Zwei Wochen später wird die neue Regelung Bestandteil des Vertrags.

Die gesetzliche Grundlage für das beschriebene Verfahren finden Sie in § 164 VVG.

(2) Wir haben uns in diesen Bedingungen auf die zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses gültigen Gesetze bezogen oder auf solche verwiesen. Bitte beachten Sie: Diese Gesetze können während des Vertragsverlaufs geändert oder ersetzt werden oder entfallen.

§ 19

(1) Es ist uns wichtig, Ihnen erstklassige Leistungen zu bieten und auf Ihre Bedürfnisse einzugehen. Sind Sie dennoch mit unseren Produkten oder unserem Service nicht zufrieden, dann lassen Sie uns dies bitte wissen. Lesen Sie dazu Absatz 4. Wir nehmen Ihre Anregungen, Beschwerden und Ihre Kritik sehr ernst.

(2) Anlaufstellen für Ihre Anliegen

1. Versicherungsombudsmann

Sie haben die Möglichkeit sich an den Versicherungsombudsmann zu wenden. Diese außergerichtliche Schlichtungsstelle vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und Versicherern.

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: [email protected]
Tel. 0800 3696000
Fax 0800 3699000

(* kostenlos aus deutschen Telefonnetzen)
www.versicherungsombudsmann.de

Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst ermöglichen, unsere Entscheidung zu überprüfen.

2. Online-Streitbeilegungsplattform

Sofern Sie als Verbraucher den Versicherungsvertrag online (beispielsweise über unsere Website) geschlossen haben, können Sie für Ihre Beschwerde auch die von der Europäischen Kommission eingerichtete Online-Streitbeilegungsplattform nutzen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Ihre Beschwerde wird von dort aus an die zuständige außergerichtliche Schlichtungsstelle weitergeleitet.

3. Die für uns zuständige Versicherungsaufsicht

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: [email protected]
Tel. 0228 4108-0
Fax 0228 4108-1550

(3) Rechtsweg

Sie können mit Ihren Anliegen zusätzlich auch den Rechtsweg beschreiten.

(4) Unser Beschwerdemanagement

Mit Ihren Anliegen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer 09561 96-50740 oder postalisch unter der folgenden Adresse:

Beschwerdemanagement
Bahnhofsplatz
96440 Coburg

Sie können sich auch über ein Online-Formular an uns wenden. Das Kontaktformular für Ihre Beschwerde und weitere Informationen finden Sie auf www.HUK.de/beschwerde.

Selbstverständlich setzen wir alles daran, Ihr Anliegen so schnell wie möglich und zu Ihrer Zufriedenheit zu beantworten. Falls eine abschließende Bearbeitung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen möglich ist, erhalten Sie einen Zwischenbescheid.

Um Ihr Anliegen schnell und umfassend zu bearbeiten, bitten wir Sie um folgende Informationen:

  • Name
  • Adresse
  • Telefon
  • Versicherungsnummer
  • Schilderung Ihres Anliegens

📄 Bedingungen als PDF herunterladen