🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.08.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Hahn am See
vom 21.08.2018
Der Ortsgemeinderat Hahn am See hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:
I. Einzelgrabstätten II. Gemischte Grabstätten III. Mehrfachgrabstätten IV. Urnengrabstätten V. Wiesengrabstätten VI. Gemischte Wiesengrabstätten VII. Urnenwiesengrabstätten VIII. Anonymes Urnengräberfeld IX. Ausheben und Schlieben der Grabstätten X. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen XI. Benutzung der Leichenhalle XII. Räumung von Grabstätten XIII. Bestattung von Ortsfremden
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. Von mehreren Gebührenschuldnern haftet jeder einzeln als Gebührenschuldner.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
- 1. These Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.09.2010 einschließlich aller Änderungen und Anlagen außer Kraft.
Hahn am See, den 21. August 2018
(Siegel)
Thomas Klein
Ortsbürgermeister
Anlage
zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hahn am See vom 21. August 2018
I. Einzelgrabstätten
für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
gebührenfrei
100,- Euro
II. Gemischte Grabstätten
für die zusätzliche Beisetzung einer Asche
100,- Euro
III. Mehrfachgrabstätten
a) für eine Doppelgrabstätte
b) für jeder weitere Grabstände
250,- Euro
125,- Euro
IV. Urnengrabstätten
je Urne
100,- Euro
V. Wiesengrabstätten
Überlassung einer Wiesengrabstätte
je Grabstätte
400,- Euro
VI. Gemischte Wiesengrabstätten
für die zusätzliche Beisetzung einer Asche
100,- Euro
VII. Urnenwiesengrabstätten
je Urne
200,- Euro
VIII. Anonymes Urnengräberfeld
Überlassung einer Urnengrabstätte
an Berechtigte nach § 1 der Friedhofssatzung
je Urne
200,-- Euro
IX. Ausheben und Schließen der Gräber
Die entstehenden Kosten werden durch den Zahlungspflichtigen unmittelbar an die Beauftragten der Ortsgemeinde gezahlt.
X. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Ortsgemeinde oder durch ein beauftragtes gewerbliches Unternehmen durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
XI. Benutzung der Leichenhalle
a) Vom Tag der Überführung bis zur Beisetzung
b) Vom Tag der Überführung bis zur Beisetzung
ohne Selbstreinigung
60,- Euro
bei Selbstreinigung
30,- Euro
XII. Räumung von Grabstätten
Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckungen, Fundamente und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:
für Doppelgrabstätte 400,00 €
für Einzelgrabstätte 200,00 €
für Urnengrabstätte 100,00 €
Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten.
XIII. Bestattung von Ortsfremden
Für Ortsfremde, die nicht unter den Personenkreis des § 2 Abs. 2 Bestattungsgesetz fallen, besteht kein Anspruch auf Bestattung. Die Ortsgemeinde kann die Bestattung zulassen. Hierbei ist eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Ortsgemeinde über die Höhe des zu zahlenden Entgeltes abzuschließen.
Thomas Klein Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Hahn am See
vom 21.08.2018
Der Ortsgemeinderat Hahn am See hat aufgrund
- 1. des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), in der jeweils geltenden Fassung
sowie
- 2. der §§ 2 (3), 5 (2) und 6 (1) Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in der jeweils geltenden Fassung
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsverzeichnis:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Eigentum
§ 2 Friedhofszweck
2. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszteiten
§ 4 Verhalten auf den Friedhof
§ 5 Ausführung gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 7 Grabherstellung
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 10 Allgemeines, Art der Grabstätten
§ 11 Einzelgrabstätten
§ 11a Gemischte Grabstätten
§ 11b Mehrfachgrabstätten
§ 12 Wiesengrabstätten
§ 12a Gemischte Wiesengrabstätten
§ 13 Urnengrabstätten Urnenbeisetzungen
§ 13a Urnenwiesengrabstätten
§ 13b Anonyme Urnengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 14a Besondere Gestaltungsvorschriften für Wiesengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten
6. Grabmale
§ 15 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen
§ 16 Standsicherheit von Grabmalen
§ 17 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale
§ 18 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 19 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 20 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 21 Benutzung der Leichenhalle
9. Schlußvorschriften
§ 22 Alte Rechte
§ 23 Haftung
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Gebühren
§ 26 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Eigentum
- 1. These Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Hahn am See gelegen den und von ihr verwalteten Friedhof.
- 2. Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Hahn am See.
§ 2
Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Hahn am See.
- 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Hahn am See waren,
b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 (2) Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,
c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben.
- 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde Hahn am See, die der Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Beigeordneten erteilt.
2. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist für den Besuch geöffnet. Das Betreten des Friedhofs bei Dunkelheit ist untersagt. Besondere Besuchszeiten können durch den Gemeinderat festgesetzt werden.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist untersagt
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen und Handkarren zur Beförderung von Material zur Graberhrichtung und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der darauf bestimmen Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen,
i) zu spielen, zu rauchen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 5
Ausführung gewerblicher Arbeit
- 1. Die Ortsgemeinde kann Gewerbetreibende allgemein, oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
- a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen, oder
- b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.
- 2. Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
- 3. Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gelten die §§ 13 und 13a. Für die anonyme Beisetzung von Aschen gilt § 13 b.
- 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Mehrfachgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeitpunkt der Bestattung mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- 4. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einem Elternteil mit seinem nicht über ein Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten können auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 7
Grabherstellung
- 1. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 2. Die Maße der einzelnen Gräber richten sich nach den Bodenbeschaffenheiten und der behördlichen Auflagen. Sie können in einem Belegungsplan festgelegt werden.
- 3. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; für Aschen 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragspflichtig sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 (1) BestG, bei Umbettungen aus Mehrfachgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 4. Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 10
Allgemeines, Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Einzelgrabstätten
- b) Mehrfachgrabstätten
- c) Urnengrabstätten
- d) Anonyme Urnengrabstätten
- e) Wiesengrabstätten
- f) Urnenwiesengrabstätten
- 2. Die Gräber haben folgende Abmessungen:
- a) Reihengräber für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr
Länge 1,20 m; Breite 0,60 m
- b) Reihengräber für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr
Länge 2,10 m; Breite 0,90 m
- c) Mehrfachgräber je Grabstätte
Länge 2,10 m; Breite 1,00 m
- d) Urnengrabstätten
Länge 0,90 m; Breite 0,60 m
- e) Wiesengrabstätten je Grabstätte
Länge 2,10 m; Breite 1,00 m
- f) Urnenwiesengrabstätten
Länge 0,90 m; Breite 0,60 m
- 3. Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch bei Verleihung des Nutzungsrechtes auf die Wahl der Lage der Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 11
Einzelgrabstätten
- 1. Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
- 2. Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.
- 3. In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 6 (4) und des § 11a- nur eine Leiche bestattet werden.
§ 11 a
Gemischte Grabstätten
- 1. Ein Einzelgrabfeld nach § 11 Absatz 2 Nr. b) kann durch Zustimmung der Ortsgemeinde Hahn am See, die der Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Beigeordneten erteilt, in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
- 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§11 Absatz 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu 2 Aschen gestattet werden kann.
- 3. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 11 b
Mehrfachgrabstätten
Mehrfachgrabstätten sind in der Regel Doppelgrabstätten für Erdbestattungen von Ehepaaren, die in einem Mehrfachgräberfeld der Reihe nach belegt werden. Sie können nur von Personen (Beizubestattenden) erworben werden, wenn diese ein Mindestalter von 55 Jahren haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind zulässig bei gleichzeitigem Tod der Ehepartner oder bei einem Unfall-/Unglückstod von mehreren Familienmitgliedern, die im 1. Grad verwandt sind. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
§ 12
Wiesengrabstätten
- 1. Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in einem gesonderten Gräberfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
- 2. In jeder Wiesengrabstände darf - außer in den Fällen des § 6 (4) und des § 12a- nur eine Leiche bestattet werden.
- 3. Für Wiesengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 14 a. Die §§14, sowie 15-20 finden keine Anwendung.
§ 12a
Gemischte Wiesengrabstätten
- 1. Ein Wiesengrabfeld nach § 12 kann durch Zustimmung der Ortsgemeinde Hahn am See, die der Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Beigeordneten erteilt, in ein Grabfeld mit gemischten Wiesengrabstätten umgewidmet werden.
- 2. Gemischte Wiesengrabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Wiesengräber (§12), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu 2 Aschen gestattet werden kann.
- 3. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 13
Urnengrabstätten, Urnenbeisetzungen
- 1. Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die in einem gesonderten Gräberfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnengrabstätte)dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden.
- 2. Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Mehrfachgrabstätten entsprechend auch für Urnengräber.
§ 13a
Urnenwiesengrabstätten
- 1. Urnenwiesengrabstätten sind Aschenstätten, die in einem gesonderten Gräberfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenwiesengrabstätte)dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden.
- 2. Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 3. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wiesengrabstätten und Urnengrabstätten entsprechend auch für Urnenwiesengräber.
§13b
Anonyme Urnengrabstätten
- 1. Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die in einem gesonderten Gräberfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
- 2. Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 3. Die Grabstände wird nicht gekennzeichnet. Die §§14-20 finden keine Anwendung.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 14
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.
§ 14a
Besondere Gestaltungsvorschriften für Wiesengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten
- 1. Wiesengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten werden als Rasenfläche hergestellt und durch eine 60 cm mal 60 cm große und mindestens 8 cm dicke Grabplatte gekennzeichnet. Andere Grabmale sind nicht zulässig.
- 2. Auf der Grabplatte ist nur eine eingravierte Schrift zulässig. Aufbauten sind nicht zulässig.
- 3. Der Einbau der Grabplatte bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
- 4. Die Grabplatte ist in Splitt zu verlegen. Betonfundamente sind nicht zulässig.
- 5. Blumenschmuck/Grabschmuck ist nicht zulässig. Sollten Gegenstände auf dem Grab abgelegt sein, werden diese vom zuständigen Mitarbeiter der Ortsgemeinde entfernt und entsorgt.
6. Grabmale
§ 15
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
- 2. Stehende Grabmale dürfen in der Regel auf Grabstätten für Kinder nicht höher als 1,00 m und für Erwachsene nicht höher als 1,20 m ab Oberkante Boden sein.
§ 16
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauern standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.
§ 17
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind durch Rüttelprobe zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Einzelgrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Mehrfachgrabstätten der Nutzungsberechtigte oder der Grabpflegepflichtige.
- 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Kosten trägt der Verantwortliche. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 18 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
- 4. Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens oder des Verschuldens der von ihnen mit der Errichtung oder Unterhaltung von Grabdenkmalen beauftragten Personen verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Umstürzen oder Abbrechen von Teilen der Grabmale entstehen.
§ 18
Entfernen von Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden.
- 2. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Das Abräumen und Einebenen der Grabstätte ist beim Friedhofswärter anzumelden. Nach Durchführung der Maßnahme hat eine Abnahme durch diesen, oder seinen Stellvertreter zu erfolgen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 19
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instandhalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck und die Bepflanzung. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstände, Wegebewuchs in regelmäßigen Abständen zu entfernen, der Fußweg auf voller Breite der Grabstände und der vom unteren Grabende aus gesehene rechte Zwischenweg ist von Unkraut frei zu halten. Der Belagarf nicht verändert werden.
- 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Mehrfachgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen, oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen.
- 4. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde
- 5. Bepflanzungen dürfen die Höhe der Grabmale nicht übersteigen.
§ 20
Vernachlässigte Grabstätten
- 1. Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstände innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstände nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten.
- 2. Ist der Verantwortliche nichtbekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände
- 3. Ist die Grabstände 1 Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung weiterhin verwahrlost, kann die Ortsgemeinde sie auf Kosten der Verantwortlichen abräumen setzen.
8. Leichenhalle
§ 21
Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen oder Aschen bis zur Bestattung/Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.
- 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schlieben.
- 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlußvorschriften
§ 22
Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den vorherigen Vorschriften.
- 2. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 23
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis und Qualifikation ausübt (§ 5),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 9),
- 6. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 15),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 18),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 17),
- 9. Grabstätten vernachlüssigt (§ 20),
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 25
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 26
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.11.2004 einschließlich aller Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Hahn am See, den 21. August 2018
Thomas Klein Ortsbürgermeister